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§ 2 - Auslandsreisekostenverordnung (ARV)

V. v. 21.05.1991 BGBl. I S. 1140; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.03.2021 BGBl. I S. 660
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 2032-2-11 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 2 Kostenerstattung



(1) 1Bei Bahnreisen werden die Kosten für das Benutzen der ersten Klasse *) erstattet. 2Abweichend von Satz 1 werden bei Reisen innerhalb der Europäischen Union, zwischen der Europäischen Union und der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und dem Vereinigten Königreich sowie innerhalb und zwischen den genannten Staaten Fahrtkosten für das Benutzen der ersten Klasse erst ab einer Fahrzeit von 2 Stunden erstattet.

(2) 1Die Kosten für das Benutzen der niedrigsten Beförderungsklasse werden erstattet bei

1.
Flugreisen innerhalb Europas (Anlage) oder

2.
Flugreisen mit einer reinen Flugzeit von weniger als 4 Stunden.

2Ab einer reinen Flugzeit von 4 Stunden können die Kosten einer höheren Beförderungsklasse erstattet werden, sofern es sich nicht um Flugreisen nach Satz 1 Nummer 1 handelt. 3Für besondere dienstliche und persönliche Ausnahmefälle kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde eine von Satz 1 abweichende Regelung treffen.

(3) Bei Schiffsreisen werden neben dem Fahrpreis die Kosten für das Benutzen einer Zwei-Bett-Kabine im Zwischen- oder Oberdeck erstattet.


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Anm.
d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 1 Nr. 1 V. v. 6. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1591) wurde sinngemäß konsolidiert.





 

Frühere Fassungen von § 2 ARV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.04.2021Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Auslandsreisekostenverordnung
vom 27.03.2021 BGBl. I S. 660
aktuell vorher 01.11.2014Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Auslandsreisekostenverordnung
vom 06.10.2014 BGBl. I S. 1591
aktuellvor 01.11.2014früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 ARV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ARV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ARV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage ARV (zu § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1) Liste der Staaten Europas (vom 10.04.2021)
... Europa im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gehören die folgenden Staaten: Albanien Andorra Belgien Bosnien und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Auslandsreisekostenverordnung
V. v. 06.10.2014 BGBl. I S. 1591
Artikel 1 3. ARVÄndV
... (BGBl. I S. 1418) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und der Spezial- oder Doppelbettklasse im ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Auslandsreisekostenverordnung
V. v. 27.03.2021 BGBl. I S. 660
Artikel 1 4. ARVÄndV Änderung der Auslandsreisekostenverordnung
... 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Sekundierungsgesetz (SekG)
Artikel 1 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1974; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 2070
§ 7 SekG Reisekosten
... der Sekundierung zu erstatten. Die §§ 4 und 5 des Bundesreisekostengesetzes und § 2 der Auslandsreisekostenverordnung gelten entsprechend. (2) Abweichend von Absatz 1 kann ...