Synopse aller Änderungen des BBergG am 23.12.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Dezember 2025 durch Artikel 7 des GeoBGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BBergG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BBergG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2025 geltenden Fassung
BBergG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 348

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Erster Teil Einleitende Bestimmungen
    § 1 Zweck des Gesetzes
    § 2 Sachlicher und räumlicher Geltungsbereich
    § 3 Bergfreie und grundeigene Bodenschätze
    § 4 Begriffsbestimmungen
    § 5 Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
    § 5a Öffentliche Bekanntgabe
Zweiter Teil Bergbauberechtigungen
    Erstes Kapitel Bergfreie Bodenschätze
       Erster Abschnitt Erlaubnis, Bewilligung, Bergwerkseigentum
          § 6 Grundsatz
          § 7 Erlaubnis
          § 8 Bewilligung
          § 9 Bergwerkseigentum
          § 10 Antrag
          § 11 Versagung der Erlaubnis
          § 12 Versagung der Bewilligung
          § 13 Versagung der Verleihung von Bergwerkseigentum
          § 14 Vorrang
          § 15 Beteiligung anderer Behörden
          § 16 Form, Inhalt und Nebenbestimmungen
          § 17 Entstehung des Bergwerkseigentums
          § 18 Widerruf
          § 19 Aufhebung der Erlaubnis und Bewilligung
          § 20 Aufhebung von Bergwerkseigentum
          § 21 Beteiligung an der Aufsuchung
          § 22 Übertragung und Übergang der Erlaubnis und Bewilligung
          § 23 Veräußerung von Bergwerkseigentum
       Zweiter Abschnitt Vereinigung, Teilung und Austausch von Bergwerkseigentum
          § 24 Zulässigkeit der Vereinigung
          § 25 Voraussetzungen der Vereinigung
          § 26 Genehmigung der Vereinigung, Berechtsamsurkunde
          § 27 Wirkung der Vereinigung
          § 28 Teilung
          § 29 Austausch
       Dritter Abschnitt Feldes- und Förderabgabe
          § 30 Feldesabgabe
          § 31 Förderabgabe
          § 32 Feststellung, Erhebung und Änderung der Feldes- und Förderabgabe
       Vierter Abschnitt Fundanzeige
          § 33 Anzeige und Entschädigung
    Zweites Kapitel Grundeigene Bodenschätze
       § 34 Inhalt der Befugnis zur Aufsuchung und Gewinnung grundeigener Bodenschätze
    Drittes Kapitel Zulegung
       § 35 Voraussetzungen
       § 36 Verfahren
       § 37 Entschädigung
       § 38 Inhalt der Zulegung, Aufhebung, Förderabgabe
Dritter Teil Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung
    Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften über die Aufsuchung und Gewinnung
       Erster Abschnitt Aufsuchung
          § 39 Einigung mit dem Grundeigentümer, Zustimmung anderer Behörden, Entschädigung
          § 40 Streitentscheidung
          § 41 Gewinnung von Bodenschätzen bei der Aufsuchung
       Zweiter Abschnitt Gewinnung
          § 42 Mitgewinnung von Bodenschätzen bei der Gewinnung bergfreier Bodenschätze
          § 43 Mitgewinnung von Bodenschätzen bei der Gewinnung grundeigener Bodenschätze
          § 44 Hilfsbaurecht
          § 45 Mitgewinnung von Bodenschätzen bei Anlegung von Hilfsbauen
          § 46 Hilfsbau bei Bergwerkseigentum
          § 47 Benutzung fremder Grubenbaue
       Dritter Abschnitt Verbote und Beschränkungen
          § 48 Allgemeine Verbote und Beschränkungen
          § 49 Beschränkung der Aufsuchung auf dem Festlandsockel und innerhalb der Küstengewässer
    Zweites Kapitel Anzeige, Betriebsplan
       § 50 Anzeige
       § 51 Betriebsplanpflicht
       § 52 Betriebspläne für die Errichtung und Führung des Betriebes
       § 53 Betriebsplan für die Einstellung des Betriebes, Betriebschronik
       § 54 Zulassungsverfahren
       § 55 Zulassung des Betriebsplanes
       § 56 Form und Inhalt der Zulassung, Sicherheitsleistung
       § 57 Abweichungen von einem zugelassenen Betriebsplan
       § 57a Planfeststellungsverfahren, Umweltverträglichkeitsprüfung
       § 57b Vorzeitiger Beginn, Vorbescheide, Teilgenehmigungen, Vorrang
       § 57c Verordnungsermächtigung
       § 57d Zulassungsverfahren für störfallrelevante Vorhaben
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 57e Verfahren im Zusammenhang mit Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen
(Text neue Fassung)

