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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Übersetzer und Geprüfte Übersetzerin (Übersetzerprüfungsverordnung - ÜbPrV)

V. v. 08.05.2017 BGBl. I S. 1159 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 81 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 806-22-6-58 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 436 Nummer 4 Buchstabe a der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:


§ 1 Gegenstand



Diese Verordnung regelt die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Übersetzer und Geprüfte Übersetzerin.


§ 2 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses



(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Übersetzer und Geprüfte Übersetzerin soll die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachgewiesen werden.

(2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle durchgeführt.

(3) 1Durch die Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit soll der Geprüfte Übersetzer oder die Geprüfte Übersetzerin in der Lage sein, Aufträge zur Übersetzung aus dem Deutschen (Hauptsprache) in eine Fremdsprache (Zielsprache) oder aus der Fremdsprache in die deutsche Sprache im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses oder auf selbstständiger Basis insbesondere für Unternehmen, Übersetzungsagenturen, Gerichte und Notare sowie für öffentliche Institutionen eigenständig und eigenverantwortlich durchzuführen. 2Dies umfasst

1.
inhaltlich und sprachlich korrektes Übersetzen schwieriger Fachtexte aus dem breiten Spektrum der Wirtschaft aus der und in die Fremdsprache, wobei die übersetzten Texte in der Zielkultur die gewünschte Wirkung erreichen sollen,

2.
kultur-, adressaten- und funktionsgerechtes Verfassen inhaltlich und sprachlich anspruchsvoller Texte in der Fremdsprache,

3.
Prüfen der sprachlichen und inhaltlichen Richtigkeit sowie stilistisches Überarbeiten eigener und fremder, auch maschinenübersetzter Texte,

4.
Einsetzen von Werkzeugen zu computerunterstützter Übersetzung, Recherche und Terminologieverwaltung,

5.
kritisches Bewerten von Informationsquellen,

6.
mündliches Kommunizieren auf hohem sprachlichen Niveau in der Fremdsprache und

7.
kunden- und qualitätsorientiertes Abwickeln von Aufträgen.

(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Übersetzer oder Geprüfte Übersetzerin.


§ 3 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung



(1) 1Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine der folgenden Voraussetzungen nachweist:

1.
eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf mit einer Berufsausbildungsdauer von drei Jahren und eine auf die Berufsausbildung folgende mindestens einjährige Berufspraxis sowie den Erwerb gehobener fremdsprachlicher Kenntnisse und übersetzungsmethodischer Fertigkeiten in der jeweiligen Zielsprache sowie gehobener wirtschaftsbezogener Kenntnisse oder

2.
gehobene fremdsprachliche Kenntnisse und übersetzungsmethodische Fertigkeiten in der jeweiligen Zielsprache sowie gehobene wirtschaftsbezogene Kenntnisse, erlangt durch ausreichende wissenschaftliche oder praktische Tätigkeit.

2Die Voraussetzungen nach den Nummern 1 und 2 sind in der Regel durch den Nachweis einer erfolgreich abgelegten öffentlich-rechtlichen Prüfung sowie durch die Bestätigung der Teilnahme an entsprechenden Qualifizierungsmaßnahmen nachzuweisen.

(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss der Fortbildung zum Geprüften Übersetzer und zur Geprüften Übersetzerin dienlich sein und wesentliche Bezüge zu den Aufgaben nach § 2 Absatz 3 haben.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben zu haben, die der beruflichen Handlungsfähigkeit entsprechen und die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.


§ 4 Handlungsbereiche



(1) Die Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Handlungsbereiche:

1.
Übersetzen aus der und in die Fremdsprache,

2.
Texte verfassen und bearbeiten,

3.
Mündlich kommunizieren in der Fremdsprache und

4.
Aufträge selbstständig planen und abwickeln.

(2) 1Den jeweiligen Handlungsbereichen nach Absatz 1 liegen wirtschaftsbezogene Themen der folgenden Bereiche zugrunde:

1.
Volkswirtschaft,

2.
Betriebswirtschaft,

3.
Bank- und Finanzwesen,

4.
internationaler Handel,

5.
Informations- und Telekommunikationstechnologie,

6.
Umwelt,

7.
Öffentlichkeitsarbeit und Marketing,

8.
Recht und

9.
Politik.

2Interkulturelle Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie landeskundliche Kenntnisse der jeweiligen Zielkultur sind für alle Handlungsbereiche grundlegend.


