§ 3 - Wasserskiverordnung (WasSkiV k.a.Abk.)

V. v. 17.01.1990 BGBl. I S. 107; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 01.02.1990; FNA: 9501-43 Verkehrsordnung
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§ 3


§ 3 hat 3 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Schiffsführer der ziehenden Fahrzeuge und die Wasserskiläufer dürfen insbesondere durch die Erzeugung von Wellenschlag oder Sogwirkung

1.
andere Verkehrsteilnehmer oder andere Personen im Wasser nicht gefährden oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindern oder belästigen und

2.
Ufer, Regelungsbauwerke, schwimmende oder feste Anlagen oder Schiffahrtszeichen nicht beschädigen.

2Zu diesem Zweck müssen bei der Vorbeifahrt

1.
die Schiffsführer der ziehenden Fahrzeuge einen ausreichenden Abstand, der 10 m nicht unterschreiten darf, einhalten,

2.
sich die Wasserskiläufer, ausgenommen bei Betätigungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1, im Kielwasser des ziehenden Fahrzeugs halten.

(2) 1Der Schiffsführer darf nur dann einen oder mehrere Wasserskiläufer ziehen, wenn das Fahrzeug mit einer weiteren geeigneten Person als Beobachter besetzt ist. 2Der Beobachter hat zur Unterrichtung des Schiffsführers den Wasserskiläufer und die von diesem zu durchfahrende Strecke zu beobachten.

(3) 1Als ziehendes Fahrzeug darf ein Wasserfahrzeug nur eingesetzt werden, wenn es über

1.
ausreichenden Platz für den Beobachter verfügt, um in sicherer Position mit dem Rücken zum Schiffsführer zu sitzen,

2.
ausreichenden Platz oder eine Einrichtung verfügt, um im Notfall einen Wasserskiläufer retten zu können,

3.
eine fest mit dem Fahrzeug verbundene Wiederaufstiegshilfe (Aufstiegsstufe, Aufstiegsleiter) verfügt,

4.
eine fest mit dem Fahrzeug verbundene, zum Ziehen von Wasserskiläufern ausreichend ausgelegte Zugeinrichtung verfügt.

2Die in der Amtlichen Liste des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr vom 14. Mai 2012 (VkBl. 2012 S. 412), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 10. Juni 2022 (VkBl. 2022 S. 475) geändert worden ist, enthaltenen Wassermotorräder dürfen weiterhin als ziehende Fahrzeuge beim Wasserskilaufen eingesetzt werden.


Text in der Fassung des Artikels 5 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts V. v. 18. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115 m.W.v. 1. Mai 2024

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Frühere Fassungen von § 3 Wasserskiverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2024Artikel 5 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts
vom 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 531 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 01.04.2006Artikel 9 Sechste Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften
vom 20.01.2006 BGBl. I S. 220
aktuellvor 01.04.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 3 Wasserskiverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 WasSkiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WasSkiV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 WasSkiV (vom 01.05.2024)
... entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 das Wasserskilaufen betreibt, 2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 einen ausreichenden Abstand nicht einhält oder sich nicht im Kielwasser des ziehenden ... oder sich nicht im Kielwasser des ziehenden Fahrzeugs hält, 3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 einen oder mehrere Wasserskiläufer zieht oder 4. entgegen § 3 Absatz 3 Satz ... § 3 Abs. 2 Satz 1 einen oder mehrere Wasserskiläufer zieht oder 4. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 ein Wasserfahrzeug ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Wassermotorräder-Verordnung
V. v. 31.05.1995 BGBl. I S. 769; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 31.10.2019 BGBl. I S. 1518
§ 3 WasMotRV Wassermotorradfahren (vom 09.11.2019)
... aus und für Wanderfahrten, 2. den Einsatz als ziehendes Fahrzeug im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 der Wasserskiverordnung auf den durch das Tafelzeichen E.17 (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Wasserskiverordnung) ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts
V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115
Artikel 5 1. BinSchStrOuaÄndV Änderung der Wasserskiverordnung
... Wörter „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr" ersetzt. 2. § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Als ziehendes Fahrzeug darf ein Wasserfahrzeug nur ... ersetzt. c) Folgende Nummer 4 wird angefügt: „4. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 ein Wasserfahrzeug ...

Sechste Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften
V. v. 20.01.2006 BGBl. I S. 220
Artikel 9 6. SchiffPolÄndV Änderung der Wasserskiverordnung
... 2002 (BGBl. I S. 4580), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 3 und § 3 Abs. 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Bau- und Wohnungswesen" durch die ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 531 10. ZustAnpV Änderung der Wasserskiverordnung
...  In § 1 Absatz 3 und § 3 Absatz 3 Satz 2 der Wasserskiverordnung vom 17. Januar 1990 (BGBl. I S. 107), die zuletzt durch ...


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