§ 35 Sicherheitsabstand für die Fahrt mit geöffneten Ladeluken
Wenn bei einem Wasserfahrzeug, für das ein Freibord für das offene Schiff nicht festgesetzt ist, die Ladeluken während einer Fahrt wegen der Art der Ladung ganz oder teilweise nicht verschlossen werden können, darf auf Wasserstraßen der Zone 2 mit offenen Ladeluken gefahren werden. Der Sicherheitsabstand muß jedoch mindestens 130 cm - gemessen von der Wasserfläche bis zum tiefsten nicht mehr wasserdichten Punkt des Lukensülls - betragen.
interne Verweise
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