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§ 80 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 80 Rettungsmittel



(1) Auf Personenfähren mit einer Länge (LWL) von weniger als 25 m und auf Wagenfähren mit einer Tragfähigkeit von weniger als 30 t, auf Wasserstraßen der Zone 2 auf allen Fähren, müssen für die höchstzulässige Anzahl der Personen zusätzlich zu den in § 11.09 Nr. 1 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung vorgeschriebenen Rettungsmitteln Einzel- oder Sammelrettungsmittel nach dessen Nummer 3 oder nach dessen Nummern 4 und 5 an Bord sein. Ein Beiboot ist nicht erforderlich.

(2) Absatz 1 ist auf Personenfähren mit einer Länge (LWL) von weniger als 25 m und auf Wagenfähren mit einer Tragfähigkeit von weniger als 30 t auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 nicht anzuwenden, wenn der Nachweis der Schwimmfähigkeit im Leckfall nach § 11.04 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung für alle vorgesehenen Ladefälle erbracht ist.

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Zitierungen von § 80 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 80 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 71 BinSchUO Allgemeines
... 11.01 bis 11.11 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung nach Maßgabe der §§ 72 bis 81 sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen der §§ 4.02, 4.03 und 4.04 der ...