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Artikel 7 - Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung sowie zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (GeoBGuaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 7 Änderung des Bundesberggesetzes
Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 57e durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 57e Verfahren im Zusammenhang mit Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie mit Vorhaben zur Untergrundspeicherung von Wärme oder Wasserstoff". - 2.
- Nach § 4 Absatz 9 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 ist eine Anlage zur Speicherung von Wärme ab einer Teufe von 400 Metern ein Untergrundspeicher, auch wenn die Wärme wasserbasiert gespeichert wird." - 3.
- § 15 wird durch den folgenden § 15 ersetzt:
„§ 15 Beteiligung anderer Behörden(1) Die zuständige Behörde hat vor der Entscheidung über den Antrag den Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung öffentlicher Interessen im Sinne des § 11 Nummer 10 gehört.(2) Handelt es sich um einen Antrag zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdwärme und ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten keine Stellungnahme abgegeben worden, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will." - 4.
- In § 51 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „von geringer Gefährlichkeit" die Angabe „und Bedeutung" gestrichen.
- 5.
- § 52 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Für die Errichtung und Führung eines Betriebes sind Hauptbetriebspläne für einen zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen. Eine Unterbrechung des Betriebes für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren gilt als Führung des Betriebes, eine längere Unterbrechung nur dann, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt wird. Die zuständige Behörde soll abweichend von Satz 1 eine längere Befristung von mindestens vier und höchstens acht Jahren zulassen, wenn ihr eine Kontrolle des Betriebes auch bei einer längeren Laufzeit möglich ist."
- 6.
- § 56 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach § 56 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:„(3) Die zuständige Behörde soll bei der Zulassung eines Betriebsplans für die Aufsuchung und Gewinnung von Erdwärme einen Nachweis über die Absicherung für Bergschäden verlangen. Die Behörde kann dabei insbesondere einen Nachweis der Mitgliedschaft in einer Bergschadensausfallkasse nach § 122 Absatz 1, einer privaten Bergschadensausfallkasse oder einer Kommunal- oder Haftpflichtversicherung, die Bergschäden absichert, fordern."
- b)
- Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4 und die Angabe „Absätze 1 und 2" wird durch die Angabe „Absätze 1 bis 3" ersetzt.
- 7.
- § 57e wird durch den folgenden § 57e ersetzt:
„§ 57e Verfahren im Zusammenhang mit Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie mit Vorhaben zur Untergrundspeicherung von Wärme oder Wasserstoff(1) Für die Zulassung von Betriebsplänen für Vorhaben im Zusammenhang mit der Gewinnung von Erdwärme nach diesem Gesetz, für bei der Förderung von Erdwärme gewonnene weitere Bodenschätze sowie für Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb eines Untergrundspeichers zur Speicherung von Wasserstoff, Wasserstoffgemischen oder von Wärme nach § 4 Absatz 9 Satz 2 sind die Absätze 2 bis 7 anzuwenden.(2) Auf Antrag werden das Verfahren zur Zulassung von Betriebsplänen für ein Vorhaben nach Absatz 1 sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt. Die Verfahren sind elektronisch durchzuführen.(3) Die einheitliche Stelle stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger des Vorhabens bereit und macht die im Verfahrenshandbuch enthaltenen Informationen auch im Internet zugänglich. Hierbei weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und falls weitere einheitliche Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Absatz 1 zuständig sind.(4) Eine Behörde, deren Aufgabenbereich durch ein Vorhaben nach Absatz 1 berührt wird, wird elektronisch durch die zuständige Behörde über das Verfahren informiert und übermittelt ihre Stellungnahme ausschließlich elektronisch an die zuständige Behörde. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren auf Zulassung einer Anlage nach Absatz 1 innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die zu beteiligende Behörde sich nicht äußern will. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, wirkt die zuständige Behörde auf eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen hin.(5) Sind die Antragsunterlagen vollständig, so bestätigt die zuständige Behörde dies in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 gegenüber der einheitlichen Stelle, andernfalls gegenüber dem Träger des Vorhabens innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrags. Die Antragsunterlagen sind vollständig, wenn sie sich zu allen relevanten Aspekten des Vorhabens verhalten und die Behörde in die Lage versetzen, den Antrag unter Berücksichtigung dieser Aspekte zu prüfen. Sind die Antragsunterlagen nicht vollständig, so fordert die zuständige Behörde, in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 über die einheitliche Stelle, den Träger des Vorhabens unter Bezeichnung der fehlenden Angaben und Antragsunterlagen innerhalb der Frist nach Satz 1 auf, die Antragsunterlagen unverzüglich zu ergänzen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die zuständige Behörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren. Den Zeitplan teilt die zuständige Behörde dem Unternehmer und in den Fällen des Absatzes 2 auch der einheitlichen Stelle mit.(6) Die zuständige Behörde entscheidet über die Zulassung innerhalb der folgenden Fristen:- 1.
- bei Vorhaben zur Gewinnung von Erdwärme sowie bei Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb eines Untergrundspeichers zur Speicherung von Wärme nach § 4 Absatz 9 Satz 2 innerhalb eines Jahres,
- 2.
- abweichend von Nummer 1 bei Vorhaben zur Gewinnung von Erdwärme nach diesem Gesetz, wenn diese mittels Installation von Wärmepumpen mit einer thermischen Leistung bis zu 50 Megawatt realisiert werden, innerhalb von drei Monaten,
- 3.
- bei Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb eines Untergrundspeichers zur Speicherung von Wasserstoff oder Wasserstoffgemischen innerhalb von zwei Jahren.
(7) Die Entscheidung wird dem Träger des Vorhabens zugestellt. Im Übrigen wird die Entscheidung öffentlich bekannt gegeben. Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass die Entscheidung auf der Internetseite der zuständigen Behörde und durch eine Veröffentlichung in einer Tageszeitung oder auf eine andere Weise öffentlich bekannt gemacht wird.(8) Ist bei Vorhaben im Zusammenhang mit der Aufsuchung oder Gewinnung von Erdwärme oder der Speicherung von Wärme- oder Wasserstoff nach diesem Gesetz ein Planfeststellungsverfahren nach § 52 Absatz 2a erforderlich, ist kein Erörterungstermin nach § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes durchzuführen." - 8.
- § 127 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:„(2) Im Fall der Anzeige einer Bohrung bis zu einer Teufe von 400 Metern zur Aufsuchung oder zur Gewinnung von Erdwärme hat die zuständige Behörde die Unterlagen innerhalb von vier Wochen zu prüfen. Äußert sich die zuständige Behörde innerhalb dieser Frist nicht, so gilt die Einhaltung einer Betriebsplanpflicht nach Absatz 1 Nummer 2 als nicht erforderlich. Soweit ein zentrales Bohranzeigeportal durch die zuständige Behörde eingerichtet ist, kann die Anzeige nach Absatz 1 Nummer 1 an das Bohranzeigeportal erfolgen. Eine Anzeige nach Absatz 1 Nummer 1 darf frühestens neun Monate vor Beginn der Bohrung erfolgen."
- b)
- Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.
- 9.
- § 145 Absatz 1 Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
- „8.
- einer mit einer Betriebsplanzulassung nach § 55 verbundenen vollziehbaren Auflage oder einer vollziehbaren Auflage nach § 56 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 56 Absatz 4, zuwiderhandelt,".
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