(1) Auf Antrag kann die zuständige Stelle von der Ablegung der Prüfung einzelner Prüfungsleistungen gemäß §
4 befreien, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlich-rechtlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegte wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht. Eine vollständige Freistellung ist nicht möglich.
(2) Eine Freistellung von Qualifikationsschwerpunkten oder dem Handlungsbereich im Qualifikationsbereich Dolmetschen ist nicht möglich.