Der Sicherheitsabstand muß abweichend von § 4.02 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung mindestens betragen:
- 1.
- für Türen und Öffnungen, die sprühwasser und wetterdicht abgeschlossen werden können: 15 cm,
- 2.
- für Türen und Öffnungen, die nicht sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können: 20 cm,
- 3.
- für Ladeluken, die sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können: 30 cm,
- 4.
- für Ladeluken, die nicht durch besondere Vorrichtungen geschlossen werden können oder die nicht abgeschlossen sind (ungedeckte Laderäume): 50 cm.