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Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BeitrRLUmsG)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

---

*)
Artikel 1 des Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 1).


Artikel 1 Gesetz über die Durchführung der Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2012 EUBeitrG

(gesamter Text siehe EU-Beitreibungsgesetz - EUBeitrG)


Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2012 EStG § 10, § 10a, § 10b, § 36, § 38a, § 38b, § 39, § 39a, § 39b, § 39c, § 39d, § 39e, § 39f, § 40a, § 41, § 41b, § 41c, § 42b, § 42d, § 42f, § 44a, § 46, § 50, § 50d, § 51, § 51a, § 52, § 52a, § 79, mWv. 1. Januar 2013 § 52b, mWv. 14. Dezember 2011 § 3, § 4, § 9, § 10, § 12, § 22, § 32, § 50, § 51a, § 52, § 52a, § 82

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 38b wird wie folgt gefasst:

„§ 38b Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfreibeträge".

b)
Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:

„§ 39 Lohnsteuerabzugsmerkmal".

c)
Die Angabe zu § 39b wird wie folgt gefasst:

„§ 39b Einbehaltung der Lohnsteuer".

d)
Die Angabe zu § 39c wird wie folgt gefasst:

„§ 39c Einbehaltung der Lohnsteuer ohne Lohnsteuerabzugsmerkmale".

e)
Die Angabe zu § 39d wird wie folgt gefasst:

„§ 39d (weggefallen)".

f)
Die Angabe zu § 39e wird wie folgt gefasst:

„§ 39e Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale".

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013

 
g)
Die Angabe zu § 52b wird wie folgt gefasst:

„§ 52b (weggefallen)".

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 14.12.2011

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nach § 3 Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:

„8a.
Renten wegen Alters und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die an Verfolgte im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes gezahlt werden, wenn rentenrechtliche Zeiten auf Grund der Verfolgung in der Rente enthalten sind. Renten wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn der verstorbene Versicherte Verfolgter im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes war und wenn rentenrechtliche Zeiten auf Grund der Verfolgung in dieser Rente enthalten sind;".

b)
Nach Nummer 55b werden folgende Nummern 55c bis 55e eingefügt:

„55c.
Übertragungen von Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 auf einen anderen auf den Namen des Steuerpflichtigen lautenden Altersvorsorgevertrag (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes), soweit die Leistungen zu steuerpflichtigen Einkünften nach § 22 Nummer 5 führen würden. Dies gilt entsprechend

a)
wenn Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung abgefunden werden, soweit das Altersvorsorgevermögen zugunsten eines auf den Namen des Steuerpflichtigen lautenden Altersvorsorgevertrages geleistet wird,

b)
wenn im Fall des Todes des Steuerpflichtigen das Altersvorsorgevermögen auf einen auf den Namen des Ehegatten lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen wird, wenn die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten nicht dauernd getrennt gelebt haben (§ 26 Absatz 1) und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat hatten, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist;

55d.
Übertragungen von Anrechten aus einem nach § 5a Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifizierten Vertrag auf einen anderen auf den Namen des Steuerpflichtigen lautenden nach § 5a Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifizierten Vertrag;

55e.
die auf Grund eines Abkommens mit einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung übertragenen Werte von Anrechten auf Altersversorgung, soweit diese zur Begründung von Anrechten auf Altersversorgung bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung dienen. Die Leistungen auf Grund des Betrags nach Satz 1 gehören zu den Einkünften, zu denen die Leistungen gehören, die die übernehmende Versorgungseinrichtung im Übrigen erbringt;".

3.
Dem § 4 wird folgender Absatz 9 angefügt:

„(9) Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, sind keine Betriebsausgaben."

4.
Dem § 9 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, sind keine Werbungskosten, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


5.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 7 Satz 1 wird die Angabe „4.000 Euro" durch die Angabe „6.000 Euro" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 14.12.2011

 
b)
In Absatz 2 werden die Sätze 4 und 5 aufgehoben.

c)
Absatz 2a Satz 8 wird wie folgt gefasst:

„Ein Steuerbescheid ist zu ändern, soweit

1.
Daten nach den Sätzen 4, 6 oder Satz 7 vorliegen oder

2.
eine Einwilligung in die Datenübermittlung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder nach Absatz 2 Satz 3 nicht vorliegt

und sich hierdurch eine Änderung der festgesetzten Steuer ergibt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


6.
§ 10a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2a Satz 3 werden die Wörter „Absatzes 3 Satz 2 und 3" durch die Wörter „Absatzes 3 Satz 2 und 5" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt:

„Der Höchstbetrag nach Absatz 1 Satz 1 erhöht sich in den Fällen des Satzes 2 um 60 Euro. Dabei sind die von dem Ehegatten, der zu dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis gehört, geleisteten Altersvorsorgebeiträge vorrangig zu berücksichtigen, jedoch mindestens 60 Euro der von dem anderen Ehegatten geleisteten Altersvorsorgebeiträge."

7.
In § 10b Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „Richtlinie 2008/55/EG des Rates vom 26. Mai 2008 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen (ABl. L 150 vom 10.6.2008, S. 28)" durch das Wort „Beitreibungsrichtlinie" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 14.12.2011

8.
§ 12 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden."

9.
§ 22 Nummer 5 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach den Wörtern „§ 3 Nummer 55b Satz 1" werden die Wörter „oder § 3 Nummer 55c" eingefügt.

bb)
Die Wörter „im Versorgungsausgleich" werden durch das Wort „neu" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Dies gilt sinngemäß in den Fällen des § 3 Nummer 55 und 55e."

10.
In § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d werden nach den Wörtern „§ 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" die Wörter „oder einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) oder einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


11.
In § 36 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen (ABl. L 150 vom 10.6.2008, S. 28)" durch die Wörter „im Sinne der Beitreibungsrichtlinie" ersetzt.

12.
In § 38a Absatz 4 werden die Wörter „Ausstellung von entsprechenden Lohnsteuerkarten (§ 39) sowie Feststellung von Freibeträgen und Hinzurechnungsbeträgen (§ 39a)" durch die Wörter „Feststellung von Freibeträgen und Hinzurechnungsbeträgen (§ 39a) sowie Bereitstellung von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e) oder Ausstellung von entsprechenden Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 und § 39e Absatz 7 und 8)" ersetzt.

13.
§ 38b wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 38b Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfreibeträge".

b)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „unbeschränkt einkommensteuerpflichtige" gestrichen.

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
In die Steuerklasse I gehören Arbeitnehmer, die

a)
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und

aa)
ledig sind,

bb)
verheiratet, verwitwet oder geschieden sind und bei denen die Voraussetzungen für die Steuerklasse III oder IV nicht erfüllt sind; oder

b)
beschränkt einkommensteuerpflichtig sind;".

bbb)
In Nummer 2 wird die Angabe „Nummer 1" durch die Wörter „Nummer 1 Buchstabe a" ersetzt.

ccc)
In Nummer 6 werden die Wörter „und weiteren Dienstverhältnis" durch die Wörter „und einem weiteren Dienstverhältnis sowie in den Fällen des § 39c" ersetzt.

c)
Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Für ein minderjähriges und nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind im Sinne des § 32 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 werden bei der Anwendung der Steuerklassen I bis IV die Kinderfreibeträge als Lohnsteuerabzugsmerkmal nach § 39 Absatz 1 wie folgt berücksichtigt:

1.
mit Zähler 0,5, wenn dem Arbeitnehmer der Kinderfreibetrag nach § 32 Absatz 6 Satz 1 zusteht, oder

2.
mit Zähler 1, wenn dem Arbeitnehmer der Kinderfreibetrag zusteht, weil

a)
die Voraussetzungen des § 32 Absatz 6 Satz 2 vorliegen oder

b)
der andere Elternteil vor dem Beginn des Kalenderjahres verstorben ist oder

c)
der Arbeitnehmer allein das Kind angenommen hat.

Soweit dem Arbeitnehmer Kinderfreibeträge nach § 32 Absatz 1 bis 6 zustehen, die nicht nach Satz 1 berücksichtigt werden, ist die Zahl der Kinderfreibeträge auf Antrag vorbehaltlich des § 39a Absatz 1 Nummer 6 zu Grunde zu legen. In den Fällen des Satzes 2 können die Kinderfreibeträge für mehrere Jahre gelten, wenn nach den tatsächlichen Verhältnissen zu erwarten ist, dass die Voraussetzungen bestehen bleiben. Bei Anwendung der Steuerklassen III und IV sind auch Kinder des Ehegatten bei der Zahl der Kinderfreibeträge zu berücksichtigen. Der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gestellt werden.

(3) Auf Antrag des Arbeitnehmers kann abweichend von Absatz 1 oder 2 eine für ihn ungünstigere Steuerklasse oder geringere Zahl der Kinderfreibeträge als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet werden. Dieser Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen und vom Arbeitnehmer eigenhändig zu unterschreiben."

14.
§ 39 wird wie folgt gefasst:

„§ 39 Lohnsteuerabzugsmerkmale

(1) Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden auf Veranlassung des Arbeitnehmers Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet (§ 39a Absatz 1 und 4, § 39e Absatz 1 in Verbindung mit § 39e Absatz 4 Satz 1 und nach § 39e Absatz 8). Soweit Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht nach § 39e Absatz 1 Satz 1 automatisiert gebildet werden oder davon abweichend zu bilden sind, ist das Finanzamt für die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale nach den §§ 38b und 39a und die Bestimmung ihrer Geltungsdauer zuständig. Für die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale sind die von den Meldebehörden nach § 39e Absatz 2 Satz 2 mitgeteilten Daten vorbehaltlich einer nach Satz 2 abweichenden Bildung durch das Finanzamt bindend. Die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale ist eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 179 Absatz 1 der Abgabenordnung, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Die Bildung und die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale sind dem Arbeitnehmer bekannt zu geben. Die Bekanntgabe richtet sich nach § 119 Absatz 2 der Abgabenordnung und § 39e Absatz 6. Der Bekanntgabe braucht keine Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf beigefügt zu werden. Ein schriftlicher Bescheid mit einer Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf ist jedoch zu erteilen, wenn einem Antrag des Arbeitnehmers auf Bildung oder Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht oder nicht in vollem Umfang entsprochen wird oder der Arbeitnehmer die Erteilung eines Bescheids beantragt. Vorbehaltlich des Absatzes 5 ist § 153 Absatz 2 der Abgabenordnung nicht anzuwenden.

(2) Für die Bildung und die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale nach Absatz 1 Satz 2 des nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmers ist das Wohnsitzfinanzamt im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung und in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 5 das Betriebsstättenfinanzamt nach § 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zuständig. Ist der Arbeitnehmer nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln oder beschränkt einkommensteuerpflichtig, ist das Betriebsstättenfinanzamt für die Bildung und die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale zuständig. Ist der nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandelnde Arbeitnehmer gleichzeitig bei mehreren inländischen Arbeitgebern tätig, ist für die Bildung der weiteren Lohnsteuerabzugsmerkmale das Betriebsstättenfinanzamt zuständig, das erstmals Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet hat. Bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn von inländischen Arbeitgebern beziehen, ist das Betriebsstättenfinanzamt des älteren Ehegatten zuständig.

(3) Wurde einem Arbeitnehmer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 keine Identifikationsnummer zugeteilt, hat ihm das Betriebsstättenfinanzamt auf seinen Antrag hin eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug auszustellen. In diesem Fall tritt an die Stelle der Identifikationsnummer das vom Finanzamt gebildete lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal nach § 41b Absatz 2 Satz 1 und 2. Die Bescheinigung der Steuerklasse I kann auch der Arbeitgeber beantragen, wenn dieser den Antrag nach Satz 1 im Namen des Arbeitnehmers stellt. Diese Bescheinigung ist als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen und während des Dienstverhältnisses, längstens bis zum Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, aufzubewahren.

(4) Lohnsteuerabzugsmerkmale sind

1.
Steuerklasse (§ 38b Absatz 1) und Faktor (§ 39f),

2.
Zahl der Kinderfreibeträge bei den Steuerklassen I bis IV (§ 38b Absatz 2),

3.
Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag (§ 39a),

4.
Höhe der Beiträge für eine private Krankenversicherung und für eine private Pflege-Pflichtversicherung (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d) für die Dauer von zwölf Monaten, wenn der Arbeitnehmer dies beantragt,

5.
Mitteilung, dass der von einem Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Lohnsteuer freizustellen ist, wenn der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber dies beantragt.

(5) Treten bei einem Arbeitnehmer die Voraussetzungen für eine für ihn ungünstigere Steuerklasse oder geringere Zahl der Kinderfreibeträge ein, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Finanzamt dies mitzuteilen und die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge umgehend ändern zu lassen. Dies gilt insbesondere, wenn die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende, für die die Steuerklasse II zur Anwendung kommt, entfallen. Eine Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn die Abweichung einen Sachverhalt betrifft, der zu einer Änderung der Daten führt, die nach § 39e Absatz 2 Satz 2 von den Meldebehörden zu übermitteln sind. Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, ändert das Finanzamt die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge von Amts wegen. Unterbleibt die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale, hat das Finanzamt zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn diese 10 Euro übersteigt.

(6) Ändern sich die Voraussetzungen für die Steuerklasse oder für die Zahl der Kinderfreibeträge zu Gunsten des Arbeitnehmers, kann dieser beim Finanzamt die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale beantragen. Die Änderung ist mit Wirkung von dem ersten Tag des Monats an vorzunehmen, in dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderung vorlagen. Ehegatten, die beide in einem Dienstverhältnis stehen, können einmalig im Laufe des Kalenderjahres beim Finanzamt die Änderung der Steuerklassen beantragen. Dies gilt unabhängig von der automatisierten Bildung der Steuerklassen nach § 39e Absatz 3 Satz 3 sowie einer von den Ehegatten gewünschten Änderung dieser automatisierten Bildung. Das Finanzamt hat eine Änderung nach Satz 3 mit Wirkung vom Beginn des Kalendermonats vorzunehmen, der auf die Antragstellung folgt. Für eine Berücksichtigung der Änderung im laufenden Kalenderjahr ist der Antrag nach Satz 1 oder 3 spätestens bis zum 30. November zu stellen.

(7) Wird ein unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer beschränkt einkommensteuerpflichtig, hat er dies dem Finanzamt unverzüglich mitzuteilen. Das Finanzamt hat die Lohnsteuerabzugsmerkmale vom Zeitpunkt des Eintritts der beschränkten Einkommensteuerpflicht an zu ändern. Absatz 1 Satz 5 bis 8 gilt entsprechend. Unterbleibt die Mitteilung, hat das Finanzamt zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn diese 10 Euro übersteigt.

(8) Der Arbeitgeber darf die Lohnsteuerabzugsmerkmale nur für die Einbehaltung der Lohn- und Kirchensteuer verwenden. Er darf sie ohne Zustimmung des Arbeitnehmers nur offenbaren, soweit dies gesetzlich zugelassen ist.

(9) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen Absatz 8 ein Lohnsteuermerkmal verwendet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden."

15.
§ 39a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„Auf Antrag des unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmers ermittelt das Finanzamt die Höhe eines vom Arbeitslohn insgesamt abzuziehenden Freibetrags aus der Summe der folgenden Beträge:".

bb)
Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aaa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Soweit für diese Kinder Kinderfreibeträge nach § 38b Absatz 2 berücksichtigt worden sind, ist die Zahl der Kinderfreibeträge entsprechend zu vermindern."

bbb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den nach Satz 1 ermittelten Freibetrag ändern zu lassen, wenn für das Kind ein Kinderfreibetrag nach § 38b Absatz 2 berücksichtigt wird,".

cc)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
ein Betrag für ein zweites oder ein weiteres Dienstverhältnis insgesamt bis zur Höhe des auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Jahresbetrags nach § 39b Absatz 2 Satz 5, bis zu dem nach der Steuerklasse des Arbeitnehmers, die für den Lohnsteuerabzug vom Arbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis anzuwenden ist, Lohnsteuer nicht zu erheben ist. Voraussetzung ist, dass

a)
der Jahresarbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis geringer ist als der nach Satz 1 maßgebende Eingangsbetrag und

b)
in Höhe des Betrags für ein zweites oder ein weiteres Dienstverhältnis zugleich für das erste Dienstverhältnis ein Betrag ermittelt wird, der dem Arbeitslohn hinzuzurechnen ist (Hinzurechnungsbetrag).

Soll für das erste Dienstverhältnis auch ein Freibetrag nach den Nummern 1 bis 6 und 8 ermittelt werden, ist nur der diesen Freibetrag übersteigende Betrag als Hinzurechnungsbetrag zu berücksichtigen. Ist der Freibetrag höher als der Hinzurechnungsbetrag, ist nur der den Hinzurechnungsbetrag übersteigende Freibetrag zu berücksichtigen,".

dd)
Folgender Satz wird angefügt:

„Der insgesamt abzuziehende Freibetrag und der Hinzurechnungsbetrag gelten mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 4 für die gesamte Dauer des Kalenderjahres."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Sätze 1 bis 3 werden durch folgende Sätze ersetzt:

„Der Antrag nach Absatz 1 ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen und vom Arbeitnehmer eigenhändig zu unterschreiben. Die Frist für die Antragstellung beginnt am 1. Oktober des Vorjahres, für das der Freibetrag gelten soll. Sie endet am 30. November des Kalenderjahres, in dem der Freibetrag gilt."

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 8" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 8" ersetzt.

cc)
Die Sätze 5 bis 8 werden durch folgende Sätze ersetzt:

„Das Finanzamt kann auf nähere Angaben des Arbeitnehmers verzichten, wenn er

1.
höchstens den Freibetrag beantragt, der für das vorangegangene Kalenderjahr ermittelt wurde, und

2.
versichert, dass sich die maßgebenden Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben.

Das Finanzamt hat den Freibetrag durch Aufteilung in Monatsfreibeträge, falls erforderlich in Wochen- und Tagesfreibeträge, jeweils auf die der Antragstellung folgenden Monate des Kalenderjahres gleichmäßig zu verteilen. Abweichend hiervon darf ein Freibetrag, der im Monat Januar eines Kalenderjahres beantragt wird, mit Wirkung vom 1. Januar dieses Kalenderjahres an berücksichtigt werden. Ist der Arbeitnehmer beschränkt einkommensteuerpflichtig, hat das Finanzamt den nach Absatz 4 ermittelten Freibetrag durch Aufteilung in Monatsbeträge, falls erforderlich in Wochen und Tagesbeträge, jeweils auf die voraussichtliche Dauer des Dienstverhältnisses im Kalenderjahr gleichmäßig zu verteilen. Die Sätze 5 bis 8 gelten für den Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 entsprechend."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird jeweils die Angabe „Absatz 1" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die nach Satz 1 ermittelte Summe ist je zur Hälfte auf die Ehegatten aufzuteilen, wenn für jeden Ehegatten Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet werden und die Ehegatten keine andere Aufteilung beantragen."

cc)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Für eine andere Aufteilung gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend."

dd)
Im neuen Satz 5 werden die Wörter „die Lohnsteuerkarte" durch die Wörter „der Freibetrag" ersetzt.

d)
Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

„(4) Für einen beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer, für den § 50 Absatz 1 Satz 4 anzuwenden ist, ermittelt das Finanzamt auf Antrag einen Freibetrag, der vom Arbeitslohn insgesamt abzuziehen ist, aus der Summe der folgenden Beträge:

1.
Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anfallen, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) oder bei Versorgungsbezügen den Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b) übersteigen,

2.
Sonderausgaben im Sinne des § 10b, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c) übersteigen, und die wie Sonderausgaben abziehbaren Beträge nach § 10e oder § 10i, jedoch erst nach Fertigstellung oder Anschaffung des begünstigten Objekts oder nach Fertigstellung der begünstigten Maßnahme,

3.
den Freibetrag oder den Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7.

Der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, für das die Lohnsteuerabzugsmerkmale gelten.

(5) Ist zuwenig Lohnsteuer erhoben worden, weil ein Freibetrag unzutreffend als Lohnsteuerabzugsmerkmal ermittelt worden ist, hat das Finanzamt den Fehlbetrag vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn er 10 Euro übersteigt."

16.
§ 39b wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 39b Einbehaltung der Lohnsteuer".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bei unbeschränkt und beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 durchzuführen."

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Außerdem ist der hochgerechnete Jahresarbeitslohn um einen etwaigen als Lohnsteuerabzugsmerkmal für den Lohnzahlungszeitraum mitgeteilten Freibetrag (§ 39a Absatz 1) oder Hinzurechnungsbetrag (§ 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7), vervielfältigt unter sinngemäßer Anwendung von Satz 2, zu vermindern oder zu erhöhen."

bb)
In Satz 8 werden die Wörter „auf der Lohnsteuerkarte eingetragene" durch die Wörter „als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilte" ersetzt.

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden die Wörter „sowie nach Maßgabe der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte um einen etwaigen Jahresfreibetrag zu vermindern und um einen etwaigen Jahreshinzurechnungsbetrag zu erhöhen" durch die Wörter „sowie um einen etwaigen als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilten Jahresfreibetrag zu vermindern und um einen etwaigen Jahreshinzurechnungsbetrag zu erhöhen" ersetzt.

bb)
Satz 7 wird wie folgt gefasst:

„Für die Lohnsteuerberechnung ist die als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilte Steuerklasse maßgebend."

e)
Absatz 6 wird aufgehoben.

f)
Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 6.

17.
§ 39c wird wie folgt gefasst:

„§ 39c Einbehaltung der Lohnsteuer ohne Lohnsteuerabzugsmerkmale

(1) Solange der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zum Zweck des Abrufs der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39e Absatz 4 Satz 1) die ihm zugeteilte Identifikationsnummer sowie den Tag der Geburt schuldhaft nicht mitteilt oder das Bundeszentralamt für Steuern die Mitteilung elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale ablehnt, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu ermitteln. Kann der Arbeitgeber die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale wegen technischer Störungen nicht abrufen oder hat der Arbeitnehmer die fehlende Mitteilung der ihm zuzuteilenden Identifikationsnummer nicht zu vertreten, hat der Arbeitgeber für die Lohnsteuerberechnung die voraussichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale im Sinne des § 38b längstens für die Dauer von drei Kalendermonaten zu Grunde zu legen. Hat nach Ablauf der drei Kalendermonate der Arbeitnehmer die Identifikationsnummer sowie den Tag der Geburt nicht mitgeteilt, ist rückwirkend Satz 1 anzuwenden. Sobald dem Arbeitgeber in den Fällen des Satzes 2 die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale vorliegen, sind die Lohnsteuerermittlungen für die vorangegangenen Monate zu überprüfen und, falls erforderlich, zu ändern. Die zu wenig oder zu viel einbehaltene Lohnsteuer ist jeweils bei der nächsten Lohnabrechnung auszugleichen.

(2) Ist ein Antrag nach § 39 Absatz 3 Satz 1 oder § 39e Absatz 8 nicht gestellt, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu ermitteln. Legt der Arbeitnehmer binnen sechs Wochen nach Eintritt in das Dienstverhältnis oder nach Beginn des Kalenderjahres eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug vor, ist Absatz 1 Satz 4 und 5 sinngemäß anzuwenden.