       § 57e Verfahren im Zusammenhang mit Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie mit Vorhaben zur Untergrundspeicherung von Wärme oder Wasserstoff
    Drittes Kapitel Verantwortliche Personen
       § 58 Personenkreis
       § 59 Beschäftigung verantwortlicher Personen
       § 60 Form der Bestellung und Abberufung verantwortlicher Personen, Namhaftmachung
       § 61 Allgemeine Pflichten
       § 62 Übertragbarkeit bestimmter Pflichten und Befugnisse
    Viertes Kapitel Sonstige Bestimmungen für den Betrieb
       § 63 Rißwerk
       § 64 Markscheider
       § 64a (aufgehoben)
Vierter Teil Ermächtigungen zum Erlaß von Bergverordnungen
    § 65 Anzeige, Genehmigung, allgemeine Zulassung, Prüfung
    § 66 Schutzmaßnahmen, Wiedernutzbarmachung, Fachkunde
    § 67 Technische und statistische Unterlagen, Markscheidewesen
    § 68 Erlaß von Bergverordnungen
Fünfter Teil Bergaufsicht
    § 69 Allgemeine Aufsicht
    § 70 Allgemeine Aufsichtsbefugnisse, Auskunfts- und Duldungspflichten
    § 71 Allgemeine Anordnungsbefugnis
    § 72 Verhinderung unerlaubter Tätigkeiten, Sicherstellung
    § 73 Untersagung der Beschäftigung verantwortlicher Personen
    § 74 Hilfeleistung, Anzeigepflicht
Sechster Teil Berechtsamsbuch, Berechtsamskarte
    § 75 Anlegung und Führung des Berechtsamsbuchs und der Berechtsamskarte
    § 76 Einsicht
Siebenter Teil Bergbau und Grundbesitz, Öffentliche Verkehrsanlagen
    Erstes Kapitel Grundabtretung
       Erster Abschnitt Zulässigkeit und Voraussetzungen der Grundabtretung
          § 77 Zweck der Grundabtretung
          § 78 Gegenstand der Grundabtretung
          § 79 Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Grundabtretung
          § 80 Grundabtretungsbegünstigter und -pflichtiger
          § 81 Umfang der Grundabtretung
          § 82 Ausdehnung der Grundabtretung
          § 83 Sinngemäße Anwendung von Vorschriften
       Zweiter Abschnitt Entschädigung
          § 84 Entschädigungsgrundsätze
          § 85 Entschädigung für den Rechtsverlust
          § 86 Entschädigung für andere Vermögensnachteile, Mitverschulden
          § 87 Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten
          § 88 Schuldübergang bei Entziehung des Eigentums an Grundstücken
          § 89 Entschädigungsleistung
          § 90 Wertänderungen, Veränderungen, Begründung neuer Rechtsverhältnisse
       Dritter Abschnitt Vorabentscheidung, Ausführung und Rückgängigmachen der Grundabtretung
          § 91 Vorabentscheidung
          § 92 Ausführung der Grundabtretung
          § 93 Hinterlegung
          § 94 Geltendmachung der Rechte an der Hinterlegung, Verteilungsverfahren
          § 95 Lauf der Verwendungsfrist
          § 96 Aufhebung der Grundabtretung
       Vierter Abschnitt Vorzeitige Besitzeinweisung
          § 97 Voraussetzungen
          § 98 Besitzeinweisungsentschädigung
          § 99 Zustandsfeststellung
          § 100 Wirksamwerden und Rechtsfolgen der vorzeitigen Besitzeinweisung, Sicherheitsleistung
          § 101 Aufhebung und Änderung der vorzeitigen Besitzeinweisung
          § 102 Entschädigung bei Aufhebung oder Änderung der vorzeitigen Besitzeinweisung
       Fünfter Abschnitt Kosten, Zwangsvollstreckung, Verfahren
          § 103 Kosten
          § 104 Vollstreckbarer Titel
          § 105 Verfahren
          § 106 Benachrichtigungen
    Zweites Kapitel Baubeschränkungen
       § 107 Festsetzung von Baubeschränkungsgebieten
       § 108 Wirkung der Festsetzung
       § 109 Entschädigung
    Drittes Kapitel Bergschaden
       Erster Abschnitt Anpassung
          § 110 Anpassungspflicht
          § 111 Sicherungsmaßnahmen
          § 112 Verlust des Ersatzanspruchs
          § 113 Bauwarnung
       Zweiter Abschnitt Haftung für Bergschäden
          Erster Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen
             § 114 Bergschaden
             § 115 Ersatzpflicht des Unternehmers
             § 116 Ersatzpflicht des Bergbauberechtigten
             § 117 Umfang der Ersatzpflicht, Verjährung, Rechte Dritter
             § 118 Mitwirkendes Verschulden
             § 119 Mitwirkung eines Dritten
             § 120 Bergschadensvermutung
             § 121 Verhältnis zu anderen Vorschriften
          Zweiter Unterabschnitt Bergschadensausfallkasse
             § 122 Ermächtigung
             § 123 Durchführungsverordnung
       Dritter Abschnitt Bergbau und öffentliche Verkehrsanlagen
          § 124 Öffentliche Verkehrsanlagen
       Vierter Abschnitt Beobachtung der Oberfläche
          § 125 Messungen
Achter Teil Sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen
    § 126 Untergrundspeicherung
    § 127 Bohrungen
    § 128 Alte Halden
    § 129 Versuchsgruben, Bergbauversuchsanstalten
    § 130 (aufgehoben)
    § 131 Hauptstellen für das Grubenrettungswesen
Neunter Teil Besondere Vorschriften für den Festlandsockel
    § 132 Forschungshandlungen
    § 133 Unterwasserkabel und Transit-Rohrleitungen
    § 134 Überwachung und Vollziehung von Verwaltungsakten, Zusammenwirken
    § 135 (aufgehoben)
    § 136 Zuständigkeiten für sonstige Verwaltungsaufgaben
    § 137 Übergangsregelung
Zehnter Teil Bundesprüfanstalt, Sachverständigenausschuß, Durchführung
    Erstes Kapitel Bundesprüfanstalt für den Bergbau
       § 138 Errichtung
       § 139 Aufgaben
       § 140 Inanspruchnahme, Gebühren
    Zweites Kapitel Sachverständigenausschuß, Durchführung
       § 141 Sachverständigenausschuß Bergbau
       § 142 Zuständige Behörden
       § 143 Verwaltungsvorschriften
Elfter Teil Rechtsweg, Bußgeld- und Strafvorschriften
    § 144 Klage vor den ordentlichen Gerichten
    § 145 Ordnungswidrigkeiten
    § 146 Straftaten
    § 147 Erforschung von Straftaten
    § 148 Tatort, Gerichtsstand
Zwölfter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
    Erstes Kapitel Alte Rechte und Verträge
       § 149 Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung alter Rechte und Verträge
       § 150 Ausnahme von der Bergfreiheit von Bodenschätzen
       § 151 Bergwerkseigentum
       § 152 Aufrechterhaltene Rechte und Verträge zur Aufsuchung, Forschungshandlungen
       § 153 Konzessionen, Erlaubnisse und Verträge zur Gewinnung
       § 154 Bergwerke, Bergwerksberechtigungen und Sonderrechte
       § 155 Dingliche Gewinnungsrechte
       § 156 Aufrechterhaltene Rechte und Verträge über grundeigene Bodenschätze
       § 157 Grundrenten
       § 158 Erbstollengerechtigkeiten
       § 159 Alte Rechte und Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken
       § 160 Enteignung alter Rechte und Verträge
       § 161 Ausdehnung von Bergwerkseigentum auf aufgehobene Längenfelder
       § 162 Entscheidung, Rechtsänderung
    Zweites Kapitel Auflösung und Abwicklung der bergrechtlichen Gewerkschaften
       § 163 Auflösung und Umwandlung
       § 164 Abwicklung
       § 164a Überleitung
       § 165 Fortgeltendes Recht
    Drittes Kapitel Sonstige Übergangs- und Schlußvorschriften
       § 166 Bestehende Hilfsbaue
       § 167 Fortgeltung von Betriebsplänen und Anerkennungen
       § 168 Erlaubnisse für Transit-Rohrleitungen
       § 168a Genehmigungen im Bereich der Erweiterung des Küstenmeeres
       § 168b Vorhandene Unterwasserkabel
       § 169 Übergangszeit bei Unterstellung unter die Bergaufsicht, eingestellte Betriebe
       § 170 Haftung für verursachte Schäden
       § 170a Verjährung bei Bergschäden
       § 171 Eingeleitete Verfahren
       § 171a Übergangsvorschrift
       § 172 Mutungen
       § 173 Zusammenhängende Betriebe
       § 174 (aufgehoben)
       § 175 (aufgehoben)
       § 176 Außerkrafttreten von Landesrecht, Verweisung
       § 177 (aufgehoben)
       § 178 Inkrafttreten
(heute geltende Fassung) 

§ 4 Begriffsbestimmungen


(1) 1 Aufsuchen (Aufsuchung) ist die mittelbar oder unmittelbar auf die Entdeckung oder Feststellung der Ausdehnung von Bodenschätzen gerichtete Tätigkeit mit Ausnahme

1. der Tätigkeiten im Rahmen der amtlichen geologischen Landesaufnahme,

2. der Tätigkeiten, die ausschließlich und unmittelbar Lehr- oder Unterrichtszwecken dienen und

3. des Sammelns von Mineralien in Form von Handstücken oder kleinen Proben für mineralogische oder geologische Sammlungen.

2 Eine großräumige Aufsuchung ist eine mit Hilfe von geophysikalischen oder geochemischen Verfahren durchgeführte Untersuchung, wenn sie auf die Ermittlung von Kennwerten beschränkt ist, die großräumige Rückschlüsse auf das mögliche Vorkommen von Bodenschätzen zulassen.

(2) Gewinnen (Gewinnung) ist das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten; ausgenommen ist das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen

1. in einem Grundstück aus Anlaß oder im Zusammenhang mit dessen baulicher oder sonstiger städtebaulicher Nutzung und

2. in oder an einem Gewässer als Voraussetzung für dessen Ausbau oder Unterhaltung.

(3) 1 Aufbereiten (Aufbereitung) ist das

1. Trennen oder Anreichern von Bodenschätzen nach stofflichen Bestandteilen oder geometrischen Abmessungen auf physikalischer oder physikalisch-chemischer Grundlage einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten,

2. Brikettieren, Verschwelen, Verkoken, Vergasen, Verflüssigen und Verlösen von Bodenschätzen,

wenn der Unternehmer Bodenschätze der aufzubereitenden Art in unmittelbarem betrieblichem Zusammenhang selbst gewinnt oder wenn die Bodenschätze in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang mit dem Ort ihrer Gewinnung aufbereitet werden. 2 Eine Aufbereitung liegt nicht vor, wenn eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 mit einer sonstigen Bearbeitung oder Verarbeitung von Bodenschätzen (Weiterverarbeitung) oder mit der Herstellung anderer Erzeugnisse (Nebengewinnung) durchgeführt wird und das Schwergewicht der Tätigkeit nicht bei der Aufbereitung liegt; die Nutzung von Erdwärme ist einer Weiterverarbeitung gleichzustellen.

