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§ 2 - Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Abschlüssen Geprüfter Übersetzer/Geprüfte Übersetzerin und Geprüfter Dolmetscher/Geprüfte Dolmetscherin (ÜDolmPrV k.a.Abk.)

V. v. 18.05.2004 BGBl. I S. 1004; aufgehoben durch § 18 V. v. 08.05.2017 BGBl. I S. 1159
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 806-21-7-75 Berufliche Bildung
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§ 2 Umfang der Qualifikation; Gliederung der Prüfung



(1) Der Qualifikationsbereich Übersetzen umfasst die Handlungsbereiche:

1.
Schriftliches Übersetzen,

2.
Texte verfassen,

3.
Mündliche Kommunikation.

Der Qualifikationsbereich Dolmetschen umfasst den Handlungsbereich

Mündliche Wiedergabe von Rede- und Textteilen.

(2) Den jeweiligen Handlungsbereichen gemäß Absatz 1 liegen folgende wirtschaftsbezogene Themen zugrunde:

1.
Volkswirtschaft,

2.
Betriebswirtschaft,

3.
Bank- und Finanzwesen,

4.
Internationaler Handel,

5.
Informations- und Telekommunikationstechnologie,

6.
Umwelt,

7.
Öffentlichkeitsarbeit und Werbung,

8.
Recht,

9.
Politik.

Landeskundliche und interkulturelle Qualifikationen sind für alle Handlungsbereiche relevant.

(3) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich nach Maßgabe des § 4 und nur mündlich nach Maßgabe des § 5 durchzuführen.



 

Zitierungen von § 2 Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Abschlüssen Geprüfter Übersetzer/Geprüfte Übersetzerin und Geprüfter Dolmetscher/Geprüfte Dolmetscherin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ÜDolmPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÜDolmPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 ÜDolmPrV Ziel der Prüfung
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung zum Geprüften ...
§ 4 ÜDolmPrV Prüfungsanforderungen Qualifikationsbereich Übersetzen
... in der Fremdsprache über eines von drei zur Wahl gestellten Themen gemäß § 2 Abs. 2. Die Bearbeitungszeit beträgt 120 Minuten. (3) Im ... 1. Gespräch in der Fremdsprache über Themen gemäß § 2 Abs. 2; 2. Übersetzen von zwei schwierigen, thematisch unterschiedlichen ...