(3) In den Fällen des § 38 Absatz 3a Satz 1 kann der Dritte die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug mit 20 Prozent unabhängig von den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers ermitteln, wenn der maßgebende Jahresarbeitslohn nach § 39b Absatz 3 zuzüglich des sonstigen Bezugs 10.000 Euro nicht übersteigt. Bei der Feststellung des maßgebenden Jahresarbeitslohns sind nur die Lohnzahlungen des Dritten zu berücksichtigen."

18.
§ 39d wird aufgehoben.

19.
§ 39e wird wie folgt gefasst:

„§ 39e Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

(1) Das Bundeszentralamt für Steuern bildet für jeden Arbeitnehmer grundsätzlich automatisiert die Steuerklasse und für die bei den Steuerklassen I bis IV zu berücksichtigenden Kinder die Zahl der Kinderfreibeträge nach § 38b Absatz 2 Satz 1 als Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2); für Änderungen gilt § 39 Absatz 2 entsprechend. Soweit das Finanzamt Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39 bildet, teilt es sie dem Bundeszentralamt für Steuern zum Zweck der Bereitstellung für den automatisierten Abruf durch den Arbeitgeber mit. Lohnsteuerabzugsmerkmale sind frühestens bereitzustellen mit Wirkung von Beginn des Kalenderjahres an, für das sie anzuwenden sind, jedoch nicht für einen Zeitpunkt vor Beginn des Dienstverhältnisses.

(2) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zum Zweck der Bereitstellung automatisiert abrufbarer Lohnsteuerabzugsmerkmale für den Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale unter Angabe der Identifikationsnummer sowie für jeden Steuerpflichtigen folgende Daten zu den in § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung genannten Daten hinzu:

1.
rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sowie Datum des Eintritts und Austritts,

2.
melderechtlichen Familienstand sowie den Tag der Begründung oder Auflösung des Familienstands und bei Verheirateten die Identifikationsnummer des Ehegatten,

3.
Kinder mit ihrer Identifikationsnummer.

Die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Behörden (Meldebehörden) haben dem Bundeszentralamt für Steuern unter Angabe der Identifikationsnummer und des Tages der Geburt die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Daten und deren Änderungen im Melderegister mitzuteilen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 besteht die Mitteilungspflicht nur, wenn das Kind mit Hauptwohnsitz oder alleinigem Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde gemeldet ist und solange das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Sofern die Identifikationsnummer noch nicht zugeteilt wurde, teilt die Meldebehörde die Daten unter Angabe des Vorläufigen Bearbeitungsmerkmals nach § 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung mit. Für die Datenübermittlung gilt § 6 Absatz 2a der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. März 2011 (BGBl. I S. 325) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(3) Das Bundeszentralamt für Steuern hält die Identifikationsnummer, den Tag der Geburt, Merkmale für den Kirchensteuerabzug und die Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers nach § 39 Absatz 4 zum unentgeltlichen automatisierten Abruf durch den Arbeitgeber nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz bereit (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale). Bezieht ein Arbeitnehmer nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn, sind für jedes weitere Dienstverhältnis elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale zu bilden. Haben Arbeitnehmer im Laufe des Kalenderjahres geheiratet, gilt für die automatisierte Bildung der Steuerklassen Folgendes:

1.
Steuerklasse III ist zu bilden, wenn die Voraussetzungen des § 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa vorliegen;

2.
für beide Ehegatten ist Steuerklasse IV zu bilden, wenn die Voraussetzungen des § 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 vorliegen.

Das Bundeszentralamt für Steuern führt die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers zum Zweck ihrer Bereitstellung nach Satz 1 mit der Wirtschafts-Identifikationsnummer (§ 139c der Abgabenordnung) des Arbeitgebers zusammen.

(4) Der Arbeitnehmer hat jedem seiner Arbeitgeber bei Eintritt in das Dienstverhältnis zum Zweck des Abrufs der Lohnsteuerabzugsmerkmale mitzuteilen,

1.
wie die Identifikationsnummer sowie der Tag der Geburt lauten,

2.
ob es sich um das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis handelt (§ 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 6) und

3.
ob und in welcher Höhe ein nach § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 festgestellter Freibetrag abgerufen werden soll.

Der Arbeitgeber hat bei Beginn des Dienstverhältnisses die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale für den Arbeitnehmer beim Bundeszentralamt für Steuern durch Datenfernübertragung abzurufen und sie in das Lohnkonto für den Arbeitnehmer zu übernehmen. Für den Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale hat sich der Arbeitgeber zu authentifizieren und seine Wirtschafts-Identifikationsnummer, die Daten des Arbeitnehmers nach Satz 1 Nummer 1 und 2, den Tag des Beginns des Dienstverhältnisses und etwaige Angaben nach Satz 1 Nummer 3 mitzuteilen. Zur Plausibilitätsprüfung der Identifikationsnummer hält das Bundeszentralamt für Steuern für den Arbeitgeber entsprechende Regeln bereit. Der Arbeitgeber hat den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses unverzüglich dem Bundeszentralamt für Steuern durch Datenfernübertragung mitzuteilen. Beauftragt der Arbeitgeber einen Dritten mit der Durchführung des Lohnsteuerabzugs, hat sich der Dritte für den Datenabruf zu authentifizieren und zusätzlich seine Wirtschafts-Identifikationsnummer mitzuteilen. Für die Verwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale gelten die Schutzvorschriften des § 39 Absatz 8 und 9 sinngemäß.

(5) Die abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale sind vom Arbeitgeber für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs des Arbeitnehmers anzuwenden, bis

1.
ihm das Bundeszentralamt für Steuern geänderte elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale zum Abruf bereitstellt oder

2.
der Arbeitgeber dem Bundeszentralamt für Steuern die Beendigung des Dienstverhältnisses mitteilt.

Sie sind in der üblichen Lohnabrechnung anzugeben. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die vom Bundeszentralamt für Steuern bereitgestellten Mitteilungen und elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale monatlich anzufragen und abzurufen.

(6) Gegenüber dem Arbeitgeber gelten die Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39 Absatz 4) mit dem Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale als bekannt gegeben. Einer Rechtsbehelfsbelehrung bedarf es nicht. Die Lohnsteuerabzugsmerkmale gelten gegenüber dem Arbeitnehmer als bekannt gegeben, sobald der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Ausdruck der Lohnabrechnung mit den nach Absatz 5 Satz 2 darin ausgewiesenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen ausgehändigt oder elektronisch bereitgestellt hat. Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale sind dem Steuerpflichtigen auf Antrag vom zuständigen Finanzamt mitzuteilen oder elektronisch bereitzustellen. Wird dem Arbeitnehmer bekannt, dass die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale zu seinen Gunsten von den nach § 39 zu bildenden Lohnsteuerabzugsmerkmalen abweichen, ist er verpflichtet, dies dem Finanzamt unverzüglich mitzuteilen. Der Steuerpflichtige kann beim zuständigen Finanzamt

1.
den Arbeitgeber benennen, der zum Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen berechtigt ist (Positivliste) oder nicht berechtigt ist (Negativliste). Hierfür hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer seine Wirtschafts-Identifikationsnummer mitzuteilen. Für die Verwendung der Wirtschafts-Identifikationsnummer gelten die Schutzvorschriften des § 39 Absatz 8 und 9 sinngemäß; oder

2.
die Bildung oder die Bereitstellung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale allgemein sperren oder allgemein freischalten lassen.

Macht der Steuerpflichtige von seinem Recht nach Satz 6 Gebrauch, hat er die Positivliste, die Negativliste, die allgemeine Sperrung oder die allgemeine Freischaltung in einem bereitgestellten elektronischen Verfahren oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck dem Finanzamt zu übermitteln. Werden wegen einer Sperrung nach Satz 6 einem Arbeitgeber, der Daten abrufen möchte, keine elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale bereitgestellt, wird dem Arbeitgeber die Sperrung mitgeteilt und dieser hat die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu ermitteln.

(7) Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Betriebsstättenfinanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten zulassen, dass er nicht am Abrufverfahren teilnimmt. Dem Antrag eines Arbeitgebers ohne maschinelle Lohnabrechnung, der ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in seinem Privathaushalt im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt, ist stattzugeben. Der Arbeitgeber hat dem Antrag unter Angabe seiner Wirtschafts-Identifikationsnummer ein Verzeichnis der beschäftigten Arbeitnehmer mit Angabe der jeweiligen Identifikationsnummer und des Tages der Geburt des Arbeitnehmers beizufügen. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck jährlich zu stellen und vom Arbeitgeber zu unterschreiben. Das Betriebsstättenfinanzamt übermittelt dem Arbeitgeber für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs für ein Kalenderjahr eine arbeitgeberbezogene Bescheinigung mit den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers (Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug) sowie etwaige Änderungen. Diese Bescheinigung sowie die Änderungsmitteilungen sind als Belege zum Lohnkonto zu nehmen und bis zum Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren. Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 Satz 3 gelten entsprechend. Der Arbeitgeber hat den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses unverzüglich dem Betriebsstättenfinanzamt mitzuteilen.

(8) Ist einem nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer keine Identifikationsnummer zugeteilt, hat das Wohnsitzfinanzamt auf Antrag eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug für die Dauer eines Kalenderjahres auszustellen. Diese Bescheinigung ersetzt die Verpflichtung und Berechtigung des Arbeitgebers zum Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Absätze 4 und 6). In diesem Fall tritt an die Stelle der Identifikationsnummer das lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal nach § 41b Absatz 2 Satz 1 und 2. Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs hat der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber vor Beginn des Kalenderjahres oder bei Eintritt in das Dienstverhältnis die nach Satz 1 ausgestellte Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug vorzulegen. § 39c Absatz 1 Satz 2 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden. Der Arbeitgeber hat die Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug entgegenzunehmen und während des Dienstverhältnisses, längstens bis zum Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, aufzubewahren.

(9) Ist die Wirtschafts-Identifikationsnummer noch nicht oder nicht vollständig eingeführt, tritt an ihre Stelle die Steuernummer der Betriebsstätte oder des Teils des Betriebs des Arbeitgebers, in dem der für den Lohnsteuerabzug maßgebende Arbeitslohn des Arbeitnehmers ermittelt wird (§ 41 Absatz 2).

(10) Die beim Bundeszentralamt für Steuern nach Absatz 2 Satz 1 gespeicherten Daten können auch zur Prüfung und Durchführung der Einkommensbesteuerung (§ 2) des Steuerpflichtigen für Veranlagungszeiträume ab 2005 verwendet werden."

20.
§ 39f wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden jeweils die Wörter „§ 38b Satz 2 Nummer 4" durch die Wörter „§ 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 4" ersetzt und werden die Wörter „auf der Lohnsteuerkarte jeweils die Steuerklasse IV in Verbindung mit einem Faktor zur Ermittlung der Lohnsteuer einzutragen" durch die Wörter „als Lohnsteuerabzugsmerkmal jeweils die Steuerklasse IV in Verbindung mit einem Faktor zur Ermittlung der Lohnsteuer zu bilden" ersetzt.

bb)
In Satz 5 werden die Wörter „die nach § 39a Absatz 1 Nummer 1 bis 6 als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden könnten; Freibeträge werden neben dem Faktor nicht eingetragen" durch die Wörter „die nach § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 als Freibetrag ermittelt und als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet werden könnten; Freibeträge werden neben dem Faktor nicht als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet" ersetzt.

cc)
Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„In den Fällen des § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 sind bei der Ermittlung von Y und X die Hinzurechnungsbeträge zu berücksichtigen; die Hinzurechnungsbeträge sind zusätzlich als Lohnsteuerabzugsmerkmal für das erste Dienstverhältnis zu bilden."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 39 Absatz 5 Satz 3 und 4" durch die Wörter „§ 39 Absatz 6 Satz 3 und 5" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 39a Absatz 1 Nummer 1 bis 6" durch die Wörter „§ 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6" ersetzt.

c)
In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 8" durch die Angabe „Absatz 6" ersetzt.

21.
§ 40a wird wie folgt geändert:

a)
In den Absätzen 1 bis 3 werden jeweils die Wörter „auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte" durch die Wörter „auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2) oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder Absatz 8)" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „den §§ 39b bis 39d" durch die Angabe „§ 39b oder § 39c" ersetzt.

22.
§ 41 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„In das Lohnkonto sind die nach § 39e Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 3 abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale sowie die für den Lohnsteuerabzug erforderlichen Merkmale aus der vom Finanzamt ausgestellten Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder Absatz 8) zu übernehmen."

23.
§ 41b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Name, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift des Arbeitnehmers, die abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale oder die auf der entsprechenden Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale, die Bezeichnung und die Nummer des Finanzamts, an das die Lohnsteuer abgeführt worden ist, sowie die Steuernummer des Arbeitgebers,".

bb)
Die Sätze 4 bis 6 werden wie folgt gefasst:

„Soweit der Arbeitgeber nicht zur elektronischen Übermittlung nach Absatz 1 Satz 2 verpflichtet ist, hat er nach Ablauf des Kalenderjahres oder wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres beendet wird, auf der vom Finanzamt ausgestellten Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3, § 39e Absatz 7 oder Absatz 8) eine Lohnsteuerbescheinigung auszustellen. Er hat dem Arbeitnehmer diese Bescheinigung auszuhändigen. Nicht ausgehändigte Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug mit Lohnsteuerbescheinigungen hat der Arbeitgeber dem Betriebsstättenfinanzamt einzureichen."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers zu erteilen" durch die Wörter „nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen" ersetzt.

bb)
Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz ersetzt:

„Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen."

24.
§ 41c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
wenn ihm elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale zum Abruf zur Verfügung gestellt werden oder ihm der Arbeitnehmer eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug mit Eintragungen vorlegt, die auf einen Zeitpunkt vor Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale oder vor Vorlage der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug zurückwirken, oder".

b)
Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird aufgehoben und die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.

25.
§ 42b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden vor dem Wort „Dienstverhältnis" die Wörter „zu ihm bestehenden" eingefügt.

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „und nach den Lohnsteuerbescheinigungen aus etwaigen vorangegangenen Dienstverhältnissen" gestrichen.

bb)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Für den so geminderten Jahresarbeitslohn ist die Jahreslohnsteuer nach § 39b Absatz 2 Satz 6 und 7 zu ermitteln nach Maßgabe der Steuerklasse, die die für den letzten Lohnzahlungszeitraum des Ausgleichsjahres als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal abgerufen oder auf der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug oder etwaigen Mitteilungen über Änderungen zuletzt eingetragen wurde."

c)
Absatz 4 Satz 1 wird aufgehoben.

26.
In § 42d Absatz 2 wird die Angabe „§ 39 Absatz 4" durch die Angabe „§ 39 Absatz 5" ersetzt.

27.
In § 42f Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Lohnsteuerkarten" durch die Wörter „Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug" ersetzt.

28.
§ 44a wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a eingefügt:

„(8a) Absatz 8 ist entsprechend auf Personengesellschaften im Sinne des § 212 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. Dabei tritt die Personengesellschaft an die Stelle des Gläubigers der Kapitalerträge."

b)
Dem Absatz 10 werden folgende Sätze angefügt:

„Werden Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a von einer auszahlenden Stelle im Sinne des § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 an eine ausländische Stelle ausgezahlt, hat diese auszahlende Stelle über den von ihr vor der Zahlung in das Ausland von diesen Kapitalerträgen vorgenommenen Steuerabzug der letzten inländischen auszahlenden Stelle in der Wertpapierverwahrkette, welche die Kapitalerträge auszahlt oder gutschreibt, auf deren Antrag eine Sammel-Steuerbescheinigung für die Summe der eigenen und der für Kunden verwahrten Aktien nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen. Der Antrag darf nur für Aktien gestellt werden, die mit Dividendenberechtigung erworben und mit Dividendenanspruch geliefert wurden. Wird eine solche Sammel-Steuerbescheinigung beantragt, ist die Ausstellung von Einzel-Steuerbescheinigungen oder die Weiterleitung eines Antrags auf Ausstellung einer Einzel-Steuerbescheinigung über den Steuerabzug von denselben Kapitalerträgen ausgeschlossen; die Sammel-Steuerbescheinigung ist als solche zu kennzeichnen. Auf die ihr ausgestellte Sammel-Steuerbescheinigung wendet die letzte inländische auszahlende Stelle § 44b Absatz 6 mit der Maßgabe an, dass sie von den ihr nach dieser Vorschrift eingeräumten Möglichkeiten Gebrauch zu machen hat."

29.
§ 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 werden die Wörter „auf der Lohnsteuerkarte eines Steuerpflichtigen ein Freibetrag im Sinne des § 39a Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 oder Nummer 6 eingetragen" durch die Wörter „für einen Steuerpflichtigen ein Freibetrag im Sinne des § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5 oder Nummer 6 ermittelt" und die Wörter „nach § 39c oder § 39d" durch die Wörter „für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 Satz 1)" ersetzt.

b)
In Nummer 5 wird die Angabe „§ 39c Absatz 5" durch die Angabe „§ 39c Absatz 3" ersetzt.

c)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
wenn

a)
für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Absatz 1 bei der Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39) ein Ehegatte im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 2 berücksichtigt worden ist oder

b)
für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Absatz 3 oder des § 1a gehört, Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39 Absatz 2 gebildet worden sind; das nach § 39 Absatz 2 Satz 2 bis 4 zuständige Betriebsstättenfinanzamt ist dann auch für die Veranlagung zuständig;".

30.
§ 50 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 14.12.2011

 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird der Satzteil nach dem Semikolon wie folgt gefasst:

„dies gilt bei Einkünften nach § 49 Absatz 1 Nummer 4 nur in Höhe des diese Einkünfte abzüglich der nach Satz 4 abzuziehenden Aufwendungen übersteigenden Teils des Grundfreibetrags."

bb)
Der Satz 4 abschließende Punkt wird durch die Wörter „und die Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 4 nicht übersteigen." ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 39 Absatz 5a" durch die Angabe „§ 39 Absatz 7" ersetzt.

bbb)
Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
wenn als Lohnsteuerabzugsmerkmal ein Freibetrag nach § 39a Absatz 4 gebildet worden ist oder".

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „die Bescheinigung nach § 39d Absatz 1 Satz 3 erteilt hat" durch die Wörter „nach § 39 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 4 für die Bildung und die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale zuständig ist" ersetzt.

cc)
In Satz 6 werden die Wörter „Ist keine Bescheinigung nach § 39d Absatz 1 Satz 3 erteilt worden," durch die Wörter „Hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer keine elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39e Absatz 4 Satz 2) abgerufen und wurde keine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug nach § 39 Absatz 3 Satz 1 oder § 39e Absatz 7 Satz 5 ausgestellt," ersetzt.

31.
§ 50d Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Eine ausländische Gesellschaft hat keinen Anspruch auf völlige oder teilweise Entlastung nach Absatz 1 oder Absatz 2, soweit Personen an ihr beteiligt sind, denen die Erstattung oder Freistellung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten, und die von der ausländischen Gesellschaft im betreffenden Wirtschaftsjahr erzielten Bruttoerträge nicht aus eigener Wirtschaftstätigkeit stammen, sowie

1.
in Bezug auf diese Erträge für die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen oder

2.
die ausländische Gesellschaft nicht mit einem für ihren Geschäftszweck angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt."

b)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Feststellungslast für das Vorliegen wirtschaftlicher oder sonst beachtlicher Gründe im Sinne von Satz 1 Nummer 1 sowie des Geschäftsbetriebs im Sinne von Satz 1 Nummer 2 obliegt der ausländischen Gesellschaft."

32.
§ 51 Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
die Anträge nach § 38b Absatz 2, nach § 39a Absatz 2, in dessen Vordrucke der Antrag nach § 39f einzubeziehen ist, die Anträge nach § 39a Absatz 4 sowie die Anträge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 38b Absatz 3 und § 39e Absatz 6 Satz 7),".

b)
Der nach Buchstabe i folgende Satzteil wird wie folgt gefasst:

„und die Muster der Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug nach § 39 Absatz 3 Satz 1 und § 39e Absatz 7 Satz 5, des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1), das Muster der Lohnsteuerbescheinigung nach § 41b Absatz 3 Satz 1, der Anträge auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug nach § 39 Absatz 3 Satz 1 und § 39e Absatz 7 Satz 1 sowie der in § 45a Absatz 2 und 3 und § 50a Absatz 5 Satz 6 vorgesehenen Bescheinigungen zu bestimmen;".

33.
§ 51a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2a Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Anwendung des § 39b für die Ermittlung der Zuschlagsteuern ist die als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildete Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend."

abweichendes Inkrafttreten am 14.12.2011

 
b)
Absatz 2c wird wie folgt gefasst:

„(2c) Der zur Vornahme des Steuerabzugs vom Kapitalertrag Verpflichtete (Kirchensteuerabzugsverpflichteter) hat die auf die Kapitalertragsteuer nach Absatz 2b entfallende Kirchensteuer nach folgenden Maßgaben einzubehalten:

1.
Das Bundeszentralamt für Steuern speichert unabhängig von und zusätzlich zu den in § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung genannten und nach § 39e gespeicherten Daten des Steuerpflichtigen den Kirchensteuersatz der steuererhebenden Religionsgemeinschaft des Kirchensteuerpflichtigen sowie die ortsbezogenen Daten, mit deren Hilfe der Kirchensteuerpflichtige seiner Religionsgemeinschaft zugeordnet werden kann. Die Daten werden als automatisiert abrufbares Merkmal für den Kirchensteuerabzug bereitgestellt;

2.
sofern dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten die Identifikationsnummer des Schuldners der Kapitalertragsteuer nicht bereits bekannt ist, kann er sie beim Bundeszentralamt für Steuern anfragen. In der Anfrage dürfen nur die in § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung genannten Daten des Schuldners der Kapitalertragsteuer angegeben werden, soweit sie dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten bekannt sind. Die Anfrage hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu erfolgen. Im Übrigen ist die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung entsprechend anzuwenden. Das Bundeszentralamt für Steuern teilt dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten die Identifikationsnummer mit, sofern die übermittelten Daten mit den nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten übereinstimmen;

