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§ 51 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 51 Ankerausrüstung



Wasserfahrzeuge, die nur zum Verkehr auf Schiffahrtskanälen zugelassen werden, brauchen abweichend von § 7.01 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung nicht mit Ankern ausgerüstet zu sein; dies gilt nicht für die Fahrt auf staugeregelten Flußstrecken.

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Zitierungen von § 51 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 51 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 48 BinSchUO Allgemeines
... 7.01 und 7.05 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung die Erleichterungen nach den §§ 49 bis ...