(4) Wiedernutzbarmachung ist die ordnungsgemäße Gestaltung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Oberfläche unter Beachtung des öffentlichen Interesses.

(5) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, die eine der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 und 3 bezeichneten Tätigkeiten auf eigene Rechnung durchführt oder durchführen läßt.

(6) Gewinnungsberechtigung ist das Recht zur Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen.

(7) Feld einer Erlaubnis, Bewilligung oder eines Bergwerkseigentums ist ein Ausschnitt aus dem Erdkörper, der von geraden Linien an der Oberfläche und von lotrechten Ebenen nach der Tiefe begrenzt wird, soweit nicht die Grenzen des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen anderen Verlauf erfordern.

(8) Gewinnungsbetrieb sind Einrichtungen zur Gewinnung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(9) Untergrundspeicher ist eine Anlage zur unterirdischen behälterlosen Speicherung von Gasen, Flüssigkeiten und festen Stoffen mit Ausnahme von Wasser.



(9) 1 Untergrundspeicher ist eine Anlage zur unterirdischen behälterlosen Speicherung von Gasen, Flüssigkeiten und festen Stoffen mit Ausnahme von Wasser. 2 Abweichend von Satz 1 ist eine Anlage zur Speicherung von Wärme ab einer Teufe von 400 Metern ein Untergrundspeicher, auch wenn die Wärme wasserbasiert gespeichert wird.

(10) Transit-Rohrleitung ist eine Rohrleitung, die vom Festlandsockel oder vom Gebiet eines anderen Staates in den Festlandsockel der Bundesrepublik Deutschland führt oder diesen durchquert.



§ 15 Beteiligung anderer Behörden


vorherige Änderung nächste Änderung

Die zuständige Behörde hat vor der Entscheidung über den Antrag den Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung öffentlicher Interessen im Sinne des § 11 Nr. 10 gehört.



(1) Die zuständige Behörde hat vor der Entscheidung über den Antrag den Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung öffentlicher Interessen im Sinne des § 11 Nummer 10 gehört.

(2) Handelt es sich um einen Antrag zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdwärme und ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten keine Stellungnahme abgegeben worden, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will.


§ 51 Betriebsplanpflicht


(1) 1 Aufsuchungsbetriebe, Gewinnungsbetriebe und Betriebe zur Aufbereitung dürfen nur auf Grund von Plänen (Betriebsplänen) errichtet, geführt und eingestellt werden, die vom Unternehmer aufgestellt und von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind. 2 Zum Betrieb gehören auch die in § 2 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten und Einrichtungen. 3 Die Betriebsplanpflicht gilt auch für die Einstellung im Falle der Rücknahme, des Widerrufs oder der Aufhebung einer Erlaubnis, einer Bewilligung oder eines Bergwerkseigentums sowie im Falle des Erlöschens einer sonstigen Bergbauberechtigung.

(2) Absatz 1 gilt nicht für einen Aufsuchungsbetrieb, in dem weder Vertiefungen in der Oberfläche angelegt noch Verfahren unter Anwendung maschineller Kraft, Arbeiten unter Tage oder mit explosionsgefährlichen oder zum Sprengen bestimmten explosionsfähigen Stoffen durchgeführt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Die zuständige Behörde kann Betriebe von geringer Gefährlichkeit und Bedeutung auf Antrag des Unternehmers ganz oder teilweise oder für einen bestimmten Zeitraum von der Betriebsplanpflicht befreien, wenn der Schutz Beschäftigter und Dritter und das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen auch ohne Betriebsplanpflicht sichergestellt werden können. 2 Dies gilt nicht für die Errichtung und die Einstellung des Betriebes und für Betriebe im Bereich des Festlandsockels.



(3) 1 Die zuständige Behörde kann Betriebe von geringer Gefährlichkeit auf Antrag des Unternehmers ganz oder teilweise oder für einen bestimmten Zeitraum von der Betriebsplanpflicht befreien, wenn der Schutz Beschäftigter und Dritter und das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen auch ohne Betriebsplanpflicht sichergestellt werden können. 2 Dies gilt nicht für die Errichtung und die Einstellung des Betriebes und für Betriebe im Bereich des Festlandsockels.

(heute geltende Fassung) 

§ 52 Betriebspläne für die Errichtung und Führung des Betriebes


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Für die Errichtung und Führung eines Betriebes sind Hauptbetriebspläne für einen in der Regel zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen. 2 Eine Unterbrechung des Betriebes für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren gilt als Führung des Betriebes, eine längere Unterbrechung nur dann, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt wird. 3 Die zuständige Behörde kann festlegen, dass Hauptbetriebspläne auch für einen längeren Zeitraum als für zwei Jahre aufgestellt werden können, wenn eine Kontrolle des Betriebs auch bei einer längeren Laufzeit des Hauptbetriebsplans möglich ist, insbesondere, wenn der Betriebsverlauf absehbar ist. 4 Eine Kontrolle des Betriebs bei längerer Laufzeit des Hauptbetriebsplans ist bei Hauptbetriebsplänen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen im Regelfall zu erwarten. 5 Die festzulegende Laufzeit soll in den Fällen der Sätze 3 und 4 vier Jahre nicht überschreiten.