3.
der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat unter Angabe der Identifikationsnummer des Schuldners der Kapitalertragsteuer einmal jährlich im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober beim Bundeszentralamt für Steuern anzufragen, ob der Schuldner der Kapitalertragsteuer am 31. August des betreffenden Jahres (Stichtag) kirchensteuerpflichtig ist (Regelabfrage). Für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Nummer 4 aus Versicherungsverträgen hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete eine auf den Zuflusszeitpunkt der Kapitalerträge bezogene Abfrage (Anlassabfrage) an das Bundeszentralamt für Steuern zu richten. Auf die Anfrage hin teilt das Bundeszentralamt für Steuern dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten die rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft und den für die Religionsgemeinschaft geltenden Kirchensteuersatz zum Zeitpunkt der Anfrage als automatisiert abrufbares Merkmal nach Nummer 1 mit. Rechtzeitig vor Regel- oder Anlassabfrage ist der Schuldner der Kapitalertragsteuer vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten auf die bevorstehende Datenabfrage sowie das gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern bestehende Widerspruchsrecht, das sich auf die Übermittlung von Daten zur Religionszugehörigkeit bezieht (Absatz 2e Satz 1), schriftlich oder in anderer geeigneter Form hinzuweisen. Der Hinweis hat individuell zu erfolgen. Gehört der Schuldner der Kapitalertragsteuer keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft an oder hat er dem Abruf von Daten zur Religionszugehörigkeit widersprochen (Sperrvermerk), so teilt das Bundeszentralamt für Steuern dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten zur Religionszugehörigkeit einen neutralen Wert (Nullwert) mit. Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat die vorhandenen Daten zur Religionszugehörigkeit unverzüglich zu löschen, wenn ein Nullwert übermittelt wurde;

4.
im Falle einer am Stichtag oder im Zuflusszeitpunkt bestehenden Kirchensteuerpflicht hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete den Kirchensteuerabzug für die steuererhebende Religionsgemeinschaft durchzuführen und den Kirchensteuerbetrag an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen. § 45a Absatz 1 gilt entsprechend; in der Steueranmeldung sind die nach Satz 1 einbehaltenen Kirchensteuerbeträge für jede steuererhebende Religionsgemeinschaft jeweils als Summe anzumelden. Die auf Grund der Regelabfrage vom Bundeszentralamt für Steuern bestätigte Kirchensteuerpflicht hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete dem Kirchensteuerabzug des auf den Stichtag folgenden Kalenderjahres zu Grunde zu legen. Das Ergebnis einer Anlassabfrage wirkt anlassbezogen.

Die Daten gemäß Nummer 3 sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Die Verbindung der Anfrage nach Nummer 2 mit der Anfrage nach Nummer 3 zu einer Anfrage ist zulässig. Auf Antrag kann das Bundeszentralamt für Steuern zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. § 44 Absatz 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Haftungsbescheid von dem für den Kirchensteuerabzugsverpflichteten zuständigen Finanzamt erlassen wird. § 45a Absatz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die steuererhebende Religionsgemeinschaft angegeben wird. Sind an den Kapitalerträgen ausschließlich Ehegatten beteiligt, wird der Anteil an der Kapitalertragsteuer hälftig ermittelt. Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete darf die von ihm für die Durchführung des Kirchensteuerabzugs erhobenen Daten ausschließlich für diesen Zweck verwenden. Er hat organisatorisch dafür Sorge zu tragen, dass ein Zugriff auf diese Daten für andere Zwecke gesperrt ist. Für andere Zwecke dürfen der Kirchensteuerabzugsverpflichtete und die beteiligte Finanzbehörde die Daten nur verwenden, soweit der Kirchensteuerpflichtige zustimmt oder dies gesetzlich zugelassen ist."

c)
Absatz 2e wird wie folgt gefasst:

„(2e) Der Schuldner der Kapitalertragsteuer kann unter Angabe seiner Identifikationsnummer schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen, dass der automatisierte Datenabruf seiner rechtlichen Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft bis auf schriftlichen Widerruf unterbleibt (Sperrvermerk). Das Bundeszentralamt für Steuern kann für die Abgabe der Erklärungen nach Satz 1 ein anderes sicheres Verfahren zur Verfügung stellen. Der Sperrvermerk verpflichtet den Kirchensteuerpflichtigen zur Abgabe einer Steuererklärung zum Zwecke der Veranlagung nach Absatz 2d Satz 1. Den Sperrvermerk übermittelt das Bundeszentralamt für Steuern dem für den Kirchensteuerpflichtigen zuständigen Wohnsitz-Finanzamt, das diesen zur Abgabe einer Steuererklärung auffordert (§ 149 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung)."

34.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
Vor Absatz 4a Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„§ 3 Nummer 8a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist."

b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) § 3 Nummer 55e in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) ist auch auf Übertragungen vor dem 1. Januar 2012, für die noch keine bestandskräftige Steuerfestsetzung erfolgt ist, anzuwenden, es sei denn der Steuerpflichtige beantragt die Nichtanwendung."

c)
Dem Absatz 12 wird folgender Satz angefügt:

„§ 4 Absatz 9 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) ist für Veranlagungszeiträume ab 2004 anzuwenden."

d)
Dem Absatz 23d wird folgender Satz angefügt:

„§ 9 Absatz 6 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) ist für Veranlagungszeiträume ab 2004 anzuwenden."

e)
Dem Absatz 24 wird folgender Satz angefügt:

„§ 10 Absatz 2a Satz 8 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) gilt auch für den Veranlagungszeitraum 2011 sowie für den Veranlagungszeitraum 2010, soweit am 14. Dezember 2011 noch keine erstmalige Steuerfestsetzung erfolgt ist."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
f)
Absatz 24a Satz 3 in der Fassung des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) wird wie folgt gefasst:

„§ 10 Absatz 1 Nummer 7 Satz 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) ist für Veranlagungszeiträume ab 2012 anzuwenden."

abweichendes Inkrafttreten am 14.12.2011

 
g)
Nach Absatz 30 wird folgender Absatz 30a eingefügt:

„(30a) § 12 Nummer 5 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) ist für Veranlagungszeiträume ab 2004 anzuwenden."

h)
Der bisherige Absatz 30a wird Absatz 30b.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
i)
Nach Absatz 50f wird folgender Absatz 50g eingefügt:

„(50g) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder in einem Schreiben mitteilen, wann die in § 39 Absatz 4 Nummer 4 und 5 genannten Lohnsteuerabzugsmerkmale erstmals abgerufen werden können (§ 39e Absatz 3 Satz 1). Dieses Schreiben ist im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen."

j)
Nach Absatz 51a wird folgender Absatz 51b eingefügt:

„(51b) § 39b Absatz 6 in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, bis das Bundesministerium der Finanzen den Zeitpunkt für den erstmaligen automatisierten Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39 Absatz 4 Nummer 5 mitgeteilt hat (Absatz 50g)."

k)
Absatz 52 wird wie folgt gefasst:

„(52) Haben Arbeitnehmer im Laufe des Kalenderjahres geheiratet, wird abweichend von § 39e Absatz 3 Satz 3 für jeden Ehegatten automatisiert die Steuerklasse IV gebildet, wenn die Voraussetzungen des § 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 vorliegen."

abweichendes Inkrafttreten am 14.12.2011

 
l)
Dem Absatz 63a wird folgender Satz angefügt:

„Der Anbieter eines Altersvorsorgevertrages hat seinen Vertragspartner bis zum 31. Juli 2012 in hervorgehobener Weise schriftlich darauf hinzuweisen, dass ab dem Beitragsjahr 2012 eine weitere Voraussetzung für das Bestehen einer mittelbaren Zulageberechtigung nach § 79 Satz 2 die Zahlung von eigenen Altersvorsorgebeiträgen in Höhe von mindestens 60 Euro pro Beitragsjahr ist."

m)
Nach Absatz 63a wird folgender Absatz 63b eingefügt:

„(63b) Der Zulageberechtigte kann für ein abgelaufenes Beitragsjahr bis zum Beitragsjahr 2011 Altersvorsorgebeiträge auf einen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag leisten, wenn

1.
der Anbieter des Altersvorsorgevertrages davon Kenntnis erhält, in welcher Höhe und für welches Beitragsjahr die Altersvorsorgebeiträge berücksichtigt werden sollen,

2.
in dem Beitragsjahr, für das die Altersvorsorgebeiträge berücksichtigt werden sollen, ein Altersvorsorgevertrag bestanden hat,

3.
im fristgerechten Antrag auf Zulage für dieses Beitragsjahr eine Zulageberechtigung nach § 79 Satz 2 angegeben wurde, aber tatsächlich eine Zulageberechtigung nach § 79 Satz 1 vorliegt,

4.
die Zahlung der zurück zu beziehenden Altersvorsorgebeiträge bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Erteilung der Bescheinigung nach § 92, mit der zuletzt Ermittlungsergebnisse für dieses Beitragsjahr bescheinigt wurden, längstens jedoch bis zum Beginn der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrages erfolgt und

5.
der Zulageberechtigte vom Anbieter in hervorgehobener Weise darüber informiert wurde oder dem Anbieter seine Kenntnis darüber versichert, dass die Leistungen aus diesen Altersvorsorgebeiträgen der vollen nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nummer 5 Satz 1 unterliegen.

Wurden die Altersvorsorgebeiträge dem Altersvorsorgevertrag gutgeschrieben und sind die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt, hat der Anbieter der zentralen Stelle (§ 81) die entsprechenden Daten nach § 89 Absatz 2 Satz 1 für das zurückliegende Beitragsjahr nach einem mit der zentralen Stelle abgestimmten Verfahren mitzuteilen. Die Beträge nach Satz 1 gelten für die Ermittlung der zu zahlenden Altersvorsorgezulage nach § 83 als Altersvorsorgebeiträge für das Beitragsjahr, für das sie gezahlt wurden. Für die Anwendung des § 10a Absatz 1 Satz 1 sowie bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage im Rahmen des § 2 Absatz 6 und des § 10a sind die nach Satz 1 gezahlten Altersvorsorgebeiträge weder für das Beitragsjahr nach Satz 1 Nummer 2 noch für das Beitragsjahr der Zahlung zu berücksichtigen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


35.
§ 52a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 16b wird folgt gefasst:

„(16b) § 43 Absatz 1 bis 3, § 44 Absatz 1, § 44a Absatz 1 und 9, § 45a Absatz 1 bis 3 und § 50d Absatz 1 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) und § 44a Absatz 10 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) sind erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2011 zufließen."

abweichendes Inkrafttreten am 14.12.2011

 
b)
Dem Absatz 18 wird folgender Satz angefügt:

„§ 51a Absatz 2c und 2e in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 2013 zufließende Kapitalerträge anzuwenden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013

36.
§ 52b wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


37.
In § 79 Satz 2 wird der abschließende Punkt durch die Wörter „und er zugunsten dieses Altersvorsorgevertrages im jeweiligen Beitragsjahr mindestens 60 Euro geleistet hat." ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 14.12.2011

38.
§ 82 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Wort „oder" gestrichen.

b)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
Übertragungen im Sinne des § 3 Nummer 55 bis 55c."

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 3 Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2012 LStDV 1990 § 4

§ 4 Absatz 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1848), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. November 2010 (BGBl. I S. 1544) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„1.
den Vornamen, den Familiennamen, den Tag der Geburt, den Wohnort, die Wohnung sowie die in einer vom Finanzamt ausgestellten Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eingetragenen allgemeinen Besteuerungsmerkmale. Ändern sich im Laufe des Jahres die in einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eingetragenen allgemeinen Besteuerungsmerkmale, so ist auch der Zeitpunkt anzugeben, von dem an die Änderungen gelten;

2.
den Jahresfreibetrag oder den Jahreshinzurechnungsbetrag sowie den Monatsbetrag, Wochenbetrag oder Tagesbetrag, der in einer vom Finanzamt ausgestellten Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eingetragen ist, und den Zeitraum, für den die Eintragungen gelten;".

2.
In Nummer 3 werden nach den Wörtern „des Einkommensteuergesetzes" die Wörter „in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung" eingefügt.


Artikel 4 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2012 KStG § 9, § 34, mWv. 14. Dezember 2011 § 34

Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 9 Absatz 1 Nummer 2 Satz 5 werden die Wörter „Richtlinie 2008/55/EG des Rates vom 26. Mai 2008 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen (ABl. L 150 vom 10.6.2008, S. 28)" durch das Wort „Beitreibungsrichtlinie" ersetzt.

2.
§ 34 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 14.12.2011

 
a)
Dem Absatz 7c werden die folgenden Sätze angefügt:

„§ 8c Absatz 1a ist nur anzuwenden, wenn

1.
eine rechtskräftige Entscheidung des Gerichts oder des Gerichtshofs der Europäischen Union den Beschluss der Europäischen Kommission K(2011) 275 vom 26. Januar 2011 im Verfahren Staatliche Beihilfe C 7/2010 (ABl. L 235 vom 10.9.2011, S. 26) für nichtig erklärt und feststellt, dass es sich bei § 8c Absatz 1a nicht um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt,

2.
die Europäische Kommission einen Beschluss zu § 8c Absatz 1a nach Artikel 7 Absatz 2, 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) geändert wurde, fasst und mit dem Beschluss weder die Aufhebung noch die Änderung des § 8c Absatz 1a gefordert wird oder

3.
die Voraussetzungen des Artikels 2 des Beschlusses der Europäischen Kommission K(2011) 275 erfüllt sind und die Steuerfestsetzung vor dem 26. Januar 2011 erfolgt ist.

Die Entscheidung oder der Beschluss im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 oder 2 sind vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen. § 8c Absatz 1a ist dann in den Fällen des Satzes 3 Nummer 1 und 2 anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
In Absatz 8a wird nach Satz 5 folgender Satz eingefügt:

„§ 9 Absatz 1 Nummer 2 Satz 5 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum 2012."


Artikel 5 Änderung des Gewerbesteuergesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2012 GewStG § 36, § 9

Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 9 Nummer 5 Satz 5 werden die Wörter „Richtlinie 2008/55/EG des Rates vom 26. Mai 2008 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen (ABl. L 150 vom 10.6.2008, S. 28)" durch das Wort „Beitreibungsrichtlinie" ersetzt.

2.
In § 36 Absatz 8b wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:

„§ 9 Nummer 5 Satz 5 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) gilt erstmals für den Erhebungszeitraum 2012."


Artikel 6 Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2012 SolzG 1995 § 3, § 6

Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 2a Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Anwendung des § 39b des Einkommensteuergesetzes für die Ermittlung des Solidaritätszuschlages ist die als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildete Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend."

2.
Dem § 6 wird folgender Absatz 13 angefügt:

„(13) § 3 Absatz 2a Satz 2 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2012 anzuwenden."


Artikel 7 Änderung des Zerlegungsgesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2012 ZerlG § 7

§ 7 des Zerlegungsgesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte oder den" gestrichen.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „in dem die Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers ausgestellt worden ist" durch die Wörter „in dem der Arbeitnehmer zu dem nach § 1 Absatz 1 Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt seinen Wohnsitz hat" ersetzt.

c)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Der Wohnsitz wird der nach § 139b Absatz 3 Nummer 10 der Abgabenordnung zu diesem Stichtag gespeicherten Anschrift entnommen."

d)
Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die nach den Angaben der Arbeitgeber in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung einbehaltene Lohnsteuer gilt als von dem Land vereinnahmt, zu dem das Finanzamt gehört, an das die Lohnsteuer nach den Angaben in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung abgeführt worden ist (Einnahmeland)."

2.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „die Lohnsteuerkarten und" gestrichen.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „der Lohnsteuerkarten," gestrichen.


Artikel 8 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2012 StStatG § 6, § 9

Das Gesetz über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für die Statistik nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und die Aufgaben nach § 1 Absatz 2 übermitteln die Finanzbehörden der Länder den statistischen Ämtern der Länder die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen und den amtlichen Gemeindeschlüssel. Dieser wird nach dem Wohnsitz im Sinn des § 7 Absatz 2 des Zerlegungsgesetzes ermittelt. Die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen sind zu löschen, sobald sie für die in Satz 1 genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden."

2.
§ 9 wird wie folgt gefasst:

„§ 9 Statistische Aufbereitung von Daten aus dem Vollzug der Steuergesetze

(1) Soweit auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern sowie der Kraftfahrzeugsteuer und der Versicherungsteuer dem Statistischen Bundesamt nach § 8 des Bundesstatistikgesetzes die statistische Aufbereitung von Angaben aus dem Verwaltungsvollzug übertragen wird, sind die Bundesfinanzbehörden berechtigt, dem Statistischen Bundesamt für diese Zwecke auch Einzelangaben zu übermitteln, die dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung unterliegen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit den statistischen Ämtern der Länder die statistische Aufbereitung der Angaben zur Biersteuer übertragen wird.

(3) Zur Verprobung neuer Steuermodelle auf dem Gebiet der Grundsteuer und der Grunderwerbsteuer sind die Länderfinanzbehörden berechtigt, die dafür erforderlichen Einzelangaben einschließlich der grundstücksbezogenen Einzelangaben, die sie zur Durchführung der Feststellungen nach dem Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ermittelt haben, dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder zu übermitteln, auch soweit diese dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung unterliegen. Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen die nach Satz 1 übermittelten Angaben nach den Vorgaben des Bundesministeriums der Finanzen und der obersten Finanzbehörden der Länder statistisch aufbereiten. Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder stellen die das jeweilige Land betreffenden aufbereiteten Einzelangaben den obersten Finanzbehörden der Länder auf Ersuchen zur Verfügung.

(4) Nach Abschluss der Aufbereitungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Angaben beim Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder zu löschen."


Artikel 9 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2012 BKGG § 10, mWv. 1. Januar 2011 § 2, § 6a, § 20

Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2011

1.
In § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d werden nach den Wörtern „§ 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" die Wörter „oder einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) oder einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes" eingefügt.

2.
Dem § 6a Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind," angefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
In § 10 Absatz 2 werden die Wörter „sowie den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibetrag" gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2011

4.
Dem § 20 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) ist auf einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst ab dem 1. Januar 2011 und auf einen Bundesfreiwilligendienst ab dem 3. Mai 2011 anzuwenden."

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 10 Änderung des Bewertungsgesetzes


Artikel 10 wird in 6 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2012 BewG § 205, Anlage 1, Anlage 19, Anlage 24, mWv. 14. Dezember 2011 § 145, § 166, § 179, § 192, § 205

Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 14.12.2011

1.
§ 145 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Wert eines unbebauten Grundstücks bestimmt sich regelmäßig nach seiner Fläche und dem um 20 Prozent ermäßigten Bodenrichtwert (§ 196 des Baugesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung)."

b)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Wird von den Gutachterausschüssen kein Bodenrichtwert ermittelt, ist der Bodenwert aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten und um 20 Prozent zu ermäßigen."

2.
In § 166 Absatz 2 Nummer 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„§ 179 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend."

3.
§ 179 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Wird von den Gutachterausschüssen kein Bodenrichtwert ermittelt, ist der Bodenwert aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten."

4.
Dem § 192 wird folgender Satz angefügt:

„Mit der Bewertung des Erbbaurechts (§ 193) ist die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses und mit der Bewertung des Erbbaurechtsgrundstücks (§ 194) ist das Recht auf den Erbbauzins abgegolten; die hiernach ermittelten Grundbesitzwerte dürfen nicht weniger als 0 Euro betragen."

5.
§ 205 wird wie folgt geändert:

a)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) § 145 Absatz 3 Satz 1 und 4, § 166 Absatz 2 Nummer 1, § 179 Satz 4 und § 192 Satz 2 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) sind auf Bewertungsstichtage nach dem 13. Dezember 2011 anzuwenden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Anlage 1, Anlage 19 und Teil II der Anlage 24 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) sind auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2011 anzuwenden."

6.
Anlage 1 erhält die als Anlage 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

7.
Anlage 19 erhält die als Anlage 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

8.
Teil II der Anlage 24 erhält die als Anlage 3 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.


Artikel 11 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes


Artikel 11 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 14. Dezember 2011 ErbStG § 2, § 7, § 15, § 16, § 19, § 21, § 35, § 37

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Vermögensanfall" die Wörter „(unbeschränkte Steuerpflicht)" eingefügt.

bb)
In Nummer 3 wird der Satzteil vor Satz 2 wie folgt gefasst:

„in allen anderen Fällen, vorbehaltlich des Absatzes 3, für den Vermögensanfall, der in Inlandsvermögen im Sinne des § 121 des Bewertungsgesetzes besteht (beschränkte Steuerpflicht)."

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Auf Antrag des Erwerbers wird ein Vermögensanfall, zu dem Inlandsvermögen im Sinne des § 121 des Bewertungsgesetzes gehört (Absatz 1 Nummer 3), insgesamt als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer (§ 9) seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat hat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist. In diesem Fall sind auch mehrere innerhalb von zehn Jahren vor dem Vermögensanfall und innerhalb von zehn Jahren nach dem Vermögensanfall von derselben Person anfallende Erwerbe als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln und nach Maßgabe des § 14 zusammenzurechnen. Die Festsetzungsfrist für die Steuer endet im Fall des Satzes 2 Nummer 1 nicht vor Ablauf des vierten Jahres, nachdem die Finanzbehörde von dem Antrag Kenntnis erlangt."

2.
Dem § 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Als Schenkung gilt auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt. Freigebig sind auch Zuwendungen zwischen Kapitalgesellschaften, soweit sie in der Absicht getätigt werden, Gesellschafter zu bereichern und soweit an diesen Gesellschaften nicht unmittelbar oder mittelbar dieselben Gesellschafter zu gleichen Anteilen beteiligt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten außer für Kapitalgesellschaften auch für Genossenschaften."

3.
Dem § 15 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Bei einer Schenkung durch eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ist der Besteuerung das persönliche Verhältnis des Erwerbers zu derjenigen unmittelbar oder mittelbar beteiligten natürlichen Person oder Stiftung zugrunde zu legen, durch die sie veranlasst ist. In diesem Fall gilt die Schenkung bei der Zusammenrechnung früherer Erwerbe (§ 14) als Vermögensvorteil, der dem Bedachten von dieser Person anfällt."

4.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:

„Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3) der Erwerb".

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) An die Stelle des Freibetrags nach Absatz 1 tritt in den Fällen der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) ein Freibetrag von 2.000 Euro."

5.
In § 19 Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3" ersetzt.

6.
In § 21 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3" ersetzt.

7.
§ 35 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) In den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 ist das Finanzamt örtlich zuständig, das sich bei sinngemäßer Anwendung des § 19 Absatz 2 der Abgabenordnung ergibt."

8.
Dem § 37 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 und Absatz 3, § 7 Absatz 8, § 15 Absatz 4, § 16 Absatz 1 und 2, § 19 Absatz 2, § 21 Absatz 1 und § 35 Absatz 4 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) finden auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 13. Dezember 2011 entsteht. § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 und Absatz 3, § 16 Absatz 1 und 2, § 19 Absatz 2, § 21 Absatz 1 und § 35 Absatz 4 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) finden auf Antrag auch auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer vor dem 14. Dezember 2011 entsteht, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind."


Artikel 12 Änderung der Abgabenordnung


Artikel 12 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 14. Dezember 2011 AO § 370

§ 370 Absatz 6 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden."


Artikel 13 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes


Artikel 13 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 14. Dezember 2011 5. VermBG § 2, § 17

Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 1 Nummer 5 wird in Buchstabe d das Semikolon am Ende durch ein Komma und werden die Wörter „die Förderung" durch die Wörter „sofern der Anlage nicht ein von einem Dritten vorgefertigtes Konzept zu Grunde liegt, bei dem der Arbeitnehmer vermögenswirksame Leistungen zusammen mit mehr als 15 anderen Arbeitnehmern anlegen kann; die Förderung" ersetzt.

