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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.08.2010 aufgehoben
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Anlage 3 - Verordnung zur Verminderung von Sommersmog, Versauerung und Nährstoffeinträgen (33. BImSchV)

Artikel 1 V. v. 13.07.2004 BGBl. I S. 1612; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 02.08.2010 BGBl. I S. 1065
Geltung ab 21.07.2004; FNA: 2129-8-33 Umweltschutz
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Anlage 3 Information an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Kriterien für die Aggregation der Daten und die Berechnung statistischer Parameter


Anlage 3 wird in 3 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 2004 S. 1617 - 1618)



 

Zitierungen von Anlage 3 33. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 33. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 33. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 33. BImSchV Unterrichtung der Öffentlichkeit
... Informationen und Bewertungen in Bezug auf die Einhaltung des zum Schutz der Wälder in Anlage 3 Abschnitt I genannten AOT40-Wertes und Informationen zu relevanten Vorläuferstoffen, soweit ...
§ 6 33. BImSchV Berichtspflichten
...  b) bis zum 20. Oktober jeden Jahres alle anderen auswertbaren Informationen nach Anlage 3 ; 4. für jedes Kalenderjahr bis zum 31. Juli des Folgejahres die ... Kalenderjahr bis zum 31. Juli des Folgejahres die überprüften Informationen nach Anlage 3 und den Jahresmittelwert der Konzentrationen von Ozonvorläuferstoffen, die in Anlage 6 ...
Anlage 1 33. BImSchV Regelungen zur Überprüfung der Einhaltung der Zielwerte und langfristigen Ziele
... verwendet werden, können nur berücksichtigt werden, wenn sie den Kriterien von Anlage 3 Abschnitt II entsprechen. b) Der höchste 8-Stunden-Mittelwert der ...