(1) Die Qualifikationsschwerpunkte in den einzelnen Handlungsbereichen der Qualifikationsbereiche sind gesondert zu bewerten. Aus der Bewertung der Qualifikationsschwerpunkte gemäß §
4 Abs. 1 bis 3 oder §
5 ist eine Gesamtnote zu bilden. Hierbei werden die schriftlichen Prüfungsleistungen gemäß §
4 Abs. 1 und 2 gegenüber den mündlichen Prüfungsleistungen gemäß §
4 Abs. 3 doppelt gewichtet.
(2) Die Prüfung zum Geprüften Übersetzer/zur Geprüften Übersetzerin ist bestanden, wenn in allen Qualifikationsschwerpunkten gemäß §
4 mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden.
(3) Die Prüfung zum Geprüften Dolmetscher/zur Geprüften Dolmetscherin ist bestanden, wenn in allen Qualifikationsschwerpunkten gemäß §
5 mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden.
(4) Über das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 2 ist ein Zeugnis gemäß der Anlage
1 auszustellen. Über das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 ist ein Zeugnis gemäß der Anlage
2 auszustellen. Aus den Zeugnissen müssen die in den Qualifikationsschwerpunkten der einzelnen Handlungsbereiche erzielten Punktebewertungen und die Gesamtnote hervorgehen.