(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft. Geichzeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild des Drucker-(Buchdrucker-)Handwerks vom 8. Januar 1969 (BGBl. I S. 39) außer Kraft.
(2) Die auf Grund des §
122 der
Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.