(1) Forderungen nach §
1 werden im Verwaltungswege vollstreckt. Das Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz richten sich nach den Vorschriften der
Abgabenordnung, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. §
240 der
Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden. Als Tag der Fälligkeit gilt der Tag des Eingangs des Ersuchens bei der in §
2 Abs. 2 genannten Behörde.
(2) Von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingehende Ersuchen um Auskunft, Zustellung, Vollstreckung und Sicherungsmaßnahmen werden vom Bundesministerium der Finanzen, in den Fällen des §
5 Abs. 1 Nr. 5 des
Finanzverwaltungsgesetzes vom Bundeszentralamt für Steuern sowie für den Bereich der Zollverwaltung von einer vom Bundesministerium der Finanzen nach §
8 Abs. 3 Satz 4 des
Finanzverwaltungsgesetzes bestimmten Zentralstelle auf ihre Zulässigkeit nach den
Richtlinien 76/308/EWG und 2002/94/EG sowie nach diesem Gesetz geprüft. Ihnen obliegt außerdem die Prüfung, ob die Auskunftserteilung gemäß §
3 Abs. 2 oder die Vollstreckung gemäß §
4 Abs. 2 zu unterbleiben hat.
(3) Vollstreckungsbehörden sind die Hauptzollämter. Vollstreckungsbehörden für Forderungen, die Steuern vom Einkommen, Ertrag oder Vermögen, die Steuern auf Versicherungsprämien oder die Umsatzsteuern (soweit diese nicht als Eingangsabgaben geschuldet werden) betreffen, sind die Finanzämter.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann in Abstimmung mit den zuständigen obersten Landesbehörden die Amtshilfe bei der Vollstreckung auf eine Landesbehörde übertragen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2897