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§ 56 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 56 Freibord und Sicherheitsabstand



(1) Für die Berechnung des Freibordes, für die Überprüfung des Sicherheitsabstandes und für die Festsetzung der Ebene der größten Einsenkung ist § 64 auf Barkassen sinngemäß anzuwenden.

(2) Ist ein Stabilitätsnachweis nach § 55 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 nicht geführt worden, so ist für die Berechnung der zusätzlichen seitlichen Eintauchung nach § 64 Abs. 2 und 3 ein Krängungswinkel von 12 Grad zugrunde zu legen.

(3) Abweichend von § 64 Abs. 2 und 3 kann die Schiffsuntersuchungskommission aus Sicherheitsgründen einen größeren Mindestfreibord und einen größeren Restsicherheitsabstand festlegen.

(4) Abweichend von § 64 Abs. 3 Satz 2 kann bei Barkassen der Sicherheitsabstand bis zum tiefsten nicht mehr wasserdichten Punkt an der Oberkante einer offenen Plicht auf Wasserstraßen der Zone 2 auf 80 cm verringert werden. Auf den in § 45 Satz 1 genannten Wasserstraßen und auf denen der Zone 3 beträgt der Sicherheitsabstand 60 cm.



 

Zitierungen von § 56 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 56 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 53 BinSchUO Allgemeines
... den Anforderungen der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung die Erleichterungen der §§ 54 bis 60. Für sonstige Wasserfahrzeuge mit Ausnahme der Fahrgastschiffe, Fähren, ...