§ 3 - Steuerdaten-Abrufverordnung (StDAV)

V. v. 13.10.2005 BGBl. I S. 3021; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360
Geltung ab 27.10.2005; FNA: 610-1-16 Allgemeines Steuerrecht
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§ 3 Erteilung der Abrufbefugnis


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Erteilung einer Abrufbefugnis kommt in Betracht bei

1.
Amtsträgern (§ 7 der Abgabenordnung) oder gleichgestellten Personen (§ 30 Abs. 3 der Abgabenordnung), die in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder gerichtlichen Verfahren in Steuersachen, in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit tätig sind,

2.
Amtsträgern oder gleichgestellten Personen, soweit die Abrufbefugnis zur Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht erforderlich ist,

3.
Amtsträgern oder gleichgestellten Personen, soweit die Abrufbefugnis erforderlich ist zur zulässigen Offenbarung geschützter Daten nach § 30 Absatz 4 oder Absatz 5 der Abgabenordnung,

4.
Amtsträgern oder gleichgestellten Personen, die mit der Entwicklung oder Betreuung automatisierter Verfahren oder der dabei eingesetzten technischen Einrichtungen befasst sind, in denen die in § 1 bezeichneten Daten verarbeitet werden, wenn der Abruf allein der Beseitigung von Fehlern oder der Kontrolle der ordnungsgemäßen Arbeitsweise der Verfahren oder der technischen Einrichtungen dient und dies nicht mit vertretbarem Aufwand durch Zugriff auf anonymisierte oder pseudonymisierte Daten erreicht werden kann,

5.
Amtsträgern der Zollverwaltung oder gleichgestellten Personen, soweit die Abrufbefugnis für die Festsetzung oder Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer erforderlich ist und die Daten beim Bundeszentralamt für Steuern gespeichert sind,

6.
Amtsträgern der Gemeinden, soweit sie in einem Realsteuerverfahren in Ausübung der nach § 21 des Finanzverwaltungsgesetzes den Gemeinden zustehenden Rechte tätig sind.


Text in der Fassung des Artikels 3 Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen V. v. 12. Juli 2017 BGBl. I S. 2360 m.W.v. 25. Mai 2018

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Frühere Fassungen von § 3 StDAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.05.2018Artikel 3 Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
vom 12.07.2017 BGBl. I S. 2360

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Zitierungen von § 3 StDAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 StDAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StDAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 StDAV Ergänzende Regelungen und Verfahrensdokumentation
... sind, 5. die Gruppen der zum Abruf berechtigten Personen (§ 3 ) und der Umfang der Abrufbefugnisse (§ 4), 6. die protokollierende ...
§ 9 StDAV Abrufe durch den Steuerpflichtigen (vom 25.05.2018)
... den Abruf ihn betreffender personenbezogener Daten ermöglichen, gelten die §§ 1 bis 8 entsprechend. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn anstelle des Steuerpflichtigen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360
Artikel 3 4. StRVÄndV Änderung der Steuerdaten-Abrufverordnung
... ist die Verordnung gemäß § 3 Absatz 3 der Abgabenordnung." 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Die Nummer 3 wird wie folgt gefasst:  ...


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