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Synopse aller Änderungen der Rebenpflanzgutverordnung am 27.03.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. März 2010 durch Artikel 4 der 12. SaatGRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der RebPflV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.03.2010 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 27.03.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 16.03.2010 BGBl. I S. 282
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Verpackung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Wer Edelreiser mit einem veredelungsfähigen Auge, veredelungsfähige Unterlagsreben, Blindholz, Wurzelreben und Pfropfreben zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt oder zu gewerblichen Zwecken oder sonst zu Erwerbszwecken einführt, hat dafür zu sorgen, dass sie in Packungen oder Bündeln entsprechend den Anforderungen der Anlage 3 verpackt sind.

(Text neue Fassung)

Wer Edelreiser, veredelungsfähige Unterlagsreben, Blindholz, Wurzelreben und Pfropfreben zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt oder zu gewerblichen Zwecken oder sonst zu Erwerbszwecken einführt, hat dafür zu sorgen, dass sie in Packungen oder Bündeln entsprechend den Anforderungen der Anlage 3 verpackt sind.

(heute geltende Fassung) 

§ 21 Abgabe in kleinen Mengen


vorherige Änderung

Zertifiziertes Pflanzgut und Standardpflanzgut darf aus vorschriftsmäßig gekennzeichneten und verschlossenen Packungen oder Bündeln bis zu der höchsten in Anlage 3 Nr. 1 jeweils festgesetzten Stückzahl ungekennzeichnet und ohne verschlossene Verpackung an Letztverbraucher abgegeben werden, sofern dem Erwerber auf Verlangen bei der Übergabe schriftlich angegeben werden:



Zertifiziertes Pflanzgut und Standardpflanzgut darf aus vorschriftsmäßig gekennzeichneten und verschlossenen Packungen oder Bündeln bis zu der niedrigsten in Anlage 3 Nr. 1 Spalte 2 jeweils festgesetzten Stückzahl ungekennzeichnet und ohne verschlossene Verpackung an Letztverbraucher abgegeben werden, sofern dem Erwerber auf Verlangen bei der Übergabe schriftlich angegeben werden:

1. die Pflanzgutart (§ 2 Nr. 1),

2. die Kategorie,

3. die Sortenbezeichnung,

4. die Bezeichnung des Klones,

5. die Anerkennungsnummer oder die Betriebsnummer des Erzeugers.