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§ 6 - Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Abschlüssen Geprüfter Übersetzer/Geprüfte Übersetzerin und Geprüfter Dolmetscher/Geprüfte Dolmetscherin (ÜDolmPrV k.a.Abk.)
Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, deren Hauptsprache nicht Deutsch ist, sind in Deutsch als Fremdsprache zu prüfen. Die Vorgaben des § 4 oder des § 5 sind entsprechend anzuwenden.