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Synopse aller Änderungen der ASAV am 01.01.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2009 durch Artikel 7 des ArbMINAG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ASAV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ASAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
ASAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Grundsatz


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Ausländern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland darf die Arbeitserlaubnis nach § 285 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nach Maßgabe der §§ 2 bis 10 erteilt werden.

(Text neue Fassung)

Die Arbeitserlaubnis-EU nach § 284 Abs. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch darf nach Maßgabe der Beschäftigungsverordnung oder der folgenden Vorschriften erteilt werden.

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§ 2 Ausbildung und Weiterbildung




§ 2 (aufgehoben)


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(1) Die Arbeitserlaubnis kann erteilt werden

1. Absolventen von deutschen oder ausländischen Hoch- und Fachhochschulen, die an Hochschulen, wissenschaftlichen Instituten oder in sonstigen zur Aus- und Weiterbildung zugelassenen Einrichtungen überwiegend zum Zwecke ihrer Aus- oder Weiterbildung beschäftigt werden;

2. Fach- und Führungskräften (Regierungspraktikanten), die ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten, für die Dauer des Stipendiums;

3. Aus- und Weiterzubildenden mit deutscher oder ausländischer Hochschul- oder Fachhochschulreife, die nachweislich im Rahmen eines anerkannten Lehr- und Ausbildungsplanes zur höher qualifizierten Fach- oder Führungskraft ausgebildet werden;

4. sonstigen Weiterzubildenden mit Berufsabschluß oder vergleichbarer beruflicher Qualifikation sowie Auszubildenden, die nachweislich im Rahmen eines im Inland anerkannten Lehr- und Ausbildungsplanes tätig werden, soweit im Einzelfall die erworbenen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Herkunftsland praktisch genutzt werden können und an der Aus- oder Weiterbildung ein besonderes öffentliches, insbesondere entwicklungspolitisches Interesse besteht oder eine internationale Ausbildung allgemein üblich ist; die Arbeitserlaubnis für eine Erstausbildung kann nur in besonders begründeten Einzelfällen erteilt werden.

(2) Die Arbeitserlaubnis kann bis zu einer Geltungsdauer von einem Jahr erteilt werden

1. Ausländern, die von einem Unternehmen mit Sitz im Inland im Ausland beschäftigt und durch eine vorübergehende Beschäftigung im Inland eingearbeitet werden;

2. Fachkräften zur Einarbeitung oder Aus- und Weiterbildung, die in einem auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung gegründeten deutsch-ausländischen Gemeinschaftsunternehmen beschäftigt werden;

3. Ausländern, die zur beruflichen Qualifikation im Rahmen von Exportlieferungs- oder Lizenzverträgen oder zur Abwicklung solcher Verträge im Inland tätig werden;

4. Ausländern unter 25 Jahren für eine Au-pair-Beschäftigung in Familien, in denen Deutsch als Muttersprache gesprochen wird.

(3) Die Arbeitserlaubnis kann bis zu einer Geltungsdauer von 18 Monaten erteilt werden

1. Gastarbeitnehmern zur beruflichen und sprachlichen Fortbildung auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung;

2. Ausländern, die in dem im Rahmen von bestehenden Geschäftsbeziehungen notwendigen Umfang zur Einführung in die Geschäftspraxis oder Arbeitsweise des deutschen Geschäftspartners von diesem vorübergehend beschäftigt werden.

(4) Die Arbeitserlaubnis kann bis zu einer Geltungsdauer von zwei Jahren erteilt werden

1. Absolventen deutscher Hoch- und Fachhochschulen, die im Anschluß an ihre Ausbildung eine praktische Tätigkeit zur Vertiefung der erworbenen Kenntnisse im Rahmen eines fachbezogenen Praktikums nach Plan ableisten;

2. Fach- und Führungskräften, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder auf Grund von Vereinbarungen von Verbänden oder öffentlich-rechtlichen Einrichtungen der deutschen Wirtschaft zu ihrer Aus- oder Weiterbildung vorübergehend in Unternehmen oder Verbänden mit Sitz im Inland beschäftigt werden. Fachkräften darf die Arbeitserlaubnis nur in besonders begründeten Einzelfällen erteilt werden.

(5) Die Arbeitserlaubnis kann über die in den Absätzen 2 bis 4 vorgesehene Geltungsdauer hinaus verlängert werden, soweit es in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung vorgesehen oder soweit für die Aus- oder Weiterbildung eine längere Dauer gesetzlich bestimmt oder im Einzelfall erforderlich ist.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2011) 
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§ 3 Werkverträge




§ 3 (aufgehoben)


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(1) Ausländern, die auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung zur Erfüllung eines oder mehrerer Werkverträge beschäftigt werden, kann die Arbeitserlaubnis für die Beschäftigung im Rahmen von Werkverträgen bei demselben Arbeitgeber für längstens zwei Jahre erteilt werden. Steht von vornherein fest, daß die Ausführung des Werkvertrags länger als zwei Jahre dauert, kann die Arbeitserlaubnis bis zur Höchstdauer von drei Jahren erteilt werden. Verläßt der Ausländer das Inland und ist die Aufenthaltsbewilligung abgelaufen oder erloschen, so darf ihm eine neue Arbeitserlaubnis für eine Beschäftigung nur erteilt werden, wenn der zwischen Ausreise und erneuter Einreise als Werkvertragsarbeitnehmer liegende Zeitraum nicht kürzer ist als die Gesamtgeltungsdauer der früheren Aufenthaltsbewilligung. Der in Satz 3 genannte Zeitraum beträgt höchstens zwei Jahre; er beträgt drei Monate, wenn der Ausländer vor der Ausreise nicht länger als neun Monate im Inland beschäftigt war.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Erteilung der Arbeitserlaubnis durch die Bundesagentur für Arbeit an Arbeitnehmer der Bauwirtschaft im Rahmen von Werkverträgen im Verhältnis zu den beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmern des im Inland ansässigen Unternehmens zahlenmäßig beschränken. Dabei ist darauf zu achten, daß auch kleine und mittelständische im Inland ansässige Unternehmen angemessen berücksichtigt werden.

(3) Ausländern, die von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland, das auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über Werkvertragsarbeitnehmer tätig ist, vorübergehend in das Inland als leitende Mitarbeiter oder als Verwaltungspersonal mit betriebsspezifischen Kenntnissen für eine Beschäftigung bei der Niederlassung oder Zweigstellen des Unternehmens oder zur Durchführung von Revisionen entsandt werden, kann in dem für die Werkvertragstätigkeit erforderlichen Umfang die Arbeitserlaubnis bis zu insgesamt vier Jahren erteilt werden. Absatz 1 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.



 

§ 4 Zeitlich begrenzte Erwerbstätigkeit


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(1) Die Arbeitserlaubnis kann Ausländern für eine Beschäftigung von mindestens 30 Stunden wöchentlich bei durchschnittlich mindestens sechs Stunden arbeitstäglich in der Land- und Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken bis zu insgesamt drei Monaten im Kalenderjahr erteilt werden, wenn der Arbeitnehmer auf Grund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren, die Auswahl und die Vermittlung vermittelt worden ist. Der Zeitraum für die Beschäftigung von Arbeitnehmern nach Satz 1 ist für einen Betrieb auf sieben Monate im Kalenderjahr begrenzt. Satz 2 gilt nicht für Betriebe des Obst-, Gemüse-, Wein-, Hopfen- und Tabakanbaus.

(2) Die Arbeitserlaubnis kann Ausländern für eine Beschäftigung im Schaustellergewerbe bis zu insgesamt neun Monaten im Kalenderjahr erteilt werden, wenn der Arbeitnehmer von der Bundesagentur für Arbeit auf Grund einer Absprache mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren, die Auswahl und die Vermittlung vermittelt worden ist. Wenn die Beschäftigung in einem Kalenderjahr sechs Monate überschreitet, darf dem Ausländer im folgenden Kalenderjahr keine Arbeitserlaubnis für eine zeitlich begrenzte Beschäftigung im Schaustellergewerbe erteilt werden; dabei sind auch Beschäftigungen nach Absatz 1 zu berücksichtigen.

