Drittes Kapitel - Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-1 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
|
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Drittes Kapitel Angleichung; Wahl eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Namens
Artikel 47 Vor- und Familiennamen
Artikel 48 Wahl eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Namens
Artikel 49

Erster Teil Allgemeine Vorschriften

Drittes Kapitel Angleichung; Wahl eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Namens

Artikel 47 Vor- und Familiennamen


Artikel 47 hat 4 frühere Fassungen und wird in 18 Vorschriften zitiert

(1) 1Hat eine Person nach einem anwendbaren ausländischen Recht einen Namen erworben und richtet sich ihr Name fortan nach deutschem Recht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt

1.
aus dem Namen Vor- und Familiennamen bestimmen,

2.
bei Fehlen von Vor- oder Familiennamen einen solchen Namen wählen,

3.
Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht,

4.
die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen,

5.
eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder ihres Familiennamens annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so kann sie neue Vornamen annehmen.

2Ist der Name Ehename oder Lebenspartnerschaftsname, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe oder Lebenspartnerschaft nur von beiden Ehegatten oder Lebenspartnern abgegeben werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bildung eines Namens nach deutschem Recht, wenn dieser von einem Namen abgeleitet werden soll, der nach einem anwendbaren ausländischen Recht erworben worden ist.

(3) § 1617c des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(4) Die Erklärungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden, wenn sie nicht bei der Eheschließung oder bei der Begründung der Lebenspartnerschaft gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben werden.


Text in der Fassung des Artikels 6 Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (PStRÄndG) G. v. 7. Mai 2013 BGBl. I S. 1122, 2440 m.W.v. 1. November 2013

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 48 Wahl eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Namens


Artikel 48 hat 1 frühere Fassung und wird in 8 Vorschriften zitiert

Unterliegt der Name einer Person deutschem Recht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den während eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen und dort in ein Personenstandsregister eingetragenen Namen wählen, sofern dies nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Die Namenswahl wirkt zurück auf den Zeitpunkt der Eintragung in das Personenstandsregister des anderen Mitgliedstaats, es sei denn, die Person erklärt ausdrücklich, dass die Namenswahl nur für die Zukunft wirken soll. Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden. Artikel 47 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 und zur Änderung anderer Vorschriften des Internationalen Privatrechts G. v. 23. Januar 2013 BGBl. I S. 101 m.W.v. 29. Januar 2013

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 49


Artikel 49 hat 2 frühere Fassungen

(Änderung anderer Vorschriften)


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 und zur Änderung anderer Vorschriften des Internationalen Privatrechts G. v. 23. Januar 2013 BGBl. I S. 101 m.W.v. 29. Januar 2013



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed