§ 79 Absperrvorrichtungen
Die bordseitigen, dem Zu- und Abgang dienenden Öffnungen von Personenfähren und Wagenfähren müssen durch Absperrvorrichtungen wie Schwenkbalken oder Absperrketten gesichert sein. Die Absperrvorrichtungen müssen deutlich sichtbar gekennzeichnet sein.
interne Verweise§ 71 BinSchUO Allgemeines ... 11.01 bis 11.11 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung nach Maßgabe der §§ 72 bis 81 sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen der §§ 4.02, 4.03 und 4.04 der ...
§ 82 BinSchUO Allgemeines ... des § 71 Abs. 1 Satz 2, der §§ 73 und 74 Abs. 1 bis 3 sowie der §§ 78 und 79 sind auch auf Gierseilfähren und Gierseilfähren mit Hilfsantrieb, § 71 Abs. 1 Satz ...
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