(3) Die Arbeitserlaubnis kann Ausländern bis zu insgesamt
zwölf Monaten erteilt werden, wenn der Arbeitnehmer unter Beibehaltung seines gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland von seinem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland in das Inland entsandt wird, um die von dem Arbeitgeber im Ausland hergestellten Fertig- und Ausbauhäuser sowie Fertig- und Ausbauhallen zu montieren. Satz 1 gilt auch für Arbeitnehmer, die im Zusammenhang mit der Montage von Fertighäusern und Fertighallen mit den notwendigen Installationsarbeiten beschäftigt werden. Wenn die Beschäftigung in einem Kalenderjahr sechs Monate überschreitet, darf dem Ausländer im folgenden Kalenderjahr keine Arbeitserlaubnis für eine Beschäftigung erteilt werden.

(4) Die Arbeitserlaubnis kann Lehrkräften zur Erteilung muttersprachlichen Unterrichts an anerkannten privaten Schulen unter deutscher Schulaufsicht oder außerhalb solcher Schulen unter Aufsicht der jeweils zuständigen berufskonsularischen Vertretung bis zu einer Geltungsdauer von fünf Jahren erteilt werden.

(5) Die Arbeitserlaubnis kann Lehrkräften und Lektoren zur Sprachvermittlung an Hochschulen im Inland bis zu einer Geltungsdauer von fünf Jahren erteilt werden.

(6) Die Arbeitserlaubnis kann Spezialitätenköchen für die Beschäftigung in Spezialitätenrestaurants, wenn sie ihre fachliche Qualifikation durch eine erfolgreich abgeschlossene Kochausbildung nachweisen und Staatsangehörige des Landes sind, auf dessen Küche das Restaurant spezialisiert ist, bis zu einer Geltungsdauer von drei Jahren erteilt werden. Eine praktische Kochausbildung von weniger als zwei Jahren genügt nur, wenn der Ausländer zusätzlich über eine mindestens zweijährige Berufserfahrung verfügt. Als fachliche Qualifikation kann im Einzelfall auch eine mindestens sechsjährige Tätigkeit als Koch anerkannt werden.

(7) Die Arbeitserlaubnis kann Fachkräften eines international tätigen Konzerns oder Unternehmens für eine Beschäftigung im inländischen Konzern- oder Unternehmensteil bis zu einer Geltungsdauer von zwei Jahren erteilt werden, wenn die Tätigkeit im Rahmen des Personalaustausches zur Koordinierung und Gewährleistung hoher Produktqualität im internationalen Wettbewerb unabdingbar erforderlich ist und der Arbeitnehmer eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation besitzt.

(8) Die Arbeitserlaubnis kann im Ausland beschäftigten Fachkräften eines international tätigen Konzerns oder Unternehmens für eine Beschäftigung im inländischen Konzern- oder Unternehmensteil bis zu einer Geltungsdauer von drei Jahren erteilt werden, wenn die Tätigkeit zur Vorbereitung von Auslandsprojekten unabdingbar erforderlich ist, der Arbeitnehmer bei der Durchführung des Projektes im Ausland tätig wird und über eine mit deutschen Facharbeitern vergleichbare Qualifikation und darüber hinaus über besondere, vor allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügt. In den Fällen des Satzes 1 kann die Arbeitserlaubnis auch Fachkräften des Auftraggebers des Auslandsprojektes erteilt werden, wenn die Fachkräfte im Zusammenhang mit den vorbereitenden Arbeiten vorübergehend vom Auftragnehmer beschäftigt werden, der Auftrag eine entsprechende Verpflichtung für den Auftragnehmer enthält und die Beschäftigung für die spätere Tätigkeit im Rahmen des fertiggestellten Projektes notwendig ist. Satz 2 findet auch Anwendung, wenn der Auftragnehmer keine Zweigstelle oder Betriebe im Ausland hat.