(1) 1 Für die Errichtung und Führung eines Betriebes sind Hauptbetriebspläne für einen zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen. 2 Eine Unterbrechung des Betriebes für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren gilt als Führung des Betriebes, eine längere Unterbrechung nur dann, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt wird. 3 Die zuständige Behörde soll abweichend von Satz 1 eine längere Befristung von mindestens vier und höchstens acht Jahren zulassen, wenn ihr eine Kontrolle des Betriebes auch bei einer längeren Laufzeit möglich ist.

(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß

1. für einen bestimmten längeren, nach den jeweiligen Umständen bemessenen Zeitraum Rahmenbetriebspläne aufgestellt werden, die allgemeine Angaben über das beabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durchführung und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf enthalten müssen;

2. für bestimmte Teile des Betriebes oder für bestimmte Vorhaben Sonderbetriebspläne aufgestellt werden.

(2a) 1 Die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes ist zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b durchzuführen, wenn ein Vorhaben gemäß der Verordnung nach § 57c in Verbindung mit den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. 2 Bei einem Vorhaben, das einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, wird die Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zusammen mit der Umweltverträglichkeitsprüfung im Planfeststellungsverfahren nach Satz 1 vorgenommen. 3 Anforderungen eines vorsorgenden Umweltschutzes, die sich bei der Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben und über die Zulassungsvoraussetzungen des § 55 sowie der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften in anderen Gesetzen hinausgehen, sind dabei öffentliche Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2.

(2b) 1 Für Vorhaben einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihrer räumlichen Ausdehnung oder zeitlichen Erstreckung in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, kann der Rahmenbetriebsplan nach Absatz 2a Satz 1 entsprechend den Abschnitten oder Stufen aufgestellt und zugelassen werden, es sei denn, daß dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt ganz oder teilweise unmöglich wird. 2 Für Vorhaben, die einem besonderen Verfahren im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 unterliegen, finden Absatz 2a, § 11 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz und § 17 Absatz 10 Bundesnaturschutzgesetz und entsprechende Vorschriften über Verfahren zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung in anderen Rechtsvorschriften keine Anwendung, wenn in diesem Verfahren die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet ist, die den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht. 3 Das Ergebnis dieser Umweltverträglichkeitsprüfung ist bei Zulassungen, Genehmigungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(2c) Die Absätze 2a und 2b gelten auch für die wesentliche Änderung eines Vorhabens.

(2d) 1 Bei Vorhaben nach Absatz 2a Satz 1 hat die zuständige Behörde nach Maßgabe der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften festzulegen, welche Maßnahmen der Unternehmer zur Überwachung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt zu treffen hat. 2 Die Festlegung kann auch im Rahmen der Zulassung des Haupt-, Sonder- oder Abschlussbetriebsplans erfolgen. 3 Bei der Auswahl der Art der zu überwachenden Parameter und der Dauer der Überwachung sind nach Maßgabe der anwendbaren Vorschriften insbesondere die Art, der Standort und der Umfang des Vorhabens sowie das Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt zu berücksichtigen.

(3) Für Arbeiten und Einrichtungen, die von mehreren Unternehmen nach einheitlichen Gesichtspunkten durchgeführt, errichtet oder betrieben werden müssen, haben die beteiligten Unternehmer auf Verlangen der zuständigen Behörde gemeinschaftliche Betriebspläne aufzustellen.

(4) 1 Die Betriebspläne müssen eine Darstellung des Umfanges, der technischen Durchführung und der Dauer des beabsichtigten Vorhabens sowie den Nachweis enthalten, daß die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 13 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. 2 Sie können verlängert, ergänzt und abgeändert werden.

(5) Für bestimmte Arbeiten und Einrichtungen, die nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung einer besonderen Genehmigung bedürfen oder allgemein zuzulassen sind, kann in Haupt- und Sonderbetriebsplänen an Stelle der nach Absatz 4 Satz 1 erforderlichen Darstellung und Nachweise der Nachweis treten, daß die Genehmigung oder Zulassung vorliegt oder beantragt ist.



§ 56 Form und Inhalt der Zulassung, Sicherheitsleistung


(1) 1 Die Zulassung eines Betriebsplanes bedarf der Schriftform. 2 Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1. für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und

2. nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar

sind, soweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Absatz 2 erforderlich ist.

(2) 1 Die zuständige Behörde kann die Zulassung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu sichern. 2 Der Nachweis einer entsprechenden Versicherung des Unternehmers mit einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer darf von der zuständigen Behörde als Sicherheitsleistung nur abgelehnt werden, wenn die Deckungssumme nicht angemessen ist. 3 Über die Freigabe einer gestellten Sicherheit entscheidet die zuständige Behörde.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes entsprechend.



(3) 1 Die zuständige Behörde soll bei der Zulassung eines Betriebsplans für die Aufsuchung und Gewinnung von Erdwärme einen Nachweis über die Absicherung für Bergschäden verlangen. 2 Die Behörde kann dabei insbesondere einen Nachweis der Mitgliedschaft in einer Bergschadensausfallkasse nach § 122 Absatz 1, einer privaten Bergschadensausfallkasse oder einer Kommunal- oder Haftpflichtversicherung, die Bergschäden absichert, fordern.

