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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben

§ 6 - Anwerbestoppausnahmeverordnung (ASAV)

V. v. 17.09.1998 BGBl. I S. 2893; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 12.12.2011 BGBl. I S. 2691
Geltung ab 25.09.1998; FNA: 860-3-11 Sozialgesetzbuch
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§ 6 Grenzgängerbeschäftigung



Einem Ausländer, der in einem an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staat wohnt, Staatsangehöriger dieses Staates ist und dort keine Sozialleistungen bezieht, kann die Arbeitserlaubnis-EU für eine mehr als geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bei täglicher Rückkehr in seinen Heimatstaat oder für eine auf längstens zwei Tage in der Woche begrenzte Beschäftigung innerhalb der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Grenzzone erteilt werden.





 

Frühere Fassungen von § 6 ASAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 7 Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
vom 21.12.2008 BGBl. I S. 2917

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 ASAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ASAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ASAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 ASAV Zwischenstaatliche Vereinbarungen
... eine Arbeitserlaubnis auch für die Ausübung einer nicht in den §§ 2 bis 6 genannten Beschäftigung erteilt ...
§ 8 ASAV Ausnahmebefugnis in Einzelfällen
... die Arbeitserlaubnis auch für die Ausübung einer nicht in den §§ 2 bis 7 genannten Beschäftigung erteilt werden, wenn die Zentrale der Bundesagentur für ...
§ 9 ASAV Regionale Ausnahmen
... der folgenden Staaten kann abweichend von den §§ 2 bis 8 die Arbeitserlaubnis erteilt werden: Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, ...
§ 10 ASAV Erwerbstätigkeit von deutschen Volkszugehörigen
... mit ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache kann abweichend von den §§ 2 bis 8 eine Arbeitserlaubnis erteilt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917, 2009 I S. 23; zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939
Artikel 7 ArbMINAG Änderung von Verordnungen
...  c) Die Absatzbezeichnung „(3)" wird gestrichen. 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung ... b) Absatz 2 wird aufgehoben. 5. In der Überschrift der Anlage (zu § 6 ) wird die Angabe „Abs. 1" gestrichen. (2) In § 12 Abs. 2 der ...