Änderung § 17 FELEG vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 17 FELEG, alle Änderungen durch Artikel 239 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des FELEG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 17 FELEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 17 FELEG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 239 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Durchführende Stellen


(Text alte Fassung)

Dieses Gesetz wird von den landwirtschaftlichen Alterskassen durchgeführt. Bundesunmittelbare Körperschaften unterliegen bei der Ausführung des Gesetzes den Weisungen des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft erteilt werden.

(Text neue Fassung)

Dieses Gesetz wird von den landwirtschaftlichen Alterskassen durchgeführt. Bundesunmittelbare Körperschaften unterliegen bei der Ausführung des Gesetzes den Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erteilt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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