§ 10 Berichtswesen
(1)
1Die nach Bundes- und Landesrecht zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesamt für Logistik und Mobilität jeweils für zwei Kalenderjahre spätestens zwei Monate nach deren Ablauf einen nach dem Muster in
Anlage 3 für ihren Bereich erstellten Bericht über die Anwendung dieser Verordnung mit folgenden Angaben:
- 1.
- Anzahl der kontrollierten Nutzfahrzeuge, aufgeschlüsselt nach den Fahrzeugklassen und nach dem Zulassungsland gemäß des Anhangs V (Übersichtstabelle) der Richtlinie 2014/47/EU,
- 2.
- Anzahl der festgestellten Mängel zu den Prüfpunkten des Anhangs IV Nummer 10 der Richtlinie 2014/47/EU, aufgeschlüsselt nach den Fahrzeugklassen und nach dem Zulassungsland gemäß des Anhangs V (Ergebnisse der gründlicheren Kontrollen) der Richtlinie 2014/47/EU.
2Das Musterformular ist in elektronischem Format für jedes Zulassungsland zu erstellen und dem Bundesamt für Logistik und Mobilität ausschließlich per De-Mail oder E-Mail zu übermitteln.
(2) 1Das Bundesamt für Logistik und Mobilität erstellt auf Grund der Berichte nach Absatz 1 einen für Deutschland zusammengefassten Bericht und übersendet diesen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Union. 2Der Bericht wird den obersten Verkehrsbehörden der Länder übermittelt.
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Verordnung zur Änderung der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße
V. v. 08.05.2018 BGBl. I S. 544
Artikel 1 TechKontrollVÄndV ... Fahrzeug zugelassen ist, welche die erforderlichen Maßnahmen ergreift." 9. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... 3 wird gestrichen. 10. Anlage 3 wird wie folgt gefasst: „Anlage 3 (zu § 10 Absatz 1 ) Muster des Formulars für den Bericht an das Bundesamt für Güterverkehr über ...
Verordnung zur Änderung der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße und zur Änderung der Fahrpersonalverordnung
V. v. 19.12.2011 BGBl. I S. 2835
Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 08.08.2017 BGBl. I S. 3158
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
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