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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2012 aufgehoben
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§ 11 - Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)

V. v. 03.03.1997 BGBl. I S. 405; aufgehoben durch § 18 V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2982
Geltung ab 01.04.1997; FNA: 7833-3-11 Tierschutz
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§ 11 Aufbewahren von Krustentieren



Das Aufbewahren lebender Krustentiere auf Eis ist verboten; sie dürfen nur im Wasser oder vorübergehend auf feuchter Unterlage aufbewahrt werden.

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Zitierungen von § 11 TierSchlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 TierSchlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSchlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 TierSchlV Ordnungswidrigkeiten
... schlachtet oder nicht oder nicht rechtzeitig tötet oder 4. entgegen § 11 ein Krustentier aufbewahrt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 ...