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§ 33 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 33 Freibordberichtigung



(1) Bei Güterschiffen mit wirksamem Sprung und geschlossenen Aufbauten, Deckshäusern oder Lukenschächten kann der Freibord nach § 4.03 Nr. 2 bis 4 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung berichtigt werden. Dabei wird

1.
für den Grundfreibord Fo der Wert 30 cm nach § 32,

2.
für den tatsächlichen Sprung S vorn kein größerer Wert als 200 cm und

3.
für den tatsächlichen Sprung S hinten kein größerer Wert als 100 cm eingesetzt.

(2) Die Sprunghöhe an den Schiffsenden darf die Höhe bis zum Schiffsende reichender Aufbauten nicht einschließen.

(3) Bei Berechnungen nach Absatz 1 wird die wirksame Länge des Aufbaus nach folgender Formel berechnet:

le = l * ( 2,5 * b / B' - 1,5 ) * h / 0,6 / 1,2

In dieser Formel bedeutet:

le die wirksame Länge eines Aufbaus in Metern unabhängig von seiner Lage bezogen auf L,

l die tatsächliche Länge des betreffenden Aufbaus in Metern,

b die Breite des betreffenden Aufbaus in Metern,

B' die Breite des Schiffes gemessen auf der Hälfte der Länge des Aufbaus, Deckshauses oder Lukenschachts in Metern,

h die an der Aufbau-, Deckshaus- oder Lukenseite gemessene Höhe des betreffenden Aufbaus in Metern unter Berücksichtigung des § 4.01 Buchstabe d der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung; für Luken ergibt sich die Höhe "h", indem die Höhe der Sülle um den halben Sicherheitsabstand nach § 31 Abs. 5 unter Berücksichtigung der Art der Lukenabdeckung vermindert wird. Für die Größe "h" darf kein größerer Wert eingesetzt werden als 0,6 x 1,2 m.

Wenn b/B' kleiner ist als 0,6, ist der Wert in der Klammer gleich Null zu setzen (d.h. die wirksame Aufbaulänge le wird gleich Null).



 

Zitierungen von § 33 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 BinSchUO Allgemeines
... zu den Anforderungen der §§ 17 bis 22 die Anforderungen der §§ 24 bis 41 zu ...
§ 32 BinSchUO Freibord
... Wert gilt für Güterschiffe mit Sprung und Aufbauten als Grundfreibord, der nach § 33 berichtigt werden darf. (2) Für eine Spül- und Klappschute, die ...
§ 34 BinSchUO Mindestfreibord
... Unter Berücksichtigung der Freibordberichtigung nach § 33 darf der Mindestfreibord nicht geringer als 10 cm sein. (2) Die ... bis zu 5 cm zulassen, wenn 1. die Freibordberichtigung nach § 33 einen geringeren Mindestfreibord ergibt und 2. der Sicherheitsabstand ...
§ 126 BinSchUO Sonstige Übergangsvorschriften
... sind, müssen jedoch auf Wasserstraßen der Zone 2 den Anforderungen der §§ 31 bis 41 und auf Wasserstraßen der Zone 1 auch den Anforderungen des Kapitels 5 genügen. ...