(1) In der durch Krängungskräfte nach § 11.05 Nr. 2 Buchstaben a, b und c der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung hervorgerufenen Lage des Fahrgastschiffes müssen in den Zonen 2 bis 4 folgender Restfreibord und Restsicherheitsabstand verbleiben:
- 1.
- Bei Fahrgastschiffen, deren Seitenfenster und deren sonstige Öffnungen in der Außenhaut gegen unbeabsichtigtes Eindringen von Wasser gesichert sind, muß der Restfreibord mindestens 20 cm betragen. Auf die Beschaffenheit der Fenster ist auf den Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 die Vorschrift des § 11.04 Nr. 2 Satz 2 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung, auf den Wasserstraßen der Zone 2 die Vorschrift des § 66 anzuwenden.
- 2.
- Bei Fahrgastschiffen, deren Seitenfenster geöffnet werden können oder bei denen sonstige ungesicherte Öffnungen in der Außenhaut vorhanden sind, muß der Restsicherheitsabstand mindestens 10 cm, der Restfreibord jedoch mindestens 20 cm betragen. Bei Schiffen, bei denen das Hauptdeck ganz oder teilweise fehlt oder bei denen die Außenhaut über ein versenktes Deck wie ein Schanzkleid hinausgeführt ist, muß der Restsicherheitsabstand jedoch 30 cm betragen.
(2) Auf den Wasserstraßen der Zonen 2 bis 4 muß der Freibord der Summe entsprechen
- -
- aus der zusätzlichen seitlichen Eintauchung, die sich, gemessen an der Außenhaut, durch die nach § 11.05 Nr. 2 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung errechnete Krängung ergibt und
- -
- aus dem Restfreibord nach Absatz 1.
Der Freibord muß auf den in §
45 Satz 1 genannten Wasserstraßen mindestens 30 cm, auf den übrigen Wasserstraßen der Zone 2 mindestens 50 cm, und auf denen der Zone 4 mindestens 20 cm betragen.
(3) Auf den Wasserstraßen der Zonen 2 bis 4 muß der Sicherheitsabstand der Summe entsprechen
- -
- aus der zusätzlichen seitlichen Eintauchung nach Absatz 2 und
- -
- aus dem Restsicherheitsabstand nach Absatz 1 Nr. 2.
Bei Fahrgastschiffen ohne durchgehendes Schottendeck muß der Sicherheitsabstand auf den in §
45 Satz 1 genannten Wasserstraßen mindestens 80 cm, auf den übrigen Wasserstraßen der Zone 2 mindestens 100 cm und auf denen der Zone 4 mindestens 25 cm betragen.
(4) Die Ebene der größten Einsenkung ist so festzusetzen, daß die Anforderungen des Absatzes 2 an den Freibord, des Absatzes 3 an den Sicherheitsabstand und die aus den §§ 11.03, 11.04 und 11.05 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung abgeleiteten Anforderungen erfüllt sind.
(5) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt kann beim Stabilitätsnachweis eines Fahrgastschiffes verlangen, daß der Berechnung Füllungsgrade der Brennstoff- und Wassertanks von 10, 50 und 98 vom Hundert zugrundegelegt werden.