(9) Die Arbeitserlaubnis kann einem ausländischen Hausangestellten eines Ausländers, der für einen begrenzten Zeitraum für seinen Arbeitgeber oder im Auftrag eines Unternehmens mit Sitz im Ausland im Inland tätig wird, für diesen Zeitraum erteilt werden, wenn der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise den Hausangestellten seit mindestens einem Jahr in seinem Haushalt zur Betreuung eines Kindes unter 16 Jahren oder eines pflegebedürftigen Haushaltsmitglieds beschäftigt.

(9a) (weggefallen)

(10) Für eine erneute Beschäftigung nach den Absätzen 4 bis 7 darf die Arbeitserlaubnis nicht vor Ablauf von drei Jahren nach der Ausreise des Ausländers
erteilt werden.



Die Arbeitserlaubnis-EU kann Ausländern bis zu insgesamt zwölf Monaten erteilt werden, wenn der Arbeitnehmer unter Beibehaltung seines gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland von seinem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland in das Inland entsandt wird, um die von dem Arbeitgeber im Ausland hergestellten Fertig- und Ausbauhäuser sowie Fertig- und Ausbauhallen zu montieren. Satz 1 gilt auch für Arbeitnehmer, die im Zusammenhang mit der Montage von Fertighäusern und Fertighallen mit den notwendigen Installationsarbeiten beschäftigt werden. Wenn die Beschäftigung in einem Kalenderjahr sechs Monate überschreitet, darf dem Ausländer im folgenden Kalenderjahr keine Arbeitserlaubnis-EU für eine Beschäftigung erteilt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 Sonstige Erwerbstätigkeiten




§ 5 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Arbeitserlaubnis kann erteilt werden

1. Wissenschaftlern für eine Beschäftigung in Forschung und Lehre, wenn wegen ihrer besonderen fachlichen Kenntnisse ein öffentliches Interesse an ihrer Beschäftigung besteht;

2. Fachkräften, die eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen, wenn an ihrer Beschäftigung wegen ihrer besonderen fachlichen Kenntnisse ein öffentliches Interesse besteht oder internationale Abkommen zur Liberalisierung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs von Dienstleistungsanbietern im Rahmen der Welthandelsorganisation eine Beschäftigung vorsehen;

3. leitenden Angestellten und Spezialisten eines im Inland ansässigen Unternehmens mit Hauptsitz in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, für eine Tätigkeit in diesem Unternehmen; als Spezialisten sind nur Personen anzusehen, die über eine mit deutschen Facharbeitern vergleichbare Qualifikation und darüber hinaus über besondere, vor allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügen;

4. leitenden Angestellten für eine Beschäftigung in einem auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen gegründeten deutsch-ausländischen Gemeinschaftsunternehmen;

5. Fachkräften, die von einem deutschen Träger in der Sozialarbeit für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien beschäftigt werden und über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen;

6. Seelsorgern, die ihre fachliche Qualifikation durch Absolvierung eines anerkannten Ausbildungsganges erworben haben und nachweislich die Befähigung zur Erteilung von Religionsunterricht und zur Abhaltung von Gottesdiensten besitzen, wenn sie in der Seelsorge für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien beschäftigt werden und dafür ein örtliches Bedürfnis besteht;

7. Krankenschwestern und -pflegern, Kinderkrankenschwestern und -pflegern sowie Altenpflegern aus europäischen Staaten mit beruflicher Qualifikation und ausreichenden deutschen Sprachkenntnissen, sofern der Ausländer von der Bundesagentur für Arbeit auf Grund einer Absprache mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren, die Auswahl und die Vermittlung vermittelt worden ist; Pflegekräften aus außereuropäischen Staaten nur, wenn sie deutscher Abstammung sind oder bereits früher im Inland als Pflegekraft und nicht nur zur Ausbildung oder im Rahmen eines freiwilligen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines Freiwilligen Sozialen Jahres oder eines vergleichbaren Programmes der Europäischen Gemeinschaft beschäftigt waren;

8. Künstlern und Artisten sowie ihrem Hilfspersonal;

9. Fotomodellen, Werbetypen, Mannequins und Dressmen.



 

§ 6 Grenzgängerbeschäftigung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Einem Ausländer, der in einem an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staat wohnt, Staatsangehöriger dieses Staates ist und dort keine Sozialleistungen bezieht, kann die Arbeitserlaubnis für eine mehr als geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bei täglicher Rückkehr in seinen Heimatstaat oder für eine auf längstens zwei Tage in der Woche begrenzte Beschäftigung innerhalb der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Grenzzone erteilt werden.

