Auf den Wasserstraßen der Zone 2 - mit Ausnahme der in §
45 Satz 1 genannten Wasserstraßen - muß der Schiffskörper den Vorschriften des Germanischen Lloyd für die Wattfahrt entsprechen. Als Nachweis genügt eine Bescheinigung des Germanischen Lloyd, aus der hervorgeht, daß das Schiff nach den Bauvorschriften für die Wattfahrt gebaut oder umgebaut worden ist. Ein Klassenzertifikat ist nicht erforderlich.
§ 71 BinSchUO Allgemeines ... die Anforderungen der §§ 27 bis 29, 30 Abs. 1 bis 5, §§ 37, 38, 41 und 65 bis 67 Abs. 2 bis 4 erfüllt sein. (3) Für Personenfähren mit einer ...