(4) Die
Absätze 1 bis 3 gelten für die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes entsprechend.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 57e Verfahren im Zusammenhang mit Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen




§ 57e Verfahren im Zusammenhang mit Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie mit Vorhaben zur Untergrundspeicherung von Wärme oder Wasserstoff


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für die Zulassung von Betriebsplänen für Vorhaben im Zusammenhang mit der Gewinnung von Erdwärme nach diesem Gesetz sind die Absätze 2 bis 5 anzuwenden.

(2) Auf Antrag des Unternehmers werden das Verfahren zur Zulassung von Betriebsplänen für ein Vorhaben nach Absatz 1 sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.

(3) 1 Die einheitliche Stelle nach Absatz 2 stellt ein Verfahrenshandbuch für Unternehmer bereit und macht die im Verfahrenshandbuch enthaltenen Informationen auch im Internet zugänglich. 2 In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Absatz 1 zuständig sind.

(4) 1 Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die zuständige Behörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren. 2 Den Zeitplan teilt die zuständige Behörde dem Unternehmer und in den Fällen des Absatzes 2 auch der einheitlichen Stelle mit.

(5)
1 Die zuständige Behörde entscheidet über die Zulassung innerhalb der folgenden Fristen:

1. bei Vorhaben zur Gewinnung von Erdwärme, wenn das Vorhaben der Erzeugung von Strom mit einer Kapazität von weniger als 150 Kilowatt dient, innerhalb eines Jahres,

2. bei Vorhaben zur Gewinnung von Erdwärme, wenn das Vorhaben der Erzeugung von Strom mit einer Kapazität von 150 Kilowatt und darüber dient, innerhalb von zwei Jahren.

2 Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Antragsunterlagen. 3 Die zuständige Behörde kann die jeweilige Frist um bis zu ein Jahr verlängern, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. 4 Sie teilt die Fristverlängerung dem Unternehmer und in den Fällen des Absatzes 2 auch der einheitlichen Stelle mit.



(1) Für die Zulassung von Betriebsplänen für Vorhaben im Zusammenhang mit der Gewinnung von Erdwärme nach diesem Gesetz, für bei der Förderung von Erdwärme gewonnene weitere Bodenschätze sowie für Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb eines Untergrundspeichers zur Speicherung von Wasserstoff, Wasserstoffgemischen oder von Wärme nach § 4 Absatz 9 Satz 2 sind die Absätze 2 bis 7 anzuwenden.

(2) 1 Auf Antrag werden das Verfahren zur Zulassung von Betriebsplänen für ein Vorhaben nach Absatz 1 sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt. 2 Die Verfahren sind elektronisch durchzuführen.

(3) 1 Die einheitliche Stelle stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger des Vorhabens bereit und macht die im Verfahrenshandbuch enthaltenen Informationen auch im Internet zugänglich. 2 Hierbei weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und falls weitere einheitliche Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Absatz 1 zuständig sind.

(4) 1 Eine Behörde, deren Aufgabenbereich durch ein Vorhaben nach Absatz 1 berührt wird, wird elektronisch durch die zuständige Behörde über das Verfahren informiert und übermittelt ihre Stellungnahme ausschließlich elektronisch an die zuständige Behörde. 2 Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren auf Zulassung einer Anlage nach Absatz 1 innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die zu beteiligende Behörde sich nicht äußern will. 3 Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, wirkt die zuständige Behörde auf eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen hin.

(5) 1 Sind die Antragsunterlagen vollständig, so bestätigt die zuständige Behörde dies in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 gegenüber der einheitlichen Stelle, andernfalls gegenüber dem Träger des Vorhabens innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrags. 2 Die Antragsunterlagen sind vollständig, wenn sie sich zu allen relevanten Aspekten des Vorhabens verhalten und die Behörde in die Lage versetzen, den Antrag unter Berücksichtigung dieser Aspekte zu prüfen. 3 Sind die Antragsunterlagen nicht vollständig, so fordert die zuständige Behörde, in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 über die einheitliche Stelle, den Träger des Vorhabens unter Bezeichnung der fehlenden Angaben und Antragsunterlagen innerhalb der Frist nach Satz 1 auf, die Antragsunterlagen unverzüglich zu ergänzen. 4
Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die zuständige Behörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren. 5 Den Zeitplan teilt die zuständige Behörde dem Unternehmer und in den Fällen des Absatzes 2 auch der einheitlichen Stelle mit.

(6)
1 Die zuständige Behörde entscheidet über die Zulassung innerhalb der folgenden Fristen:

1. bei Vorhaben zur Gewinnung von Erdwärme sowie bei Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb eines Untergrundspeichers zur Speicherung von Wärme nach § 4 Absatz 9 Satz 2 innerhalb eines Jahres,

2. abweichend von Nummer 1 bei Vorhaben zur Gewinnung von Erdwärme nach diesem Gesetz, wenn diese mittels Installation von Wärmepumpen mit einer thermischen Leistung bis zu 50 Megawatt realisiert werden, innerhalb von drei Monaten,

3. bei Vorhaben zur Errichtung
und zum Betrieb eines Untergrundspeichers zur Speicherung von Wasserstoff oder Wasserstoffgemischen innerhalb von zwei Jahren.

