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Anlage - Auslandsreisekostenverordnung (ARV)

V. v. 21.05.1991 BGBl. I S. 1140; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.03.2021 BGBl. I S. 660
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 2032-2-11 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Anlage (zu § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1) Liste der Staaten Europas



Zu Europa im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gehören die folgenden Staaten:

Albanien
Andorra
Belgien
Bosnien und Herzegowina
Bulgarien
Dänemark1
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich2
Griechenland
Irland
Island
Italien3
Kasachstan4
Kosovo
Kroatien
Lettland
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Malta
Republik Moldau
Monaco
Montenegro
Niederlande2
Nordmazedonien
Norwegen
Österreich
Polen
Portugal5
Rumänien
Russische Föderation6
San Marino
Schweden
Schweiz
Serbien
Slowakei
Slowenien
Spanien7
Tschechien
Türkei4
Ukraine
Ungarn
Vatikanstadt
Vereinigtes Königreich2
Weißrussland

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1
Ohne Grönland.
2
Ohne Überseegebiete.
3
Ohne Pelagische Inseln.
4
Staatsgebiet auf dem europäischen Kontinent.
5
Ohne Azoren und Madeira.
6
Staatsgebiet westlich der traditionellen Grenze, die entlang des Urals, an der Grenze zu Kasachstan über das Kaspische Meer und von dort entlang der Staatsgrenzen zu Aserbaidschan und Georgien sowie des Nordkaukasus zum Schwarzen Meer verläuft.
7
Einschließlich Balearen, ohne Kanaren.



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Frühere Fassungen von Anlage ARV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.04.2021Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Auslandsreisekostenverordnung
vom 27.03.2021 BGBl. I S. 660

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.