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§ 118 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 118 Besatzung der Schleppboote



(1) Wenn auf einem Schleppboot, ausgenommen einem Bugsierschleppboot,

1.
die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden können,

2.
zur Überwachung der Antriebsanlage in den Gefahrenbereichen

-
der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben sowie

-
des Öl- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der Schraube

im Steuerstand Alarmgeräte ausgelöst werden,

3.
die Geräte nach Nummer 2 entweder durch Schall- oder durch Sichtzeichen Alarm geben und so beschaffen sind, daß sie während des Betriebs der Antriebsanlagen wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Schiffsführers auf sich lenken,

4.
die Winden zur Handhabung der Schleppstränge und der Anker mit mehr als 300 kg Normalgewicht motorisiert sind,

5.
die Schleppstrangwinden von einer Person bedient werden können,

so beträgt die Besatzung:

Betriebsform
(§ 114 Abs. 2)
StutenMaschinen-
leistung
BesatzungABCD
1 bis 147,2 kW
(200 PSe)
Schiffsführer1222
Matrosen11-1
Schiffsjungen----
Maschinisten----
Matrosen-
Motorwarte
--11
2 über
147,2 kW
(200 PSe)
bis 294,4 kW
(400 PSe)
Schiffsführer1222
Matrosen---1
Schiffsjungen--1-
Maschinisten----
Matrosen-
Motorwarte
1111
3 über
294,4 kW
(400 PSe)
bis 441,6 kW
(600 PSe)
Schiffsführer1222
Matrosen1122
Schiffsjungen--11
Maschinisten--11
Matrosen-
Motorwarte
11--
4 über
441,6 kW
(600 PSe)
Schiffsführer1222
Matrosen2222
Schiffsjungen----
Maschinisten1111
Matrosen-
Motorwarte
--11


Sind eine oder mehrere der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhöht sich die Besatzung um einen Matrosen-Motorwart.

(2) Wenn auf einem Bugsierschleppboot

1.
die Antriebsmaschine vom Steuerstand aus bedient werden kann,

2.
die zur Überwachung der Antriebsanlage dienenden Alarmgeräte für alle Gefahrenbereiche vom Steuerstand, vom Maschinenleitstand und vom Deck aus bedient werden können,

3.
alle Geräte nach Nummer 2 durch Schall- und Sichtzeichen Alarm geben können und so beschaffen sind, daß sie während des Betriebs der Antriebsanlage wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Rudergängers auf sich lenken,

4.
die Winden zur Handhabung der Schleppstränge und der Anker mit mehr als 300 kg Normalgewicht motorisiert sind und

5.
die Schleppstrangwinden vom Steuerstand oder von Deck aus von einer Person bedient werden können,

so beträgt die Besatzung

1 Schiffsführer

1 Matrose und

1 Matrosen-Motorwart.

Sind eine oder mehrere Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt, so erhöht sich die Besatzung um einen Matrosen; anstelle des Matrosen-Motorwarts muß in diesem Fall ein Maschinist an Bord sein.



 

Zitierungen von § 118 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 118 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 BinSchUO Andere Fahrtauglichkeitsbescheinigungen (vom 08.11.2006)
... muß die Besatzung nach Zahl und Zusammensetzung entweder 1. den §§ 112 bis 123 genügen und in der Bescheinigung über die Besatzung (Anlage 7) oder  ...
§ 112 BinSchUO Allgemeines
... der Fahrt auf dem Rhein - an Bord befinden muß, bestimmt sich nach den §§ 113 bis 123 und wird von der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt in das ... Rheinschiffsuntersuchungsordnung. (3) Für die Besatzung nach den §§ 113 bis 123 gilt § 23.04 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung. (4) (weggefallen)  ...
§ 115 BinSchUO Dienst- und Ruhezeiten
... die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 als erfüllt, wenn die nach den §§ 116 bis 121 für diese Betriebsformen jeweils vorgeschriebene Besatzung von Beginn der Fahrt an ...
§ 120 BinSchUO Sonstige Wasserfahrzeuge
... Wasserfahrzeuge, die nicht unter die §§ 116 bis 119 fallen (z.B. Fähren, schwimmende Geräte), setzt die ...
§ 121 BinSchUO Abweichungen
... und Zweckbestimmung des Schiffes anzunehmen ist, daß die Besatzung nach den §§ 116 bis 119 nicht unter allen Umständen zu seinem sicheren Betrieb ausreicht. (3) Bei ...