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§ 119 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 119 Besatzung der Fahrgastschiffe



(1) Wenn auf einem Fahrgastschiff

1.
die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen Kraftaufwand gehandhabt werden kann,

2.
Sicht- und Schallzeichen während der Fahrt vom Steuerstand aus gegeben werden können,

3.
der Stufen 3 bis 7 der nachstehenden Tabelle eine Wechselsprechanlage zwischen Steuerstand und Vorschiff sowie eine Lautsprecheranlage, mit welcher der Schiffsführer den Fahrgästen Weisungen erteilen kann, vorhanden sind,

4.
die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden können,

5.
zur Überwachung der Antriebsanlagen in den Gefahrenbereichen

-
der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben sowie

-
des Öl- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der Schraube

im Steuerstand Alarmgeräte ausgelöst werden,

6.
die Geräte nach Nummer 5 entweder durch Schall- oder Sichtzeichen Alarm geben und so beschaffen sind, daß sie während des Betriebs der Antriebsanlagen wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Schiffsführers auf sich lenken,

7.
die maschinellen Anlagen so eingerichtet sind, daß die regelmäßig anfallenden Wartungsarbeiten während der Fahrt jederzeit unterbrochen werden können,

8.
die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert sind,

9.
die Bugankerwinde der in nachstehender Tabelle in den Stufen 4 bis 7 aufgeführten Fahrzeuge motorisiert ist,

10.
Ankerwinden vorhanden sind,

so beträgt die Besatzung:

   Betriebsform
(§ 114 Abs. 2)
StufenHöchst-
zulässige
Anzahl der
Fahrgäste
BesatzungABCD
1 bis 75
Personen
Schiffsführer1222
Matrosen1112
Schiffsjungen--1-
Maschinisten----
Matrosen-
Motorwarte
----
2 von 76
bis 300
Personen
Schiffsführer1222
Matrosen---1
Schiffsjungen -1-
Maschinisten----
Matrosen-
Motorwarte
1111
3 von 301
bis 400
Personen
Schiffsführer1222
Matrosen--12
Schiffsjungen11- 
Maschinisten---1
Matrosen-
Motorwarte
111-
4 von 401
bis 700
Personen
Schiffsführer1222
Steuermann1111
Matrosen1111
Schiffsjungen-----
Maschinisten---1
Matrosen-
Motorwarte
--1-
5 von 701
bis 1.100
Personen
Schiffsführer1222
Steuermann1111
Matrosen1111
Schiffsjungen11- 
Maschinisten---1
Matrosen-
Motorwarte
--11
6 von 1.101
bis 1.600
Personen
Schiffsführer1222
Steuermann1111
Matrosen2222
Schiffsjungen-- -
Maschinisten---1
Matrosen-
Motorwarte
--11
7 über 1.600
Personen
Schiffsführer1222
Steuermann1111
Matrosen3333
Schiffsjungen----
Maschinisten---1
Matrosen-
Motorwarte
--12


(2) Ein Matrosen-Motorwart kann durch einen Maschinisten ersetzt werden, sofern mindestens ein Matrose zur Besatzung gehört.

(3) Bei einer höchstzulässigen Fahrgastzahl von mehr als 500 Personen muß in der Betriebsform A auf der Elbe unterhalb der oberen Grenze des Hamburger Hafens und auf der Weser unterhalb der Eisenbahnbrücke in Bremen außer dem Schiffsführer der Steuermann oder ein Matrose das für die jeweilige Strecke notwendige Schifferpatent besitzen.

(4) Sind eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhöht sich in allen Betriebsformen die Besatzung in den Stufen 1 bis 3 um einen Schiffsjungen, in den Stufen 4 bis 7 um einen Matrosen. Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt kann die Qualifikation des zusätzlichen Besatzungsmitgliedes abweichend von Satz 1 festsetzen, wenn dies aus technischen oder Sicherheitsgründen notwendig ist.

(5) Auf der Lahn wird bei einer zulässigen Anzahl der Fahrgäste bis zu 250 Personen die Besatzung um einen Matrosen vermindert, wenn

1.
nicht mehr als 20 Fahrgäste an Bord sind,

2.
der Wasserstand am Pegel Kalkofen 200 cm nicht übersteigt und

3.
eine Schleuse nicht durchfahren wird; sind Fahrgäste nicht an Bord, so dürfen auch Schleusen durchfahren werden.

Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt vermerkt die für diesen Fall zulässige Besatzungsverminderung im Schiffsattest.



 

Zitierungen von § 119 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 119 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 BinSchUO Andere Fahrtauglichkeitsbescheinigungen (vom 08.11.2006)
... muß die Besatzung nach Zahl und Zusammensetzung entweder 1. den §§ 112 bis 123 genügen und in der Bescheinigung über die Besatzung (Anlage 7) oder  ...
§ 112 BinSchUO Allgemeines
... der Fahrt auf dem Rhein - an Bord befinden muß, bestimmt sich nach den §§ 113 bis 123 und wird von der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt in das ... Rheinschiffsuntersuchungsordnung. (3) Für die Besatzung nach den §§ 113 bis 123 gilt § 23.04 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung. (4) (weggefallen)  ...
§ 115 BinSchUO Dienst- und Ruhezeiten
... die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 als erfüllt, wenn die nach den §§ 116 bis 121 für diese Betriebsformen jeweils vorgeschriebene Besatzung von Beginn der Fahrt an ...
§ 120 BinSchUO Sonstige Wasserfahrzeuge
... Wasserfahrzeuge, die nicht unter die §§ 116 bis 119 fallen (z.B. Fähren, schwimmende Geräte), setzt die Schiffsuntersuchungskommission oder ...
§ 121 BinSchUO Abweichungen
... Zweckbestimmung des Schiffes anzunehmen ist, daß die Besatzung nach den §§ 116 bis 119 nicht unter allen Umständen zu seinem sicheren Betrieb ausreicht. (3) Bei einem ...