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§ 20 - Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung (EGZPO k.a.Abk.)

G. v. 30.01.1877 RGBl. S. 244; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-2 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 20 Übergangsvorschriften zum Sechsten Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen



(1) 1Eine vor dem Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 1. April 1992 (BGBl. I S. 745) am 1. Juli 1992 ausgebrachte Pfändung, die nach den Pfändungsfreigrenzen des bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechts bemessen worden ist, richtet sich hinsichtlich der Leistungen, die nach dem 1. Juli 1992 fällig werden, nach den seit diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften. 2Auf Antrag des Gläubigers, des Schuldners oder des Drittschuldners hat das Vollstreckungsgericht den Pfändungsbeschluss entsprechend zu berichtigen. 3Der Drittschuldner kann nach dem Inhalt des früheren Pfändungsbeschlusses mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm der Berichtigungsbeschluss zugestellt wird.

(2) 1Soweit die Wirksamkeit einer Verfügung über Arbeitseinkommen davon abhängt, dass die Forderung der Pfändung unterworfen ist, sind die Vorschriften des Artikels 1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 1. April 1992 (BGBl. I S. 745) auch dann anzuwenden, wenn die Verfügung vor dem 1. Juli 1992 erfolgt ist. 2Der Schuldner der Forderung kann nach Maßgabe der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften so lange mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm eine entgegenstehende vollstreckbare gerichtliche Entscheidung zugestellt wird oder eine Verzichtserklärung desjenigen zugeht, an den der Schuldner auf Grund dieses Gesetzes weniger als bisher zu leisten hat.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn sich die unpfändbaren Beträge zum 1. Juli des jeweiligen Jahres ändern.





 

Frühere Fassungen von § 20 Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2010Artikel 2 Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes
vom 07.07.2009 BGBl. I S. 1707
aktuell vorher 25.04.2006Artikel 49 Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
vom 19.04.2006 BGBl. I S. 866
aktuellvor 25.04.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20 Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 EGZPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGZPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 13 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Artikel 49 1. BMJBBG Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
...  1. Die §§ 1, 2, 13, 16 und 17 werden aufgehoben. 2. Der § 20 wird wie folgt gefasst: „§ 20 Übergangsvorschriften zum Sechsten ... werden aufgehoben. 2. Der § 20 wird wie folgt gefasst: „§ 20 Übergangsvorschriften zum Sechsten Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen ... Grund dieses Gesetzes weniger als bisher zu leisten hat." 3. Der bisherige § 20 wird § 21 und erhält folgende Überschrift: „§ 21 ...

Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes
G. v. 07.07.2009 BGBl. I S. 1707
Artikel 2 KtoPfRefG Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
... vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 20 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten ...