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Anlage 3 - Rebenpflanzgutverordnung (RebPflV k.a.Abk.)

V. v. 21.01.1986 BGBl. I S. 204; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
Geltung ab 29.01.1986; FNA: 7822-6-5 Sortenschutz, Saatgut
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Anlage 3 (zu § 11 Abs. 1, § 16, § 21 Abs. 1) Verpackung



1 Inhalt der Packungen oder Bündel

 Art des Pflanzgutes StückzahlHöchstmenge
 123
1.1Pfropfreben25, 50, 100 oder ein Vielfaches von 100 500
1.2Wurzelreben50, 100 oder ein Vielfaches von 100 500
1.3 Edelreiser  
- bei mindestens 5 verwendbaren Augen 100 oder 200 200
- bei einem verwendbaren Auge 500 oder ein Vielfaches davon 5 000
1.4veredelungsfähige Unterlagsreben 100 oder ein Vielfaches davon 1 000
1.5Blindholz100 oder ein Vielfaches davon 500


2 Besondere Bedingungen

 
2.1
Kleine Mengen

Erforderlichenfalls kann die Stückzahl des in den Packungen und Bündeln der in Spalte 1 der Tabelle nach Nummer 1 genannten Pflanzgutarten enthaltenen Pflanzgutes die in Spalte 2 der genannten Tabelle aufgeführten Mindestmengen unterschreiten.

2.2
Topfreben und Kartonagereben

Die in der Tabelle nach Nummer 1 aufgeführten Stückzahlen und Höchstmengen finden keine Anwendung.





 

Frühere Fassungen von Anlage 3 Rebenpflanzgutverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.07.2006Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung
vom 06.07.2006 BGBl. I S. 1437

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 3 Rebenpflanzgutverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 RebPflV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RebPflV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 RebPflV Beschaffenheitsprüfung (vom 08.11.2012)
... mindestens die zur Kennzeichnung angegebene Stückzahl nach Maßgabe der Anlage 3 enthalten. (2) Die Prüfung findet nur statt, wenn 1. das Pflanzgut bis ...
§ 16 RebPflV Verpackung (vom 27.03.2010)
... zu sorgen, dass sie in Packungen oder Bündeln entsprechend den Anforderungen der Anlage 3 verpackt ...
§ 21 RebPflV Abgabe in kleinen Mengen (vom 27.03.2010)
... gekennzeichneten und verschlossenen Packungen oder Bündeln bis zu der niedrigsten in Anlage 3 Nr. 1 Spalte 2 jeweils festgesetzten Stückzahl ungekennzeichnet und ohne verschlossene ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung
V. v. 06.07.2006 BGBl. I S. 1437
Artikel 1 2. RebPflVÄndV
... mindestens die zur Kennzeichnung angegebene Stückzahl nach Maßgabe der Anlage 3 enthalten." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 ... zu sorgen, dass sie in Packungen oder Bündeln entsprechend den Anforderungen der Anlage 3 verpackt sind." 12. § 17 wird wie folgt geändert: a) In ... beschädigt wird, darf jedoch nicht mehr als 1 cm darunter liegen." 21. Anlage 3 wird wie folgt gefasst: „Anlage 3 (zu § 11 Abs. 1, § 16, § 21 ... darunter liegen." 21. Anlage 3 wird wie folgt gefasst: „Anlage 3 (zu § 11 Abs. 1, § 16, § 21 Abs. 1) Verpackung 1 Inhalt der Packungen ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 16.03.2010 BGBl. I S. 282
Artikel 4 12. SaatGRÄndV Änderung der Rebenpflanzgutverordnung
... das Wort „niedrigsten" ersetzt. b) Nach den Wörtern „Anlage 3 Nummer 1" werden die Wörter „Spalte 2" ...