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§ 9 - Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)

G. v. 21.02.1989 BGBl. I S. 233; zuletzt geändert durch Artikel 13b G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 8252-4 Landwirte
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§ 9 Berechtigter Personenkreis



(1) Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, und nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige erhalten ein Ausgleichsgeld, wenn

1.
ihre Beschäftigung in einem Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte auf Grund dessen Stillegung (§ 2) oder Abgabe (§ 3) endet und

2.
sie in den letzten 120 Kalendermonaten vor der Antragstellung mindestens 90 Kalendermonate in Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, davon in den letzten 48 Kalendermonaten vor der Stillegung oder Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft mindestens 24 Kalendermonate in diesem Unternehmen hauptberuflich tätig gewesen sind.

Leistungen werden frühestens gewährt ab Vollendung

1.
des 55. Lebensjahres,

2.
des 53. Lebensjahres, wenn der Berechtigte berufsunfähig im Sinne des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung ist;

das maßgebende Lebensjahr muß vor dem 1. Januar 1997 vollendet sein.

(2) Witwen oder Witwer der in Absatz 1 genannten Personen erhalten ein Ausgleichsgeld, wenn

1.
sie nicht wieder geheiratet haben,

2.
die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte erfüllt sind; § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gilt,

3.
sie nicht Landwirte im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte sind und

4.
der verstorbene Ehegatte im Zeitpunkt des Todes Anspruch auf die Leistung hatte.

§ 14 Abs. 2 und § 14a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gelten entsprechend.

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Zitierungen von § 9 FELEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 FELEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FELEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 FELEG Beginn und Ende der Leistung, Verfahren (vom 01.01.2008)
...  1. mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Monat, von dem an a) der nach § 9 Abs. 1 Leistungsberechtigte eine Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder ... nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte oder b) der nach § 9 Abs. 2 Leistungsberechtigte wegen Vollendung des 45. Lebensjahres eine Witwen- oder Witwerrente ...
§ 13 FELEG Beendigung einer Beschäftigung wegen Flächenstillegung, Extensivierung, Aufgabe von Rebflächen und Apfelbaumrodung
... Die §§ 9 bis 12 gelten entsprechend für Arbeitnehmer und mitarbeitende Familienangehörige, deren ...
§ 16 FELEG Beendigung einer Beschäftigung wegen Flächenstillegung, Extensivierung, Aufgabe von Rebflächen und Apfelbaumrodung
... Stillegung oder Extensivierung landwirtschaftlicher Nutzflächen endet. § 9 Abs. 1 Satz 2 gilt ...
§ 18c FELEG Arbeitnehmer und mitarbeitende Familienangehörige im Beitrittsgebiet
... im Beitrittsgebiet rentenversicherungspflichtig beschäftigt waren, gilt § 9 mit der Maßgabe, daß auf die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erforderlichen Zeiten ... waren, gilt § 9 mit der Maßgabe, daß auf die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erforderlichen Zeiten der Tätigkeit auch Zeiten der hauptberuflichen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Artikel 5 LPartRÜG Änderung sonstigen Bundesrechts
... für hinterbliebene Lebenspartner." (31) In § 5 Satz 2 und § 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen ...