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§ 6 - Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)

V. v. 03.03.1997 BGBl. I S. 405; aufgehoben durch § 18 V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2982
Geltung ab 01.04.1997; FNA: 7833-3-11 Tierschutz
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§ 6 Anforderungen an die Ausstattung



(1) Schlachtbetriebe müssen über Einrichtungen zum Entladen der Tiere von Transportmitteln verfügen, die ermöglichen, daß

1.
Tiere, die nicht in Behältnissen angeliefert werden, nur eine möglichst geringe, 20 Grad nicht übersteigende Neigung überwinden müssen oder

2.
Tiere in Behältnissen in aufrechter Stellung entladen werden.

(2) Der Betreiber eines Schlachtbetriebes hat sicherzustellen, daß der Boden im ganzen Aufenthaltsbereich der Tiere trittsicher ist. Treibgänge müssen so angelegt sein, daß das selbständige Vorwärtsgehen der Tiere gefördert wird. Treibgänge und Rampen müssen mit einem geeigneten Seitenschutz versehen sein, der so beschaffen ist, daß ihn die Tiere nicht überwinden, keine Gliedmaßen herausstrecken und sich nicht verletzen können. Treibgänge und Rampen dürfen höchstens eine Neigung von 20 Grad aufweisen. Die Neigung der Treibgänge zur Betäubungseinrichtung darf höchstens 10 Grad, für Rinder höchstens 7 Grad betragen.

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Zitierungen von § 6 TierSchlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 TierSchlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSchlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 TierSchlV Ordnungswidrigkeiten
... 4 Abs. 2 Satz 1 ein Tier ruhigstellt, betäubt oder schlachtet, 2. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 nicht sicherstellt, daß der Boden trittsicher ist, 3. entgegen ...
§ 18 TierSchlV Inkrafttreten
... am 1. April 1997 in Kraft. Abweichend hiervon treten in Kraft 1. § 6 Abs. 1 im Hinblick auf Schlachtbetriebe, die am 1. April 1997 in Betrieb sind, am 1. April 1998; ... die am 1. April 1997 in Betrieb sind, am 1. April 1998; 2. § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 am 1. April 1998; 3. § 12 Abs. 1 Satz 2 und 4, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)
V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2982
§ 17 TierSchlV Übergangsbestimmungen
... §§ 6, 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 und § 14 bis zum 8. Dezember 2019 die §§ 6 , 7 Absatz 1 und 2 Satz 2, Absatz 3, 4 und 8, § 12 Absatz 2 sowie § 13 Absatz 6 Satz 1 in ...