(1) Bei Güterschiffen mit wirksamem Sprung und geschlossenen Aufbauten, Deckshäusern oder Lukenschächten kann der Freibord nach § 4.03 Nr. 2 bis 4 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung berichtigt werden. Dabei wird
- 1.
- für den Grundfreibord Fo der Wert 30 cm nach § 32,
- 2.
- für den tatsächlichen Sprung S vorn kein größerer Wert als 200 cm und
- 3.
- für den tatsächlichen Sprung S hinten kein größerer Wert als 100 cm eingesetzt.
(2) Die Sprunghöhe an den Schiffsenden darf die Höhe bis zum Schiffsende reichender Aufbauten nicht einschließen.
(3) Bei Berechnungen nach Absatz 1 wird die wirksame Länge des Aufbaus nach folgender Formel berechnet:
l
e = l * ( 2,5 * b / B' - 1,5 ) * h / 0,6 / 1,2
In dieser Formel bedeutet:
l
e die wirksame Länge eines Aufbaus in Metern unabhängig von seiner Lage bezogen auf L,
l die tatsächliche Länge des betreffenden Aufbaus in Metern,
b die Breite des betreffenden Aufbaus in Metern,
B' die Breite des Schiffes gemessen auf der Hälfte der Länge des Aufbaus, Deckshauses oder Lukenschachts in Metern,
h die an der Aufbau-, Deckshaus- oder Lukenseite gemessene Höhe des betreffenden Aufbaus in Metern unter Berücksichtigung des § 4.01 Buchstabe d der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung; für Luken ergibt sich die Höhe "h", indem die Höhe der Sülle um den halben Sicherheitsabstand nach §
31 Abs. 5 unter Berücksichtigung der Art der Lukenabdeckung vermindert wird. Für die Größe "h" darf kein größerer Wert eingesetzt werden als 0,6 x 1,2 m.
Wenn b/B' kleiner ist als 0,6, ist der Wert in der Klammer gleich Null zu setzen (d.h. die wirksame Aufbaulänge l
e wird gleich Null).