Änderung § 2 VbrInsFV vom 30.06.2014

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 VbrInsVVÄndV am 30. Juni 2014 und Änderungshistorie der VbrInsFV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 2 VbrInsFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2014 geltenden Fassung
§ 2 VbrInsFV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.06.2014 BGBl. I S. 825

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Zulässige Abweichungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Folgende Abweichungen von den in der Anlage bestimmten Vordrucken und dem Hinweisblatt sind zulässig:

(Text neue Fassung)

Folgende Abweichungen von den in der Anlage bestimmten Formularen und dem Hinweisblatt sind zulässig:

1. Berichtigungen, die auf einer Änderung von Rechtsvorschriften beruhen;

vorherige Änderung

2. Ergänzungen oder Anpassungen des Hinweisblattes zu den Vordrucken, soweit solche mit Rücksicht auf die Erfahrungen mit den Vordrucken geboten sind.



2. Ergänzungen oder Anpassungen des Hinweisblattes zu den Formularen, soweit solche mit Rücksicht auf die Erfahrungen mit den Formularen geboten sind.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed