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§ 6 - Auslandsreisekostenverordnung (ARV)

V. v. 21.05.1991 BGBl. I S. 1140; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.03.2021 BGBl. I S. 660
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 2032-2-11 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 6 Erkrankung während der Auslandsdienstreise



1Erkrankt ein Auslandsdienstreisender und kann er deswegen nicht an seinen Wohnort zurückkehren, wird Reisekostenvergütung weitergezahlt. 2Wird er in ein nicht am Wohnort oder in dessen Nähe gelegenes Krankenhaus aufgenommen, erhält er für jeden vollen Kalendertag des Krankenhausaufenthaltes nur Ersatz der notwendigen Auslagen für die Unterkunft am Geschäftsort; bei Aufnahme in ein ausländisches Krankenhaus erhält er darüber hinaus 10 vom Hundert des Auslandstagegeldes nach § 3 Abs. 1 und 2, bei Aufnahme in ein inländisches Krankenhaus 10 vom Hundert des Tagegeldes nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundesreisekostengesetzes in Verbindung mit § 9 Absatz 4a Satz 2 und 3 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes.





 

Frühere Fassungen von § 6 ARV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2014Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Auslandsreisekostenverordnung
vom 06.10.2014 BGBl. I S. 1591

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 ARV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ARV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ARV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Auslandsreisekostenverordnung
V. v. 06.10.2014 BGBl. I S. 1591
Artikel 1 3. ARVÄndV
... klimagerechte Bekleidung nicht beschafft zu werden braucht." 4. In § 6 Satz 2 werden die Wörter „Inlandstagegeldes nach § 6 Abs. 1 des ...