§ 5 Handlungsbereich „Übersetzen aus der und in die Fremdsprache"



(1) Im Handlungsbereich „Übersetzen aus der und in die Fremdsprache" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, schwierige Fachtexte aus dem breiten Spektrum der wirtschaftsbezogenen Themen nach § 4 Absatz 2 aus der und in die Fremdsprache zu übersetzen.

(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
schwierige Fachtexte inhaltlich, sprachlich und formal korrekt sowie adressatengerecht aus dem Deutschen in die Fremdsprache und aus der Fremdsprache ins Deutsche übersetzen,

2.
Übersetzungsprobleme erkennen und lösen,

3.
fachsprachliche Terminologie einheitlich verwenden,

4.
Informationsquellen kritisch bewerten und auswählen,

5.
das angemessene Sprachregister einsetzen,

6.
beim Übersetzen die Wirkung der Übersetzung in der Zielkultur berücksichtigen und

7.
eigene Übersetzungen auf formale, terminologische und inhaltliche Richtigkeit sowie auf stilistische Angemessenheit überprüfen.




§ 6 Handlungsbereich „Texte verfassen und bearbeiten"



(1) Im Handlungsbereich „Texte verfassen und bearbeiten" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, inhaltlich und sprachlich anspruchsvolle Texte adressaten- und funktionsgerecht in der Fremdsprache zu verfassen und zu überarbeiten.

(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
wesentliche Inhalte eines fremdsprachigen Textes erkennen,

2.
schwierige fremdsprachige Texte aus einem der wirtschaftsbezogenen Themen nach § 4 Absatz 2 in der Fremdsprache sinngemäß zusammenfassen,

3.
eigene Zusammenfassungen auf formale, terminologische und inhaltliche Richtigkeit sowie auf stilistische Angemessenheit überprüfen,

4.
vorgelegte Übersetzungen eines schwierigen fremdsprachigen Textes ins Deutsche auf inhaltliche Richtigkeit durch Vergleich mit dem Ausgangstext prüfen und überarbeiten sowie

5.
vorgelegte Übersetzungen auf sprachliche und formale Richtigkeit sowie auf stilistische Angemessenheit prüfen und überarbeiten.




§ 7 Handlungsbereich „Mündlich kommunizieren in der Fremdsprache"



(1) Im Handlungsbereich „Mündlich kommunizieren in der Fremdsprache" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, in der Fremdsprache auf hohem sprachlichen Niveau mündlich zu kommunizieren.

(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte in der Fremdsprache geprüft werden:

1.
mündlich auf hohem sprachlichen Niveau sach- und situationsgerecht kommunizieren,

2.
Übersetzungsprozesse erläutern und bewerten,

3.
fachliche Aspekte wirtschaftsbezogener Themen nach § 4 Absatz 2 kontextabhängig schildern und erklären sowie

4.
interkulturelle und landeskundliche Besonderheiten erläutern.




§ 8 Handlungsbereich „Aufträge selbstständig planen und abwickeln"



(1) Im Handlungsbereich „Aufträge selbstständig planen und abwickeln" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Aufträge kunden- und qualitätsorientiert zu planen und abzuwickeln.

(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Kundenanfragen hinsichtlich terminlicher, preislicher, qualitativer und technischer Anforderungen analysieren und bewerten,

2.
Rechercheaufwand einschätzen,

3.
über den Einsatz von Werkzeugen zur computerunterstützten Übersetzung, Recherche und Terminologieverwaltung auftragsgerecht entscheiden,

4.
Übersetzung auftragsgemäß und termingerecht abliefern sowie

5.
Auftragsabwicklung dokumentieren.




§ 9 Durchführung der Prüfung



(1) Die Prüfung besteht aus der schriftlichen Prüfung nach § 10 und dem Übersetzungsprojekt mit anschließendem Fachgespräch nach § 11.

