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Änderung § 17 FELEG vom 01.01.2013

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§ 17 FELEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 17 FELEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246

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§ 17 Durchführende Stellen


(Text neue Fassung)

§ 17 Durchführende Stelle


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Dieses Gesetz wird von den landwirtschaftlichen Alterskassen durchgeführt. Bundesunmittelbare Körperschaften unterliegen bei der Ausführung des Gesetzes den Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erteilt werden.



Dieses Gesetz wird von der landwirtschaftlichen Alterskasse durchgeführt. Sie unterliegt bei der Ausführung des Gesetzes den Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erteilt werden.


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