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Änderung § 11 FELEG vom 01.01.2008

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§ 11 FELEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 11 FELEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Beginn und Ende der Leistung, Verfahren


(1) Die Vorschriften des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte über Renten wegen Todes bei Verschollenheit, über Beginn, Änderung, Ruhen und Ende von Renten, über Ausschluß und Minderung von Renten, über Leistungen an Berechtigte im Ausland, über Beginn und Abschluß des Verfahrens, über Auszahlung und Anpassung und über Berechnungsgrundsätze gelten entsprechend.

(2) Der Anspruch auf das Ausgleichsgeld endet ferner

1. mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Monat, von dem an

(Text alte Fassung)

a) der nach § 9 Abs. 1 Leistungsberechtigte eine Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine Altersrente vom 65. Lebensjahr an nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte oder

(Text neue Fassung)

a) der nach § 9 Abs. 1 Leistungsberechtigte eine Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte oder

b) der nach § 9 Abs. 2 Leistungsberechtigte wegen Vollendung des 45. Lebensjahres eine Witwen- oder Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

beanspruchen kann,

2. mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Leistungsempfänger Landwirt nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte oder mitarbeitender Familienangehöriger nach § 1 Abs. 8 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird.




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