(2) 1Das Übersetzungsprojekt ist innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung durchzuführen. 2Bei Überschreiten der Frist ist die schriftliche Prüfung erneut abzulegen.


§ 10 Schriftliche Prüfung



(1) 1Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Aufgabenstellungen. 2Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin soll

1.
einen schwierigen Text von rund 1.200 Zeichen aus dem Deutschen (Hauptsprache) in die Fremdsprache übersetzen,

2.
einen schwierigen Text von rund 1.200 Zeichen aus der Fremdsprache ins Deutsche (Hauptsprache) übersetzen und

3.
einen schwierigen fremdsprachigen Text von rund 3.600 Zeichen auf rund 1.200 Zeichen in der Fremdsprache zusammenfassen und eine Teilübersetzung von rund 1.200 Zeichen des fremdsprachigen Textes ins Deutsche (Hauptsprache) auf sprachliche und inhaltliche Richtigkeit prüfen und stilistisch überarbeiten.

(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 jeweils 60 Minuten und für die Aufgabe nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 insgesamt 120 Minuten.

(3) 1Die Texte nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 müssen jeweils aus einem der Bereiche nach § 4 Absatz 2 stammen. 2Insgesamt müssen mindestens zwei dieser Bereiche abgedeckt werden.

(4) Die Aufgabenstellung der schriftlichen Prüfung ist so zu gestalten, dass die Handlungsbereiche nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 abgedeckt werden.




§ 11 Übersetzungsprojekt mit anschließendem Fachgespräch



(1) Das Übersetzungsprojekt ist nach erfolgreichem Abschluss der schriftlichen Prüfung durchzuführen.

(2) Durch das Übersetzungsprojekt soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie einen Übersetzungsauftrag kunden- und qualitätsorientiert abwickeln kann und entsprechend den Handlungsbereichen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 4 in der Lage ist, Kundenanforderungen zu analysieren und unter Abwägung geeigneter Werkzeuge und Informationsquellen einen Übersetzungsauftrag qualitätsorientiert und fachgerecht durchzuführen.

(3) Im Übersetzungsprojekt soll die zu prüfende Person

1.
einen schwierigen Text von rund 1.800 Zeichen aus einem der Bereiche nach § 4 Absatz 2 aus der Fremdsprache ins Deutsche (Hauptsprache) übersetzen und

2.
eine schriftliche Dokumentation von mindestens 3.600 und höchstens 5.400 Zeichen in der Fremdsprache in Form einer Hausarbeit anfertigen, in der die Arbeitsschritte der Übersetzung beschrieben und Entscheidungen begründet werden.

(4) 1Die Aufgabenstellung für das Übersetzungsprojekt erfolgt durch den Prüfungsausschuss. 2Die Bearbeitungszeit beträgt 14 Kalendertage.

(5) Das projektbezogene Fachgespräch ist nach erfolgreichem Abschluss des Übersetzungsprojekts nach Absatz 3 durchzuführen.

(6) 1In dem projektbezogenen Fachgespräch soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, entsprechend der Handlungsbereiche nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 auf hohem sprachlichem Niveau in der Fremdsprache mündlich zu kommunizieren und unterschiedliche Aspekte der Übersetzungspraxis und des wirtschaftsbezogenen Themengebietes zu erörtern. 2Das projektbezogene Fachgespräch soll nicht länger als 45 Minuten dauern.




§ 12 Deutsch als Fremdsprache



1Die zu prüfende Person, deren Hauptsprache nicht Deutsch ist, ist in Deutsch als Fremdsprache zu prüfen. 2Die Vorgaben des § 10 und des § 11 sind entsprechend anzuwenden.




§ 13 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen



1Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 14 und 15 außer Betracht. 2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 15 Absatz 2 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.




§ 14 Bewerten der Prüfungsleistungen



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:

1.
in der schriftlichen Prüfung die drei Aufgabenstellungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 3,

2.
im Übersetzungsprojekt

a)
die Übersetzung nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 und

b)
die Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 und

3.
das projektbezogene Fachgespräch nach § 11 Absatz 6.




§ 15 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote



(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in der schriftlichen Prüfung in den drei Aufgabenstellungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und

2.
im Übersetzungsprojekt

a)
in der Übersetzung nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 und

b)
in der Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 sowie

3.
im Fachgespräch nach § 11 Absatz 6.

(2) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. 2Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:

1.
die drei schriftlichen Aufgaben nach § 10 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 mit jeweils 20 Prozent,

2.
die Übersetzung nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 mit 20 Prozent,

3.
die Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 mit 10 Prozent und

4.
das Fachgespräch nach § 11 Absatz 6 mit 10 Prozent.

(3) 1Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 2Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach der Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. 3Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.




§ 16 Zeugnisse



(1) Wer die Prüfung nach § 15 Absatz 1 bestanden hat erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) 1Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. 2Jede Befreiung nach § 13 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der zu prüfenden Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.




§ 17 Wiederholung der Prüfung



(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.

(2) Ist das projektbezogene Fachgespräch nicht bestanden worden, muss für die Wiederholungsprüfung ebenfalls das Übersetzungsprojekt als neue Aufgabe gestellt werden.

(3) Die zu prüfende Person hat die Wiederholungsprüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

(4) Wer eine Wiederholungsprüfung innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der nicht bestandenen Prüfung, beantragt, ist von denjenigen Prüfungsleistungen zu befreien, die in der vorangegangenen Prüfung mit mindestens „ausreichend" bewertet worden sind.

(5) 1Auf Antrag können im Fall der Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung auch bereits bestandene Prüfungsleistungen wiederholt werden. 2In diesem Fall gilt nur das Ergebnis der letzten Prüfung.




§ 18 Übergangsvorschriften



(1) Vor Ablauf des 31. Dezember 2017 angemeldete Prüfungen nach der Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Abschlüssen Geprüfter Übersetzer/Geprüfte Übersetzerin und Geprüfter Dolmetscher/Geprüfte Dolmetscherin vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 1004) werden bis zum 30. Juni 2020 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.

(2) 1Die Wiederholungsprüfung kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin auch nach dieser Verordnung durchgeführt werden; die Wiederholungsprüfung ist bis zum 31. Dezember 2021 zu Ende zu führen. 2§ 16 Absatz 4 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.




§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 19 hat 1 frühere Fassung und ändert mWv. 1. Januar 2018 ÜDolmPrV





Schlussformel



Die Bundesministerin für Bildung und Forschung

Johanna Wanka


Anlage 1 (zu den §§ 14 und 15) Bewertungsmaßstab und -schlüssel



Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0





Anlage 2 (zu § 16) Zeugnisinhalte



Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 2 Absatz 4,

5.
Angabe der Sprachen, in denen die Qualifikation erworben wurde,

6.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

7.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
Benennung der Handlungsbereiche nach § 4 Absatz 1 und Bewertung mit Punkten sowie Angabe der Hauptsprache und der Zielsprache,

2.
zum Übersetzungsprojekt nach § 11 Absatz 2 bis 4:

a)
Benennung der Übersetzung nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 und Bewertung mit Punkten sowie Angabe der Hauptsprache und der Zielsprache,

b)
Benennung der Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 und Bewertung mit Punkten sowie Angabe der Hauptsprache und der Zielsprache,

3.
Benennung des Fachgesprächs nach § 11 Absatz 6 und Bewertung mit Punkten sowie Angabe der Hauptsprache und der Zielsprache,

4.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

5.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

6.
die Gesamtnote in Worten,

7.
Befreiungen nach § 13,

8.
Vorliegen der Nachweise nach § 3 Absatz 1.