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§ 34 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 34 Mindestfreibord



(1) Unter Berücksichtigung der Freibordberichtigung nach § 33 darf der Mindestfreibord nicht geringer als 10 cm sein.

(2) Die Schiffsuntersuchungskommission kann jedoch einen Mindestfreibord bis zu 5 cm zulassen, wenn

1.
die Freibordberichtigung nach § 33 einen geringeren Mindestfreibord ergibt und

2.
der Sicherheitsabstand mindestens beträgt

a)
bei wasserdichten Ladeluken nach § 31 Abs. 1 und 2 von Schiffen, die zur Fahrt auf Seeschiffahrtsstraßen besonders gebaut sind, 45 cm bis Oberkante Ladelukensüll,

b)
bei sprühwasser- und wetterdichten Ladeluken nach § 31 Abs. 3 und 4 und bei sonstigen Öffnungen 75 cm,

c)
bei offenen Ladeluken 120 cm,

3.
die durchschnittliche Breite des Gangbords höchstens 0,125 B beträgt und

4.
das Schiff so gebaut oder eingerichtet ist, daß die Wohnungen und Arbeitsplätze auf dem Vor- und Achterschiff jederzeit gefahrlos erreicht werden können.



 

Zitierungen von § 34 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 BinSchUO Allgemeines
... zu den Anforderungen der §§ 17 bis 22 die Anforderungen der §§ 24 bis 41 zu ...
§ 126 BinSchUO Sonstige Übergangsvorschriften
... sind, müssen jedoch auf Wasserstraßen der Zone 2 den Anforderungen der §§ 31 bis 41 und auf Wasserstraßen der Zone 1 auch den Anforderungen des Kapitels 5 genügen. ...