(1) Rechtsbehelfe gegen die zu vollstreckende Forderung oder den Vollstreckungstitel sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens bei der zuständigen Instanz des Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, nach dessen Recht einzulegen.
(2) Sobald die ersuchende Behörde oder der Vollstreckungsschuldner mitteilt, dass ein Rechtsbehelf gemäß Absatz 1 eingelegt worden ist, setzt die Vollstreckungsbehörde das Vollstreckungsverfahren aus. Sie kann jedoch Sicherungsmaßnahmen nach den Vorschriften über die Vollziehung des dinglichen Arrestes (§
324 Abs. 3 der
Abgabenordnung) treffen, wenn zu befürchten ist, dass sonst die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Sicherungsmaßnahmen unterbleiben, wenn der zu vollstreckende Betrag hinterlegt wird; bereits getroffene Sicherungsmaßnahmen sind in diesem Falle aufzuheben.
(3) Das Vollstreckungsverfahren ist nicht nach Absatz 2 auszusetzen, wenn die ersuchende Behörde darum ausdrücklich ersucht. Die Vollstreckungsbehörde entscheidet, welche Vollstreckungsmaßnahmen zu treffen sind. §
258 der
Abgabenordnung bleibt unberührt.