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Änderung § 19 Rebenpflanzgutverordnung vom 14.07.2006

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§ 19 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.07.2006 geltenden Fassung
§ 19 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.07.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 06.07.2006 BGBl. I 1437

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19 Schließung der Bündel und Säcke


(Text neue Fassung)

§ 19 Schließung der Packungen und Bündel


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(1) Der Antragsteller oder der von ihm Beauftragte hat Bündel vor und Säcke sofort nach der Beschaffenheitsprüfung zu schließen und mit einer Verschlußsicherung zu versehen.

(2) Die mit Verschlußsicherung versehenen Bündel oder Säcke müssen so beschaffen sein, daß jeder Zugriff auf den Inhalt oder das Etikett die Verschlußsicherung unbrauchbar macht oder andere deutliche Spuren hinterläßt.



(1) Der Antragsteller oder der von ihm Beauftragte hat Bündel vor und Packungen sofort nach der Beschaffenheitsprüfung zu schließen und mit einer Verschlußsicherung zu versehen.

(2) Die mit Verschlußsicherung versehenen Packungen oder Bündel müssen so beschaffen sein, daß jeder Zugriff auf den Inhalt oder das Etikett die Verschlußsicherung unbrauchbar macht oder andere deutliche Spuren hinterläßt.

(Textabschnitt unverändert)

(3) Als Verschlußsicherung kann verwendet werden:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. eine Plombe aus ungefärbtem Weißblech oder



1. eine Plombe oder

2. bei der Verwendung von Kunststoffbändern die Verschweißungsstelle.

vorherige Änderung

Die Plombe trägt die Aufschrift "Anerkanntes Pflanzgut" und die Betriebsnummer. Bei der Verwendung von Kunststoffbändern ist die Betriebsnummer in die Verschweißungsstelle einzustanzen.

(4) Die nach Anlage 4 erforderliche Betriebsnummer wird Betrieben, die Pflanzgut bündeln, von der Anerkennungsstelle, in deren Bereich der Betrieb liegt, auf Antrag festgesetzt. Die Betriebsnummer setzt sich aus dem Buchstaben "D", einer Zahl und dem Kennzeichen der Anerkennungsstelle zusammen.



Die Plombe trägt die Aufschrift 'Anerkanntes Pflanzgut' und die Betriebsnummer. Bei der Verwendung von Kunststoffbändern ist die Betriebsnummer in die Verschweißungsstelle einzustanzen.

(4) Die nach Anlage 4 erforderliche Betriebsnummer wird Betrieben, die Pflanzgut bündeln, von der Anerkennungsstelle, in deren Bereich der Betrieb liegt, auf Antrag festgesetzt. Die Betriebsnummer setzt sich aus den Buchstaben DE, einer Zahl und dem Kennzeichen der Anerkennungsstelle zusammen.