Zitierungen von § 2 Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Abschlüssen Geprüfter Übersetzer/Geprüfte Übersetzerin und Geprüfter Dolmetscher/Geprüfte Dolmetscherin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ÜDolmPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÜDolmPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 ÜDolmPrV Ziel der Prüfung
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung zum Geprüften ...
§ 4 ÜDolmPrV Prüfungsanforderungen Qualifikationsbereich Übersetzen
... in der Fremdsprache über eines von drei zur Wahl gestellten Themen gemäß § 2 Abs. 2. Die Bearbeitungszeit beträgt 120 Minuten. (3) Im ... 1. Gespräch in der Fremdsprache über Themen gemäß § 2 Abs. 2; 2. Übersetzen von zwei schwierigen, thematisch unterschiedlichen ...


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