2 Die zuständige Behörde kann die Frist nach Satz 1 Nummer 1 und 3 in durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen einmalig um bis zu sechs Monate verlängern. 3 Bei Vorhaben mit einer Stromerzeugungskapazität von weniger als 150 Kilowatt und bei Vorhaben zur Modernisierung von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme beträgt die Verlängerungsfrist abweichend von Satz 2 längstens drei Monate. 4 Die zuständige Behörde teilt in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Träger des Vorhabens, die außergewöhnlichen Umstände mit, die die jeweilige Verlängerung der Frist nach Satz 1 Nummer 1 und 3 rechtfertigen. 5 Die Fristen nach Satz 1 beginnen mit Bestätigung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen durch die zuständige Behörde oder, falls die Behörde nicht reagiert, mit Ablauf der Frist nach Absatz 5 Satz 1. 6 Wenn die Behörde oder in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 die einheitliche Stelle den Träger des Vorhabens zur Ergänzung der Antragsunterlagen aufgefordert hat, beginnt die jeweilige Frist nach Satz 1 mit Bestätigung des vollständigen Eingangs der von der Behörde erstmalig nachgeforderten Antragsunterlagen.

(7) 1 Die Entscheidung wird dem Träger des Vorhabens zugestellt. 2 Im Übrigen wird die Entscheidung öffentlich bekannt gegeben. 3 Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass die Entscheidung auf der Internetseite der zuständigen Behörde und durch eine Veröffentlichung in einer Tageszeitung oder auf eine andere Weise öffentlich bekannt gemacht wird.

(8) Ist bei Vorhaben im Zusammenhang mit der Aufsuchung oder Gewinnung von Erdwärme oder der Speicherung von Wärme- oder Wasserstoff nach diesem Gesetz ein Planfeststellungsverfahren nach § 52 Absatz 2a erforderlich, ist kein Erörterungstermin nach § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes durchzuführen.


§ 127 Bohrungen


(1) Für die nicht unter § 2 fallenden Bohrungen und die dazugehörigen Betriebseinrichtungen gelten, wenn die Bohrungen mehr als hundert Meter in den Boden eindringen sollen, die §§ 50 bis 62 und 65 bis 74 mit folgender Maßangabe entsprechend:

1. 1 Beginn und Einstellung der Bohrarbeiten sind mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen. 2 Müssen Bohrarbeiten schon in kürzerer Frist eingestellt werden, so ist die Anzeige unverzüglich zu erstatten.

2. § 51 Abs. 1 gilt nur, wenn die zuständige Behörde die Einhaltung der Betriebsplanpflicht im Einzelfall mit Rücksicht auf den Schutz Beschäftigter oder Dritter oder die Bedeutung des Betriebes für erforderlich erklärt.

3. Als Unternehmer ist auch anzusehen, wer eine Bohrung auf fremde Rechnung ausführt.

4. Die Auskunftspflicht nach § 70 Abs. 1 gilt auch für die Aufschlußergebnisse.

5. Die Erfüllung der Pflichten durch einen Unternehmer befreit die übrigen mitverpflichteten Unternehmer.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes, der Landeswassergesetze und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen bleiben unberührt.



(2) 1 Im Fall der Anzeige einer Bohrung bis zu einer Teufe von 400 Metern zur Aufsuchung oder zur Gewinnung von Erdwärme hat die zuständige Behörde die Unterlagen innerhalb von vier Wochen zu prüfen. 2 Äußert sich die zuständige Behörde innerhalb dieser Frist nicht, so gilt die Einhaltung einer Betriebsplanpflicht nach Absatz 1 Nummer 2 als nicht erforderlich. 3 Soweit ein zentrales Bohranzeigeportal durch die zuständige Behörde eingerichtet ist, kann die Anzeige nach Absatz 1 Nummer 1 an das Bohranzeigeportal erfolgen. 4 Eine Anzeige nach Absatz 1 Nummer 1 darf frühestens neun Monate vor Beginn der Bohrung erfolgen.

(3)
Die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes, der Landeswassergesetze und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen bleiben unberührt.

(heute geltende Fassung) 

§ 145 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 6 Satz 1 bergfreie Bodenschätze ohne Erlaubnis aufsucht oder ohne Bewilligung oder Bergwerkseigentum gewinnt,

2. einer vollziehbaren Auflage nach § 16 Abs. 3 zuwiderhandelt,

3. die Grenze seiner Gewinnungsberechtigung überschreitet, ohne daß die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, vorliegen,

4. entgegen § 50 Abs. 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 die Errichtung, Aufnahme oder Einstellung eines dort bezeichneten Betriebes nicht rechtzeitig anzeigt,

5. entgegen § 50 Abs. 3 Satz 1 der Anzeige nicht einen vorschriftsmäßigen Abbauplan beifügt oder entgegen § 50 Abs. 3 Satz 2 eine wesentliche Änderung nicht unverzüglich anzeigt,

6. einen nach § 51 betriebsplanpflichtigen Betrieb ohne zugelassenen Betriebsplan errichtet, führt oder, ohne daß die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 oder Absatz 2 vorliegen, einstellt oder Abweichungen von einem zugelassenen Betriebsplan anordnet,