2.
Dem § 17 wird folgender Absatz 12 angefügt:

„(12) § 2 Absatz 1 Nummer 5 in der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) ist erstmals für vermögenswirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2011 angelegt werden."


Artikel 14 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2012 SGB III § 133, § 150, § 320

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 133 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „in dem Jahr" durch die Wörter „zu Beginn des Jahres" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Berechnung der Abzüge nach Satz 2 Nummer 2 und 3 sind

1.
Freibeträge und Pauschalen, die nicht jedem Arbeitnehmer zustehen, nicht zu berücksichtigen und

2.
der als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildete Faktor nach § 39f des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen."

b)
Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) Die Feststellung der Lohnsteuer richtet sich nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet war. Spätere Änderungen der als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildeten Lohnsteuerklasse werden mit Wirkung des Tages berücksichtigt, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderung vorlagen.

(3) Haben Ehegatten die Lohnsteuerklassen gewechselt, so werden die als Lohnsteuerabzugsmerkmal neu gebildeten Lohnsteuerklassen von dem Tag an berücksichtigt, an dem sie wirksam werden, wenn

1.
die neuen Lohnsteuerklassen dem Verhältnis der monatlichen Arbeitsentgelte beider Ehegatten entsprechen oder

2.
sich auf Grund der neuen Lohnsteuerklassen ein Arbeitslosengeld ergibt, das geringer ist als das Arbeitslosengeld, das sich ohne den Wechsel der Lohnsteuerklassen ergäbe.

Bei der Prüfung nach Satz 1 ist der Faktor nach § 39f des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen; ein Ausfall des Arbeitsentgelts, der den Anspruch auf eine lohnsteuerfreie Entgeltersatzleistung begründet, bleibt bei der Beurteilung des Verhältnisses der monatlichen Arbeitsentgelte außer Betracht."

2.
§ 150 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
Bei der Feststellung der Lohnsteuer (§ 133 Absatz 2) ist die Lohnsteuerklasse maßgeblich, die für das Beschäftigungsverhältnis zuletzt galt, das den Anspruch auf Teilarbeitslosengeld begründet."

3.
In § 320 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte" durch das Wort „Lohnsteuerabzugsmerkmalen" und die Wörter „ein Kind auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers nicht bescheinigt ist" durch die Wörter „für ein Kind ein Kinderfreibetrag nicht als Lohnsteuerabzugsmerkmal des Arbeitnehmers gebildet ist" ersetzt.


Artikel 15 Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes


Artikel 15 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 14. Dezember 2011 JArbSchG § 52

§ 52 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149) geändert worden ist, wird aufgehoben.


Artikel 16 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung


Artikel 16 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2012 2. BMeldDÜV § 5c

§ 5c Absatz 2 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2209) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe „Identifikationsnummer (2701)" werden die Wörter „und des Tages der Geburt (0601)" eingefügt.

b)
Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

„6.
Identifikationsnummer und Tag der Geburt des Ehegatten 2703, 1505,

7.
Identifikationsnummer und Tag der Geburt des Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 2704,

1604."

c)
Nummer 8 wird aufgehoben.

2.
In Satz 3 wird die Angabe „und 8" gestrichen.


Artikel 17 Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung


Artikel 17 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2012 SvEV § 1

In § 1 Absatz 1 Satz 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2453) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 39b, § 39c oder § 39d des Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter „§ 39b oder § 39c des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.


Artikel 18 Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung


Artikel 18 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2012 WinterbeschV § 3

In § 3 Absatz 3 Satz 1 der Winterbeschäftigungs-Verordnung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1086), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2864) geändert worden ist, werden die Wörter „und in die Lohnsteuerkarte oder die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende" gestrichen.


Artikel 19 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes


Artikel 19 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2012 BAföG § 47

In § 47 Absatz 5 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2569) geändert worden ist, werden die Wörter „auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen steuerfreien Jahresbetrag" durch die Wörter „als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilten Freibetrag" ersetzt.


Artikel 20 Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes


Artikel 20 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2012 AFBG § 21

In § 21 Absatz 4 Nummer 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1322, 1794), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, werden die Wörter „auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen steuerfreien Jahresbetrag" durch die Wörter „als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilten Freibetrag" ersetzt.


Artikel 21 Bekanntmachungserlaubnis


Artikel 21 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann den Wortlaut des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der vom 1. Januar 2012 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 22 Änderung des Investmentsteuergesetzes


Artikel 22 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2012 InvStG § 7, § 18

Das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3c Satz 2 werden nach den Wörtern „geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes" die Wörter „und § 44a Absatz 10 Satz 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes" eingefügt.

b)
In Absatz 3d Satz 3 werden nach den Wörtern „geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes" die Wörter „und § 44a Absatz 10 Satz 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes" eingefügt.

c)
Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Absatz 3b Satz 2 bis 4 und § 44a Absatz 10 Satz 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden."

2.
§ 18 Absatz 20 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 2, 11 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 Satz 1 und 8 bis 10 und Absatz 2 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) und § 7 in der Fassung des Artikels 22 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) sind erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Anleger oder in den Fällen des § 11 Absatz 2 dem Investmentvermögen nach dem 31. Dezember 2011 zufließen oder ihm als zugeflossen gelten."


Artikel 23 Änderung des Umsatzsteuergesetzes


Artikel 23 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2011 UStG § 3a

§ 3a Absatz 8 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2562) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Erbringt ein Unternehmer eine Güterbeförderungsleistung, ein Beladen, Entladen, Umschlagen oder ähnliche mit der Beförderung eines Gegenstandes im Zusammenhang stehende Leistungen im Sinne des § 3b Absatz 2, eine Arbeit an beweglichen körperlichen Gegenständen oder eine Begutachtung dieser Gegenstände, eine Reisevorleistung im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 5 oder eine Veranstaltungsleistung im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, ist diese Leistung abweichend von Absatz 2 als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu behandeln, wenn die Leistung dort genutzt oder ausgewertet wird."


Artikel 24 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes


Artikel 24 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2012 FAG § 1, § 11

Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2563) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Satz 5 werden der Betrag „1.296.712.000 Euro" durch den Betrag „1.007.212.000 Euro", der Betrag „1.255.712.000 Euro" durch den Betrag „966.212.000 Euro" und der Betrag „1.173.712.000 Euro" durch den Betrag „980.712.000 Euro" ersetzt.

2.
§ 11 Absatz 3a wird wie folgt gefasst:

„(3a) Zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige erhalten nachstehende Länder jährlich folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen:

für die Jahre 2005 bis 2011:

Brandenburg 190.000.000 Euro,
Mecklenburg-Vorpommern 128.000.000 Euro,
Sachsen 319.000.000 Euro,
Sachsen-Anhalt 187.000.000 Euro,
Thüringen 176.000.000 Euro;

für die Jahre ab 2012:

Brandenburg 153.330.000 Euro,
Mecklenburg-Vorpommern 103.296.000 Euro,
Sachsen 257.433.000 Euro,
Sachsen-Anhalt 150.909.000 Euro,
Thüringen 142.032.000 Euro.

Für die Jahre 2012 und 2013 verringern sich die Beträge der Länder nach Satz 1 zweiter Halbsatz jährlich um:

Brandenburg 18.335.000 Euro,
Mecklenburg-Vorpommern 12.352.000 Euro,
Sachsen 30.783.500 Euro,
Sachsen-Anhalt 18.045.500 Euro,
Thüringen 16.984.000 Euro.

Bund und Länder überprüfen gemeinsam in einem Abstand von drei Jahren, beginnend im Jahr 2013, in welcher Höhe die Sonderlasten dieser Länder ab dem jeweils folgenden Jahr auszugleichen sind. Die Sonderlasten sind entsprechend den im Jahr vor der Überprüfung gegebenen einwohnerbezogenen Verhältnissen der Bedarfsgemeinschaften und der Entwicklung der Kosten der Unterkunft im Durchschnitt der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen im Verhältnis zum Durchschnitt der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein in Bezug zum Ausgangsjahr 2005 zu ermitteln."


Artikel 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 25 ändert mWv. 1. Januar 2012 EG-BeitrG

(1) Das Gesetz tritt vorbehaltlich der folgenden Absätze am 1. Januar 2012 in Kraft.

(2) Artikel 23 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2011 in Kraft.

(3) Artikel 9 Nummer 1, 2 und 4 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.

(4) Artikel 2 Nummer 2, 3, 4, 5 Buchstabe b und c, Nummer 8, 9, 10, 30 Buchstabe a, Nummer 33 Buchstabe b und c, Nummer 34 Buchstabe a, b, c, d, e, g, h, l und m, Nummer 35 Buchstabe b und Nummer 38, Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe a, Artikel 10 Nummer 1 bis 5 Buchstabe a sowie die Artikel 11 bis 13 und 15 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(5) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe g und Nummer 36 tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

(6) Das EG-Beitreibungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2003 (BGBl. I S. 654), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897) geändert worden ist, tritt am 1. Januar 2012 außer Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. Dezember 2011.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Christian Wulff

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble

Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Kristina Schröder


Anlage 1 zu Artikel 10 Nummer 6



Anlage 1 (zu § 51) Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten nach dem Futterbedarf

Tierart1 Tier
Alpakas0,08 VE
Damtiere
Damtiere unter 1 Jahr 0,04 VE
Damtiere 1 Jahr und älter 0,08 VE
Geflügel
Legehennen (einschließlich einer normalen Aufzucht
zur Ergänzung des Bestandes)
0,02 VE
Legehennen aus zugekauften Junghennen 0,0183 VE
Zuchtputen, -enten, -gänse 0,04 VE
Kaninchen
Zucht- und Angorakaninchen 0,025 VE
Lamas0,1 VE
Pferde
Pferde unter 3 Jahren und Kleinpferde 0,7 VE
Pferde 3 Jahre und älter 1,1 VE
Rindvieh
Kälber und Jungvieh unter 1 Jahr (einschließlich
Mastkälber, Starterkälber und Fresser)
0,3 VE
Jungvieh 1 bis 2 Jahre alt 0,7 VE
Färsen (älter als 2 Jahre) 1 VE
Masttiere (Mastdauer weniger als 1 Jahr) 1 VE
Kühe (einschließlich Mutter- und Ammenkühe mit
den dazugehörigen Saugkälbern)
1 VE
Zuchtbullen, Zugochsen 1,2 VE
Schafe
Schafe unter 1 Jahr einschließlich Mastlämmer 0,05 VE
Schafe 1 Jahr und älter 0,1 VE
Schweine
Zuchtschweine (einschließlich Jungzuchtschweine
über etwa 90 kg)
0,33 VE
Strauße
Zuchttiere 14 Monate und älter 0,32 VE
Jungtiere/Masttiere unter 14 Monate 0,25 VE
Ziegen0,08 VE
Geflügel
Jungmasthühner 
(bis zu 6 Durchgänge je Jahr - schwere Tiere) 0,0017 VE
(mehr als 6 Durchgänge je Jahr - leichte Tiere) 0,0013 VE
Junghennen0,0017 VE
Mastenten0,0033 VE
Mastenten in der Aufzuchtphase 0,0011 VE
Mastenten in der Mastphase 0,0022 VE
Mastputen aus selbst erzeugten Jungputen 0,0067 VE
Mastputen aus zugekauften Jungputen 0,005 VE
Jungputen (bis etwa 8 Wochen) 0,0017 VE
Mastgänse0,0067 VE
Kaninchen
Mastkaninchen0,0025 VE
Rindvieh
Masttiere (Mastdauer 1 Jahr und mehr) 1 VE
Schweine
Leichte Ferkel (bis etwa 12 kg) 0,01 VE
Ferkel (über etwa 12 bis etwa 20 kg) 0,02 VE
Schwere Ferkel und leichte Läufer (über etwa 20 bis
etwa 30 kg)
0,04 VE
Läufer (über etwa 30 bis etwa 45 kg) 0,06 VE
Schwere Läufer (über etwa 45 bis etwa 60 kg) 0,08 VE
Mastschweine0,16 VE
Jungzuchtschweine bis etwa 90 kg 0,12 VE



Anlage 2 zu Artikel 10 Nummer 7



Anlage 19 (zu § 169) Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten nach dem Futterbedarf

Tierart1 Tier
Alpakas0,08 VE
Damtiere
Damtiere unter 1 Jahr 0,04 VE
Damtiere 1 Jahr und älter 0,08 VE
Geflügel
Legehennen (einschließlich einer normalen Aufzucht
zur Ergänzung des Bestandes)
0,02 VE
Legehennen aus zugekauften Junghennen 0,0183 VE
Zuchtputen, -enten, -gänse 0,04 VE
Kaninchen
Zucht- und Angorakaninchen 0,025 VE
Lamas0,1 VE
Pferde
Pferde unter 3 Jahren und Kleinpferde 0,7 VE
Pferde 3 Jahre und älter 1,1 VE
Rindvieh
Kälber und Jungvieh unter 1 Jahr (einschließlich
Mastkälber, Starterkälber und Fresser)
0,3 VE
Jungvieh 1 bis 2 Jahre alt 0,7 VE
Färsen (älter als 2 Jahre) 1 VE
Masttiere (Mastdauer weniger als 1 Jahr) 1 VE
Kühe (einschließlich Mutter- und Ammenkühe mit
den dazugehörigen Saugkälbern)
1 VE
Zuchtbullen, Zugochsen 1,2 VE
Schafe
Schafe unter 1 Jahr einschließlich Mastlämmer 0,05 VE
Schafe 1 Jahr und älter 0,1 VE
Schweine
Zuchtschweine (einschließlich Jungzuchtschweine
über etwa 90 kg)
0,33 VE
Strauße
Zuchttiere 14 Monate und älter 0,32 VE
Jungtiere/Masttiere unter 14 Monate 0,25 VE
Ziegen0,08 VE
Geflügel
Jungmasthühner 
(bis zu 6 Durchgänge je Jahr - schwere Tiere) 0,0017 VE
(mehr als 6 Durchgänge je Jahr - leichte Tiere) 0,0013 VE
Junghennen0,0017 VE
Mastenten0,0033 VE
Mastenten in der Aufzuchtphase 0,0011 VE
Mastenten in der Mastphase 0,0022 VE
Mastputen aus selbst erzeugten Jungputen 0,0067 VE
Mastputen aus zugekauften Jungputen 0,005 VE
Jungputen (bis etwa 8 Wochen) 0,0017 VE
Mastgänse0,0067 VE
Kaninchen
Mastkaninchen0,0025 VE
Rindvieh
Masttiere (Mastdauer 1 Jahr und mehr) 1 VE
Schweine
Leichte Ferkel (bis etwa 12 kg) 0,01 VE
Ferkel (über etwa 12 bis etwa 20 kg) 0,02 VE
Schwere Ferkel und leichte Läufer (über etwa 20 bis
etwa 30 kg)
0,04 VE
Läufer (über etwa 30 bis etwa 45 kg) 0,06 VE
Schwere Läufer (über etwa 45 bis etwa 60 kg) 0,08 VE
Mastschweine0,16 VE
Jungzuchtschweine bis etwa 90 kg 0,12 VE



Anlage 3 zu Artikel 10 Nummer 8



Teil II der Anlage 24

 
„II.
Regelherstellungskosten (RHK)

Regelherstellungskosten 2010 (RHK 2010) (einschließlich Baunebenkosten, Preisstand IV. Quartal 2010)

1.Ein- und Zweifamilienhäuser (EUR/m² BGF)
Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 80 Jahre
GKL Baujahrbis 1945 1946 - 1959 1960 - 1969 1970 - 1984 1985 - 1999 ab 2000
Ausstattungsstandardeinf.mittelgeh.einf.mittelgeh.einf.mittelgeh.einf.mittelgeh.einf.mittelgeh.einf.mittelgeh.
 mit Keller
1.11Dachgeschoss ausgebaut 64069081069074088073079094078084099084091010608709401110
1.12Dachgeschoss nicht ausgebaut 5706207306206707906607208407007608907508209607908501010
1.13Flachdach64070081070075088074080093079085099085091010608809501110
 ohne Keller
1.21Dachgeschoss ausgebaut 7207909407808501020830910109088096011509501040125099010801300
1.22Dachgeschoss nicht ausgebaut 640700840690760910740800960780850102084092011008809601150
1.23Flachdach7908601020850930110091099011808509201250104011301350108011801400


2.Wohnungseigentum und vergleichbares Teileigentum/ohne Tiefgaragenplatz (EUR/m² BGF)
Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 80 Jahre
GKL Baujahrbis 1945 1946 - 1959 1960 - 1969 1970 - 1984 1985 - 1999 ab 2000
Ausstattungsstandardeinf.mittelgeh.einf.mittelgeh.einf.mittelgeh.einf.mittelgeh.einf.mittelgeh.einf.mittelgeh.
2.11Alle Gebäude 750760770760800870810850920860900980920970105097010101100
 Für Wohnungseigentum in Gebäuden, die wie Ein- und Zweifamilienhäuser im Sinne des § 181 Absatz 2 BewG gestaltet sind, werden die Gebäudenormalherstel-
lungswerte der Ein- und Zweifamilienhäuser zugrunde gelegt.
Umrechnungsfaktor hinsichtlich der Brutto-Grundfläche (BGF) für Wohnungseigentum in Mehrfamilienhäusern (Mietwohngrundstücke): BGF = 1,55x Wohnfläche
3.Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke (EUR/m² BGF)
3.1Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 70 Jahre
GKL Baujahrbis 1945 1946 - 1959 1960 - 1969 1970 - 1984 1985 - 1999 ab 2000
Ausstattungsstandardeinf.mittelgeh.einf.mittelgeh.einf.mittelgeh.einf.mittelgeh.einf.mittelgeh.einf.mittelgeh.
3.11Gemischt genutzte Grundstücke/
Gebäude (mit Wohn- und
Gewerbefläche)
7501090109080011701170860125016409101320173098014201860102014801940
3.12Hochschulen, Universitäten 161016101920173017302070185018502210196019602340210021002510219021902620
3.13Saalbauten,
Veranstaltungszentren
143017601760143018902380153020202550163021402690174022902890182023903020
3.14Kur- und Heilbäder 282028203130302030203360324032403600343034303810368036804090384038404260


3.2Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 60 Jahre
GKL Baujahrbis 1945 1946 - 1959 1960 - 1969 1970 - 1984 1985 - 1999 ab 2000
Ausstattungsstandardeinf.mittelgeh.einf.mittelgeh.einf.mittelgeh.einf.mittelgeh.einf.mittelgeh.einf.mittelgeh.
3.211Verwaltungsgebäude
(ein- bis zweigeschossig,
nicht unterkellert)
106010601060106012401510113013201620120014001710128015001840134015701910
3.212Verwaltungsgebäude
(zwei- bis fünfgeschossig)
140014001680127015001810135016101940143017102050154018302210160019002290
3.213Verwaltungsgebäude
(sechs- und mehrgeschossig)
195019501950195019502440209020902610222022202760238023802960247024703090
3.22Bankgebäude207020702070207020702380221022102510234023402670251025102890262026203010
3.23Schulen, Berufsschulen 115013001410124014001520132015001630140015901720150017101850157017801930
3.24Kindergärten121012101210121013101680130014101790137014901900147016002040153016702130
3.25Altenwohnheime102012001320110012901420117013801520125014601610134015701730139016401800
3.26Personalwohnheime8901090120095011701290102012601380108013301470116014301570121014901640
3.27Hotels98012801650105013701780112014701900120015502010128016702160133017402250
3.28Sporthallen108010801080108013001390115013901480122014701570130015801690136016501760


3.3Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 50 Jahre
GKL Baujahrbis 1945 1946 - 1959 1960 - 1969 1970 - 1984 1985 - 1999 ab 2000
Ausstattungsstandardeinf.mittelgeh.einf.mittelgeh.einf.mittelgeh.einf.mittelgeh.einf.mittelgeh.einf.mittelgeh.
3.31Kaufhäuser, Warenhäuser 107012601670115013501800123014401920130015302030140016402180145017102270
3.32Ausstellungsgebäude163016301630163016301630173017301730184018402310197019702480205020502580
3.33Krankenhäuser161020602530173022102720185023602910195025003080210026803310218028003450
3.34Vereinsheime, Jugendheime,
Tagesstätten
114011401140114012601470122013501570130014301670139015301790145016001860
3.351Parkhäuser (offene Ausführung,
Parkpaletten), Tankstellen
550550550550550550590590590620620620670670670700700700
3.352Parkhäuser
(geschlossene Ausführung)
680680680680680680730730730770770770830830830870870870
3.353Tiefgaragen*)600600600600780780650840840680890890730950950770990990
3.36Funktionsgebäude für Sport-
anlagen (z. B. Sanitär- und
Umkleideräume)
9009009009001140156096012101670102012901770109013801900114014301980
3.37Hallenbäder155015501550155020502260166021902420176023202570189024902750196026002870
3.381Industriegebäude, Werkstätten
ohne Büro- und Sozialtrakt
51051051051071083055075088059080094063086010206808901050
3.382Industriegebäude, Werkstätten
mit Büro- und Sozialtrakt
740740740740960110078010201160830108012508801160133094012201410
3.391Lagergebäude (Kaltlager) 4404404404408208204809009005109309305501010101059010601060
3.392Lagergebäude (Warmlager) 57057057057096096061010401040650109010906801180118074012201220
3.393Lagergebäude (Warmlager
mit Büro- und Sozialtrakt)
9109109109101230123095013201320103014001400108015101510116016001600
 *) Umrechnungsfaktor hinsichtlich der Brutto-Grundfläche (BGF) für Tiefgaragen: BGF = tatsächliche Stellplatzfläche (Länge x Breite) x 1,55


3.4Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 40 Jahre
GKL Baujahrbis 1945 1946 - 1959 1960 - 1969 1970 - 1984 1985 - 1999 ab 2000
Ausstattungsstandardeinf.mittel geh.einf.mittelgeh.einf.mittelgeh.einf.mittelgeh.einf.mittelgeh.einf.mittelgeh.
3.41Einkaufsmärkte, Großmärkte,
Discountermärkte, Läden,
Apotheken, Boutiquen u. Ä.
710710 71071095095076010201020800109012208601170131090012101370
3.42Tennishallen580580 5805806806806207307306507708907008309507308601000
3.43Reitsporthallen mit Stallungen,
andere Stallungen, ehemalige
landwirtschaftliche Mehrzweck-
hallen, Scheunen u. Ä.
220220 220220220220220220220220240290240260310250270330
4.Kleingaragen und Carports (EUR/m² BGF)
Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 50 Jahre
GKL Baujahralle
Ausstattungsstandardalle
4.11Kleingaragen, freistehend 320
4.12Carports190
5.Teileigentum
Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudeklassen zuzuordnen.
6.Auffangklausel
Regelherstellungskosten für nicht aufgeführte Gebäudeklassen sind aus den Regelherstellungskosten vergleichbarer Gebäudeklassen abzuleiten.

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