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§ 78 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 78 Kennzeichnung der Fähren



An allen Fähren muß als Kennzeichen auf beiden Längsseiten ein mindestens 30 cm hohes "F" mit heller Farbe auf dunklem Grund oder mit dunkler Farbe auf hellem Grund deutlich sichtbar angebracht sein.



 

Zitierungen von § 78 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 78 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 71 BinSchUO Allgemeines
... 11.01 bis 11.11 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung nach Maßgabe der §§ 72 bis 81 sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen der §§ 4.02, 4.03 und 4.04 der ...
§ 82 BinSchUO Allgemeines
... des § 71 Abs. 1 Satz 2, der §§ 73 und 74 Abs. 1 bis 3 sowie der §§ 78 und 79 sind auch auf Gierseilfähren und Gierseilfähren mit Hilfsantrieb, § 71 Abs. ...