§ 1 AMV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 1 AMV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2983 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
(Text alte Fassung) Die Amtsdauer der Mitglieder der Landesausschüsse der Ärzte, Zahnärzte und Krankenkassen beträgt vier Jahre. Die Amtsdauer der Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses bestimmt sich nach § 91 Abs. 2 Satz 11 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Während einer Amtsperiode neu hinzugetretene Mitglieder der Ausschüsse scheiden mit Ablauf der Amtsperiode aus. | (Text neue Fassung) Die Amtsdauer der Mitglieder der Landesausschüsse der Ärzte, Zahnärzte und Krankenkassen beträgt vier Jahre. Die Amtsdauer der Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses bestimmt sich nach § 91 Absatz 2 Satz 15 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Während einer Amtsperiode neu hinzugetretene Mitglieder der Ausschüsse scheiden mit Ablauf der Amtsperiode aus. |