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Änderung § 44 Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung vom 31.12.2020

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§ 44 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2020 geltenden Fassung
§ 44 n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3328
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 44 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 44 Vorrang- und Beschleunigungsgebot


vorherige Änderung

 


(1) Verfahren über die Anpassung der Miete oder Pacht für Grundstücke oder Räume, die keine Wohnräume sind, wegen staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie sind vorrangig und beschleunigt zu behandeln.

(2) In Verfahren nach Absatz 1 soll ein früher erster Termin spätestens einen Monat nach Zustellung der Klageschrift stattfinden.


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