(2) Einem Ausländer, der im Inland beschäftigt ist und mit einem deutschen Ehegatten oder Lebenspartner in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, kann die Arbeitserlaubnis erteilt werden, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner den gemeinsamen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verlegen und der Ausländer mindestens einmal wöchentlich an den Wohnsitz zurückkehrt.




Einem Ausländer, der in einem an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staat wohnt, Staatsangehöriger dieses Staates ist und dort keine Sozialleistungen bezieht, kann die Arbeitserlaubnis-EU für eine mehr als geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bei täglicher Rückkehr in seinen Heimatstaat oder für eine auf längstens zwei Tage in der Woche begrenzte Beschäftigung innerhalb der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Grenzzone erteilt werden.

Anlage (zu § 6)


vorherige Änderung

Grenzzonen im Sinne des § 6 Abs. 1 der Verordnung sind



Grenzzonen im Sinne des § 6 der Verordnung sind

1. zu Polen

a) in Mecklenburg-Vorpommern

im Landkreis Ostvorpommern

die Ämter
Ahlbeck bis Stettiner Haff Usedom-Süd
An der Peenemündung Wolgast-Land
Insel Usedom-Mitte Am Schmollensee

die amtsfreien Gemeinden
Heringsdorf Wolgast
Zinnowitz

im Landkreis Uecker-Randow

die Ämter
Ferdinandshof Uecker-Randow-Tal
Löcknitz Ueckermünde-Land
Penkun

die amtsfreien Gemeinden
Eggesin Torgelow
Pasewalk Ueckermünde

b) in Brandenburg

im Landkreis Uckermark

die Ämter
Gartz (Oder)
Oder-Welse
Angermünde-Land

die Städte
Angermünde
Schwedt/Oder

im Landkreis Barnim

die Ämter
Oderberg Joachimsthal (Schorfheide)
Britz-Chorin Barnim-Nord

die Stadt Eberswalde

im Landkreis Märkisch-Oderland

die Ämter
Bad Freienwalde Neuhardenberg
Falkenberg-Höhe Golzow
Wriezen Seelow-Land
Wriezen-Land Lebus
Lefschin

die Stadt Seelow

im Landkreis Oder-Spree

die Ämter
Brieskow-Finkenheerd Schlaubetal
Neuzelle

die Stadt Eisenhüttenstadt

im Landkreis Spree-Neiße

die Ämter
Schenkendöbern Hornow/Simmersdorf
Jänschwalde Döbern-Land

die Städte
Guben
Forst/Lausitz

die kreisfreie Stadt Frankfurt/Oder

c) in Sachsen

die Landkreise

Niederschlesischer Oberlausitzkreis
Löbau-Zittau

die kreisfreie Stadt Görlitz


2. zur Tschechischen Republik

a) in Bayern

die Landkreise
Passau Neustadt a.d. Waldnaab
Deggendorf Tirschenreuth
Freyung-Grafenau Bayreuth
Straubing-Bogen Wunsiedel i. Fichtelgebirge
Regen Hof
Cham Kulmbach
Schwandorf Kronach
Amberg-Sulzbach

die kreisfreien Städte
Passau Weiden i.d. Opf.
Straubing Bayreuth
Amberg Hof

b) in Sachsen

die Landkreise
Löbau-Zittau Mittlerer Erzgebirgskreis
Bautzen Annaberg
Sächsische Schweiz Aue-Schwarzenberg
Weißeritzkreis Vogtlandkreis
Freiberg