7. entgegen § 53 Abs. 2 dem Abschlußbetriebsplan nicht die vorgeschriebene Betriebschronik beifügt,

vorherige Änderung

8. einer mit einer Betriebsplanzulassung nach § 55 verbundenen vollziehbaren Auflage oder einer vollziehbaren Auflage nach § 56 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 3, zuwiderhandelt,



8. einer mit einer Betriebsplanzulassung nach § 55 verbundenen vollziehbaren Auflage oder einer vollziehbaren Auflage nach § 56 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 56 Absatz 4, zuwiderhandelt,

9. entgegen § 57 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 57 Abs. 2, eine Anordnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich anzeigt,

10. einer Vorschrift des § 59 Abs. 1 oder § 60 Abs. 1 über die Beschäftigung, Bestellung oder Abberufung verantwortlicher Personen oder des § 60 Abs. 2 über die Namhaftmachung verantwortlicher Personen oder die Anzeige der Änderung ihrer Stellung oder ihres Ausscheidens zuwiderhandelt,

11. entgegen § 61 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsakte den verantwortlichen Personen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich zur Kenntnis gibt,

12. entgegen § 61 Abs. 2 Satz 2 nicht dafür sorgt, daß Betriebspläne und deren Zulassung jederzeit eingesehen werden können,

13. entgegen § 63 Abs. 1 bis 3 Satz 1 das Rißwerk nicht vorschriftsmäßig anfertigt oder nachträgt, der zuständigen Behörde nicht einreicht oder nicht ordnungsgemäß aufbewahrt,

13a. (aufgehoben)

14. entgegen § 70 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt,

15. entgegen § 70 Abs. 2 Satz 4 oder 5 das Betreten von Grundstücken, Geschäftsräumen, Einrichtungen oder Wasserfahrzeugen, die Vornahme von Prüfungen oder Befahrungen, die Entnahme von Proben oder die Einsichtnahme in geschäftliche oder betriebliche Unterlagen nicht duldet oder Beauftragte bei Befahrungen nicht begleitet,

16. entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 eine verantwortliche Person weiterbeschäftigt,

17. entgegen § 74 Abs. 2 Satz 1 auf Verlangen die erforderlichen Arbeitskräfte oder Hilfsmittel nicht unverzüglich zur Verfügung stellt,

18. entgegen § 74 Abs. 3 ein Betriebsereignis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich anzeigt,

19. entgegen § 125 Abs. 1 Satz 1 oder 2 die verlangten Messungen nicht durchführt oder deren Ergebnisse nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich einreicht oder entgegen § 125 Abs. 3 Satz 1 das Betreten eines Grundstücks oder das Anbringen von Meßmarken nicht duldet,

20. ohne Genehmigung nach § 132 Abs. 1 Satz 1 Forschungshandlungen im Bereich des Festlandsockels vornimmt,

21. ohne die Genehmigungen nach § 133 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, ein Unterwasserkabel oder eine Transit-Rohrleitung in oder auf dem Festlandsockel verlegt, errichtet oder betreibt,

22. entgegen § 169 Abs. 1 Nr. 1 den Betrieb nicht unverzüglich anzeigt oder entgegen § 169 Abs. 1 Nr. 3 verantwortliche Personen nicht rechtzeitig bestellt oder nicht namhaft macht.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1

a) Nummer 4, 6 und 8 bis 18 gelten auch für Untersuchungen des Untergrundes und Untergrundspeicher nach § 126 Abs. 1, für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Lagerung, Sicherstellung oder Endlagerung radioaktiver Stoffe nach § 126 Abs. 3 sowie für das Aufsuchen und Gewinnen mineralischer Rohstoffe in alten Halden nach § 128,

b) Nummer 4, 6, 8 bis 12 und 14 bis 18 gelten auch für Bohrungen nach § 127 Abs. 1,

c) Nummer 4, 6, 8 bis 16 und 18 gelten auch für Versuchsgruben nach § 129 Abs. 1,

d) Nummer 4, 6, 8 bis 12, 14 bis 16 und 18 gelten auch für bergbauliche Ausbildungsstätten sowie für Besucherbergwerke und Besucherhöhlen nach § 129 Abs. 1,

e) Nummer 10, 11 und 14 bis 17 gelten auch für Hauptstellen für das Grubenrettungswesen nach § 131 Abs. 3,

f) Nummer 14 und 15 gelten auch für Forschungshandlungen nach § 132 Abs. 3,

g) Nummer 10, 11, 14 bis 16 und 18 gelten auch für Transit-Rohrleitungen nach § 133 Abs. 3 und Unterwasserkabel nach § 133 Abs. 4.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach

1. § 32 Abs. 1, §§ 67, 123, § 125 Abs. 4 oder § 131 Abs. 2 oder

2. § 65 und § 66 mit Ausnahme von Satz 1 Nr. 4 Buchstabe e

zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 6, 8 bis 11, 15 bis 18, 20, 21 und des Absatzes 3 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5, 7, 12 bis 14, 19, 22 und des Absatzes 3 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, geahndet werden.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Festlandsockels im Zusammenhang mit Forschungshandlungen (§ 132) und mit der Überwachungstätigkeit der in § 134 Abs. 1 bezeichneten Behörden des Bundes die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmte Behörde.






Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed