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Änderung § 3 Wasserskiverordnung vom 01.04.2006

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115
(Textabschnitt unverändert)

§ 3


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Schiffsführer der ziehenden Fahrzeuge und die Wasserskiläufer dürfen insbesondere durch die Erzeugung von Wellenschlag oder Sogwirkung

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Schiffsführer der ziehenden Fahrzeuge und die Wasserskiläufer dürfen insbesondere durch die Erzeugung von Wellenschlag oder Sogwirkung

1. andere Verkehrsteilnehmer oder andere Personen im Wasser nicht gefährden oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindern oder belästigen und

2. Ufer, Regelungsbauwerke, schwimmende oder feste Anlagen oder Schiffahrtszeichen nicht beschädigen.

vorherige Änderung nächste Änderung

Zu diesem Zweck müssen bei der Vorbeifahrt



2 Zu diesem Zweck müssen bei der Vorbeifahrt

1. die Schiffsführer der ziehenden Fahrzeuge einen ausreichenden Abstand, der 10 m nicht unterschreiten darf, einhalten,

2. sich die Wasserskiläufer, ausgenommen bei Betätigungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1, im Kielwasser des ziehenden Fahrzeugs halten.

vorherige Änderung

(2) Der Schiffsführer darf nur dann einen oder mehrere Wasserskiläufer ziehen, wenn das Fahrzeug mit einer weiteren geeigneten Person als Beobachter besetzt ist. Der Beobachter hat zur Unterrichtung des Schiffsführers den Wasserskiläufer und die von diesem zu durchfahrende Strecke zu beobachten.

(3) Als ziehendes Fahrzeug darf ein Wasserfahrzeug nur eingesetzt werden, wenn es

1. ausreichenden Platz für den Beobachter bietet, um in sicherer Position mit dem Rücken zum Schiffsführer zu sitzen,

2. über ausreichenden Platz oder Einrichtungen verfügt, um im Notfall einen Wasserskiläufer bergen zu können.

Ein Wassermotorrad (§ 1 Nr. 3
der Wassermotorräder-Verordnung vom 31. Mai 1995 (BGBl. I S. 79), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4580) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) darf als ziehendes Fahrzeug nur eingesetzt werden, wenn es zusätzlich zu den Anforderungen nach Satz 1 über ausreichende Kippstabilität verfügt und sein Typ in einer amtlichen Liste des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, die im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird, aufgeführt ist. Die Aufnahme in die Liste erfolgt, wenn der Typ die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 erfüllt.



(2) 1 Der Schiffsführer darf nur dann einen oder mehrere Wasserskiläufer ziehen, wenn das Fahrzeug mit einer weiteren geeigneten Person als Beobachter besetzt ist. 2 Der Beobachter hat zur Unterrichtung des Schiffsführers den Wasserskiläufer und die von diesem zu durchfahrende Strecke zu beobachten.

(3) 1 Als ziehendes Fahrzeug darf ein Wasserfahrzeug nur eingesetzt werden, wenn es über

1. ausreichenden Platz für den Beobachter verfügt, um in sicherer Position mit dem Rücken zum Schiffsführer zu sitzen,

2. ausreichenden Platz oder eine Einrichtung verfügt, um im Notfall einen Wasserskiläufer retten zu können,

3. eine fest mit dem Fahrzeug verbundene Wiederaufstiegshilfe (Aufstiegsstufe, Aufstiegsleiter) verfügt,

4. eine fest mit dem Fahrzeug verbundene, zum Ziehen von Wasserskiläufern ausreichend ausgelegte Zugeinrichtung verfügt.

2 Die in
der Amtlichen Liste des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr vom 14. Mai 2012 (VkBl. 2012 S. 412), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 10. Juni 2022 (VkBl. 2022 S. 475) geändert worden ist, enthaltenen Wassermotorräder dürfen weiterhin als ziehende Fahrzeuge beim Wasserskilaufen eingesetzt werden.